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BGH stärkt Position unverheirateter Paare

BGH stärkt Position unverheirateter Paare

UNTERHALT

In seinem Beschluss vom 9. März 2016 zur Unterhaltspflicht eines Sohnes gegenüber seinem Vater bekräftigt der Bundesgerichtshof (BGH) die familiäre Gestaltungsfreiheit von Paaren. Damit sind Unverheiratete zwar nicht den verheirateten Paaren gleichgestellt, aber bei der Berechnung von Ansprüchen Dritter muss das gemeinschaftlich gewählte Familienmodell unter Umständen berücksichtigt werden.
Der Platz im Altenheim oder der ambulante Pflegedienst kosten viel Geld. Wenn Rente, Pflegeversicherung und das Gesparte dafür nicht ausreichen, springt der Staat ein und leistet die sogenannte „Hilfe zur Pflege“. Da aber Kinder grundsätzlich zum Unterhalt ihrer Eltern verpflichtet sind, verlangen die Behörden das Geld unter Umständen von diesen zurück. Maßgeblich ist dabei das Jahreseinkommen der Kinder. Um den Lebensstandard der nachfolgenden Generationen zu schützen, berücksichtigt die bisherige Rechtsprechung, ob auch eigene Kinder oder ein Ehepartner zu versorgen sind. Inwiefern dieser „Selbstbehalt“ auch für unverheiratete Partner gilt, war Gegenstand der aktuellen Entscheidung des BGH.

Nah am Familienselbstbehalt

Das Karlsruher Gericht hatte darüber zu entscheiden, ob der Sohn eines 74-jährigen Berliners dem Sozialamt Pflegekosten erstatten muss. Der Sohn, ein 44-jähriger Softwareentwickler, ist selbst Vater einer fünfköpfigen Patchwork-Familie und lebt mit den Kindern und seiner nichtehelichen Partnerin zusammen. Nur ihn und sein Einkommen betrachtet, müsste der Mann für seinen Vater aufkommen. Auch wenn man den Unterhalt für seine leibliche Tochter berücksichtigt, bliebe ihm dazu noch genug Geld. Vor Gericht vertrat er aber den Standpunkt, dass in die Berechnung zum Selbstbehalt auch der Unterhalt für seine Partnerin einfließen müsse – in einer Ehe ergibt sich so der Familienselbstbehalt. Das Gericht war hier anderer Ansicht. Denn das Prinzip des Familienselbstbehalts gelte generell nur für Ehegatten, da auch nur diese rechtlich füreinander einstehen müssen. Und doch hatte der Vorsitzende Richter gute Nachrichten für den Softwareentwickler: Im konkreten Fall kann er immerhin einen Unterhaltsanspruch seiner Partnerin geltend machen. Schließlich hatte das Paar gemeinschaftlich beschlossen, dass die Mutter sich vorrangig um die Kindererziehung kümmert und daher nur vormittags ein paar Stunden arbeitet. Die Gestaltung des familiären Zusammenlebens, so der BGH, ist ein hohes Gut – und zwar auch, wenn sich ein Paar gegen die Ehe entscheidet. Ob und in welcher Höhe der Familienvater Leistungen des Sozialamts zurückzahlen muss, soll nun in einem Verfahren vor dem Oberlandesgericht Nürnberg entschieden werden. Zumindest aber ist geklärt, dass dabei auch der Unterhalt für die unverheiratete Partnerin in die Berechnung einfließt. (vaeter.nrw) Text aktualisiert am 31. Mai 2016