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FAQ: Vater-Kind-Kur

FAQ: Vater-Kind-Kur

Die wichtigsten Informationen rund um die Kur für Väter

Nicht immer ist es leicht die Balance zwischen Beruf, Familie und Haushalt aufrechtzuerhalten. Dauerbelastungen können dazu führen, dass Sie als Vater kaum noch zur Ruhe kommen und sich müde, ausgepowert und gesundheitlich angeschlagen fühlen. Eine Vater-Kind-Kurmaßnahme kann helfen, Kraft zu tanken und neue Perspektiven zu entwickeln. Immer mehr Einrichtungen haben den Bedarf erkannt und halten spezielle Kurangebote für Väter vor. Die wichtigsten Fragen rund um eine Vater-Kind-Kur beantwortet vaeter.nrw in den Frequently Asked Questions (FAQ).

Vater-Kind-Kuren sind ein Angebot für Väter, bei denen bestimmte Gesundheitsrisiken oder bereits bestehende Krankheiten vorliegen. Auch psycho-soziale Themen wie Trennung, Pflege oder der Verlust von Angehörigen können dazu führen, dass der Alltag als starke Belastung empfunden wird. Während einer Kur soll sich der Vater erholen und bei Bedarf in entspannter Atmosphäre die Beziehung zu seinem Kind bzw. seinen Kindern stärken. Ein Therapieplan sichert die individuelle medizinische und psychologische Betreuung. Als stationäre Kur findet sie in einer zugelassenen Kurklinik statt und dient der Vorsorge oder Rehabilitation. Eine Kurmaßnahme dauert in der Regel drei Wochen. Es geht allerdings nicht nur um die Gesundheit des Vaters wie bei klassischen Kuren. Das Kind bzw. die Kinder werden bei eigener Indikation ebenfalls medizinisch behandelt.

 

Die gesetzlichen Grundlagen für Vater-Kind-Maßnahmen sind in § 24 und § 41 Fünftes Buch Sozialgesetz  (SGB V) verankert.


Hiernach besteht ein Rechtsanspruch für gesetzlich versicherte Personen auf eine Vorsorge-Maßnahme, um

  • eine Schwächung der Gesundheit, die in absehbarer Zeit voraussichtlich zu einer Krankheit führen würde, zu beseitigen,
  • einer Gefährdung der gesundheitlichen Entwicklung des Kindes entgegenzuwirken,
  • Krankheiten zu verhüten oder deren Verschlimmerung zu vermeiden oder
  • Pflegebedürftigkeit zu vermeiden.


Medizinische Vorsorgemaßnahmen nach § 24 SGB V werden immer stationär erbracht, auch ohne dass ambulante Behandlungsmöglichkeiten ausgeschöpft worden sind (§ 24 Abs. 1 Satz 4 i.V.m. § 23  Abs. 4 Satz 1 SGB V).

Ein Anspruch auf eine Rehabilitations-Maßnahme besteht, um

  • eine Krankheit zu heilen, zu bessern oder deren Verschlimmerung zu verhüten.


Privatversicherte sollten individuell klären, ob ihr Vertrag bzw. die Beihilfe eine Vater-Kind-Kurmaßnahme vorsieht.

Kinder können zur Vater-Kind-Kur mitkommen werden, wenn

  • sie höchstens 12 Jahre alt sind, für Kinder zwischen 12 und 14 Jahren muss ein gesonderter Antrag gestellt werden. Ausnahme: Für behinderte Kinder gibt es keine Altersgrenze;
  • sie ebenfalls krank oder gesundheitlich gefährdet sind;
  • ihnen eine Trennung vom Vater psychisch nicht zumutbar ist;
  • die Beziehung zwischen Vater und Kind belastet ist;
  • es keine andere Betreuungsmöglichkeit für die Kinder gibt.


Damit der Vater sich auf seine im Therapieplan vorgesehenen Anwendungen konzentrieren kann, verfügen die Kureinrichtungen über pädagogisch hochwertige Kinderbetreuungsangebote.

Während einer stationären Vorsorgemaßnahme sind Kinder von der Schulpflicht befreit.

Gut zu wissen: Fast alle Kureinrichtungen bieten pädagogisch geschultes Personal, das schulpflichtige Kinder während der Kur unterrichtet. Der Unterrichtsstoff wird im Allgemeinen mit der Schule der Kinder abgeklärt, sodass die Kinder fachlich nichts versäumen.

 

Als ersten Schritt benötigen Sie ein Attest-Formular für Ihren Kurantrag. Dieses erhalten Sie bei Ihrer Krankenkasse oder einer Beratungsstelle, wie zum Beispiel dem Mutter-Kind-Hilfswerk e.V.  oder dem Deutschen Müttergenesungswerk.

Zur Beantragung einer sogenannten Vorsorge- oder Rehabilitationsleistung ist der Besuch beim Haus-, Kinder- oder Facharzt erforderlich. Beamtinnen und Beamte suchen einen Amtsarzt bzw. Vertrauensarzt auf. Hält der Arzt die Kur für medizinisch erforderlich, bekommen Sie von ihm die entsprechenden Atteste sowie den ausgefüllten Kurantrag.

Mit diesen Unterlagen beantragen Sie dann bei Ihrer Krankenkasse eine Vater-Kind-Kur. In Abstimmung mit Ihnen wird eine geeignete Klinik für Ihre Kur gesucht. Gesetzliche Krankenkassen sind verpflichtet, das Wunsch- und Wahlrecht des Versicherten zu beachten. Sobald die schriftliche Zusage der Krankenkasse vorliegt, kann in der Klinik ein Termin reserviert werden.

 

Nein. Der § 10 des Bundesurlaubsgesetzes gibt vor, dass Maßnahmen der medizinischen Vorsorge und Rehabilitation nicht auf den Urlaub angerechnet werden. Das heißt: Berufstätige Väter müssen für eine ärztlich verordnete Vater-Kind-Maßnahme keinen Urlaub nehmen. Der Arbeitgeber bzw. die Arbeitgeberin ist verpflichtet, Sie für die Dauer der Kur freizustellen und währenddessen nach § 9 Entgeltfortzahlungsgesetz das entsprechende Gehalt zu bezahlen. Sie müssen lediglich die Kostenübernahmeerklärung beziehungsweise Bewilligung vorab vorlegen. Für Beamtinnen und Beamte gelten entsprechende Regelungen.

 

Ja. Bei Männern äußern sich die Folgen von Dauerstress häufig mit anderen körperlichen oder psychischen Symptomen als bei Frauen. Zudem ist der Umgang mit Krankheiten oft ein anderer. Väter sollten deshalb auf die Wahl der richtigen Kureinrichtung achten. Informieren Sie sich, welche Einrichtungen spezielle Angebote für Väter vorhalten. Immer mehr Kliniken integrieren männerspezifische Behandlungsansätze in ihrem Kompetenzprofil und bieten damit ein eigens auf Väter ausgerichtetes Konzept an.

 

Die gesetzlichen Krankenversicherungen übernehmen die Kosten der Kur nach Bewilligung der Maßnahme. Privat Krankenversicherte stellen den Antrag bei ihrer Versicherung. Klären Sie vorab, ob  Ihr Vertrag die Übernahme von Kurkosten einschließt. Beamtinnen und Beamte reichen den Kurantrag bei der Beihilfestelle ein. Unabhängig von der Kostenübernahme durch die Krankenversicherung steht es Interessierten jederzeit frei, eine Kur zu machen, die sie selbst bezahlen.

 

Gesetzlich Versicherte, die nicht von Zuzahlungen befreit sind, müssen zusätzlich 10 Euro pro Tag an den Träger der Maßnahme zahlen. Für Kinder, die das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, sind keine Zuzahlungen erforderlich.



Bei den Reisekosten übernehmen gesetzlich Versicherte einen Eigenanteil in Höhe von 10 Prozent der tatsächlichen Kosten. Pro Fahrt und Person sind das mindestens 5 Euro und höchstens 10 Euro.

Alleinerziehende Väter, denen das Geld für den gesetzlichen Eigenanteil fehlt, können durch Spendenmittel des Deutschen Müttergenesungswerks unterstützt werden.



Privat Versicherte klären die Zuzahlungsbeträge mit ihrer Versicherung bzw. zuständigen Beihilfestelle ab.

 

Eine Vater-Kind-Kur kann grundsätzlich alle vier Jahre durchgeführt werden.

 

Sollte die Krankenversicherung ihren Kur-Antrag ablehnen, können Väter innerhalb von vier Wochen Widerspruch bei ihrer Krankenkasse einlegen. Das machen Väter am besten gemeinsam mit ihrem Arzt, ihrer Ärztin, bzw. einer Beratungsstelle. Eine festgelegte Form für das Widerspruchsschreiben gibt es nicht.