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BGH stärkt Position unverheirateter Paare
UNTERHALT
In seinem Beschluss vom 9. März 2016 zur Unterhaltspflicht eines Sohnes gegenüber seinem Vater bekräftigt der Bundesgerichtshof (BGH) die familiäre Gestaltungsfreiheit von Paaren. Damit sind Unverheiratete zwar nicht den verheirateten Paaren gleichgestellt, aber bei der Berechnung von Ansprüchen Dritter muss das gemeinschaftlich gewählte Familienmodell unter Umständen berücksichtigt werden.
Der Platz im Altenheim oder der ambulante Pflegedienst kosten viel Geld. Wenn Rente, Pflegeversicherung und das Gesparte dafür nicht ausreichen, springt der Staat ein und leistet die sogenannte „Hilfe zur Pflege“. Da aber Kinder grundsätzlich zum Unterhalt ihrer Eltern verpflichtet sind, verlangen die Behörden das Geld unter Umständen von diesen zurück. Maßgeblich ist dabei das Jahreseinkommen der Kinder. Um den Lebensstandard der nachfolgenden Generationen zu schützen, berücksichtigt die bisherige Rechtsprechung, ob auch eigene Kinder oder ein Ehepartner zu versorgen sind. Inwiefern dieser „Selbstbehalt“ auch für unverheiratete Partner gilt, war Gegenstand der aktuellen Entscheidung des BGH.
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