Vater ist, das was du draus machst!
vaeter.nrw

Vaterschaftstest nicht erzwingbar

Vaterschaftstest nicht erzwingbar

BGH-Urteil

Nicht sicher zu sein, wer der eigene Vater ist, kann ein Kind ein Leben lang belasten. Die Wahrheit lässt sich mit einem DNA-Test erfahren. Doch was, wenn der vermutete Vater den Test ablehnt? Gestern entschied das Bundesverfassungsgericht: Bei möglicherweise leiblichen, aber nicht rechtlichen Vätern kann eine sogenannte rechtsfolgenlose Abstammungsklärung nicht erzwungen werden.

Rechtliche Grundlage für die Klärung einer Abstammung ist Paragraph 1598a BGB. Danach haben der Vater, die Mutter und das Kind einen Anspruch auf Einwilligung in eine genetische Abstammungsuntersuchung gegenüber den jeweils anderen beiden Familienmitgliedern. Dazu gehört auch die Duldung einer geeigneten genetischen Probe. Das Verfahren dient allein dem Kenntnisinteresse der klärungsberechtigten Person, an das Ergebnis des Abstammungsgutachtens werden keine unmittelbaren rechtlichen Folgen geknüpft.

Bislang regelt das Gesetz nur einen Klärungsanspruch des Kindes gegenüber seinem rechtlichen Vater (aufgrund einer Ehe, durch Anerkennung oder gerichtliche festgestellter Vaterschaft), nicht jedoch gegenüber dem vermuteten leiblichen, nicht rechtlichen Vater. Das Bundesverfassungsgericht bestätigte dies jetzt mit seinem Urteil vom 19. April 2016  (Az. 1 BvR 3309/13): Die nicht rechtlichen Väter gehören nicht zu den anspruchsverpflichteten Personen; das Recht des an der Klärung interessierten Kindes auf Kenntnis der eigenen Abstammung wird dabei nicht verletzt.

Gescheitert ist damit die Verfassungsklage einer Frau, die den Mann, den sie für ihren Vater hält, zum Gentest zwingen wollte. Dem Recht, die eigene Abstammung zu kennen, ständen die Grundrechte der anderen von einer Klärung Betroffenen entgegen, sagte Vize-Gerichtspräsident Ferdinand Kirchhof bei der Urteilsverkündung. Diese würden erheblich belastet.

Das Recht auf Kenntnis der Abstammung ist zwar vom Grundgesetz verbürgt. Die Regelung im Bürgerlichen Gesetzbuch von 2008 sieht dies jedoch nur zwischen Kindern und deren rechtlichen Vätern vor, also innerhalb von Familien und bei Männern, die die Vaterschaft für ein Kind anerkannt haben. Dabei bleibt es nun vorerst. Biologische Erzeuger außerhalb einer Familie werden im Gesetz nicht genannt und können deshalb auch nicht zu einem DNA-Test gezwungen werden.

(vaeter.nrw)