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Für Geringverdiener zählt Elterngeld als Einkommen

BSG: Elterngeld ist Einkommen

BSG zum Kinderzuschlag

Wie viel Geld ein Leben mit Kindern kostet, spüren Familien mit wenig Einkommen besonders deutlich. Für sie gibt es seit 2005 den sogenannten Kinderzuschlag. Das Bundessozialgericht (BSG) sollte nun entscheiden, ob zum Einkommen der Eltern auch das Elterngeld zählt – mit Folgen für den Anspruch auf Kinderzuschlag. Auslöser war der Fall einer Familie aus dem Emsland.

Die Familie hatte bis Ende 2010 Elterngeld und den Kinderzuschlag erhalten. Mit Jahresanfang 2011 allerdings zahlte die Familienkasse den Kinderzuschlag nicht mehr. Begründung: Nach einer Neuregelung im Sozialgesetzbuch übersteigt das Gesamteinkommen der Familie die Höchsteinkommensgrenze, bis zu der Anspruch auf Kinderzuschlag besteht. Denn die Gesetzesnovelle sieht vor, dass auch das Elterngeld als Teil des Familieneinkommens gilt.

Der Familienvater zog vor das Sozialgericht Lüneburg und später vor das Landssozialgericht Niedersachsen-Bremen, um die Regelungen zum Elterngeld für Hartz-IV-Empfänger anzufechten. Sein Anwalt argumentierte, das Mindestelterngeld von 300 Euro sei keine Entgeltersatzleistung – und damit auch nicht wie Einkommen zu werten – sondern eine Anerkennung der Erziehungs- und Betreuungsleistung der Eltern. Aber die Sozialgerichte urteilten, dass die Familie keinen Anspruch auf Kinderzuschlag habe, weil mit der Zahlung von Elterngeld schlicht keine Bedürftigkeit mehr bestehe. Dem folgte das BSG in Kassel am vergangenen Dienstag und wies den Revisionsantrag des Vaters gegen die Urteile als unzulässig zurück (Az: B 4 KG 2/14 R).