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Mehr Gleichberechtigung, mehr Flexibilität

Mehr Gleichberechtigung, mehr Flexibilität

ElterngeldPlus – was ändert sich für Väter?

Schon mit dem bisherigen Elterngeld sollten Eltern leichter – ganz oder teilweise – auf eine Erwerbstätigkeit nach der Geburt verzichten können, um mehr Zeit für ihr Kind zu haben. In der Praxis war es für die Väter aber oft noch schwierig, beim Arbeitgeber eine längere Elternzeit durchzusetzen. Und eine wirklich gleichberechtigte Aufteilung von Erwerbsarbeit und Familienaufgaben hat sich mit dem bisherigen Elterngeld nicht wirklich gelohnt.

Das neue ElterngeldPlus

Das ElterngeldPlus schafft nun zusätzliche Gestaltungsmöglichkeiten für Eltern, die bald nach der Geburt wieder eine Teilzeittätigkeit ausüben möchten. Die Regelungen zum ElterngeldPlus gelten für Geburten ab dem 1. Juli 2015. Eltern können seitdem zwischen dem Bezug des bisherigen Elterngeldes (Basiselterngeld) und dem Bezug von ElterngeldPlus wählen oder beides kombinieren. vaeter.nrw erklärt die Einzelheiten.

Wen unterstützt das neue ElterngeldPlus?

Das ElterngeldPlus unterstützt vor allem Väter (und Mütter), die innerhalb der ersten 14 Lebensmonate ihres Kindes in den Beruf zurückkehren und in Teilzeit arbeiten möchten. Es wird wie das Elterngeld berechnet, beträgt aber höchstens die Hälfte des Elterngeldbetrags, der ohne Teilzeiteinkommen nach der Geburt zustünde. Als Ausgleich wird für den doppelten Zeitraum gezahlt: Aus einem Elterngeldmonat werden zwei ElterngeldPlus Monate. Die Zeit des Elterngeldbezuges kann damit deutlich ausgedehnt und auch flexibler gestaltet werden. Väter können vom ElterngeldPlus auch über den 14. Lebensmonat des Kindes hinaus profitieren und gewinnen mehr Zeit für sich und ihr Kind. Zum Hintergrund: Bisher konnten Eltern Teilzeitarbeit und Elterngeld zwar kombinieren, verloren dabei allerdings einen Teil ihres Elterngeldanspruches. Ihr Lohn minderte die ausgezahlten Beträge, ohne dass es dafür einen Ausgleich gab. Dieser wurde nun geschaffen – mit der verlängerten Bezugsmöglichkeit und durch eine günstigere Regelung bei der Anrechnung von Erwerbseinkommen.

Was ist der Partnerschaftsbonus?

Die neuen Regelungen unterstützen eine partnerschaftliche Aufteilung von Familie und Beruf mit vier zusätzlichen ElterngeldPlus Monaten pro Elternteil. Wenn Vater UND Mutter in vier aufeinanderfolgenden Monaten pro Woche 25 bis 30 Stunden parallel arbeiten, erhält jeder Elternteil das ElterngeldPlus nochmal für vier zusätzliche Monate. Auch Alleinerziehende profitieren: Wenn sie in vier aufeinanderfolgenden Monaten in Teilzeit zwischen 25 und 30 Wochenstunden arbeiten, erhalten sie ebenfalls vier zusätzliche ElterngeldPlus Monate.

Lassen sich die verschiedenen Angebote kombinieren?

Väter und Mütter können Elterngeld, ElterngeldPlus und den Partnerschaftsbonus auch kombinieren: Pausiert etwa der Vater für sechs Monate und bezieht dabei volles Elterngeld, kann er anschließend noch für zwölf Monate ElterngeldPlus beziehen. Seine Partnerin kann zwei Monate Elterngeld oder vier Monate ElterngeldPlus nutzen. Arbeiten beide im Anschluss für mindestens vier Monate Teilzeit mit 25 bis 30 Wochenstunden, können sie außerdem noch beide zusätzlich einen Partnerschaftsbonus in Form von vier Monaten ElterngeldPlus erhalten. Eine der vielen anderen Möglichkeiten: Vater und Mutter können nach der Geburt bis zu 30 Stunden in der Woche in Teilzeit arbeiten und gemeinsam je 14 Monate ElterngeldPlus beziehen. Im Anschluss könnten sie außerdem noch den Partnerschaftsbonus nutzen. Für Alleinerziehende gilt das auch: Sie können ElterngeldPlus im gleichen Maße nutzen und zusammen mit den Partnermonaten statt der 14 regulären Elterngeldmonate bis zu 28 ElterngeldPlus-Monate in Anspruch nehmen.

Wie wird der Elterngeldanspruch errechnet?

Die Höhe des Elterngeldes wird nach dem durchschnittlich monatlich verfügbaren Erwerbseinkommen errechnet, welches der betreuende Elternteil im Jahr vor der Geburt hatte. Im ElterngeldPlus-Bezug beträgt es mindestens 150 Euro und höchstens 900 Euro monatlich. Wie sie nach der Geburt ihres Kindes Elterngeld, ElterngeldPlus und Partnerschaftsbonus miteinander kombinieren, welche Verteilung für sie in Frage kommt und welcher Anspruch auf Elterngeld sich daraus ergibt – das alles können Väter mit dem erweiterten Elterngeld-Planer jetzt ausprobieren: familienportal.de

ElterngeldPlus für Selbstständige

Auch für Selbstständige, die häufig schnell wieder in den Beruf zurückkehren möchten oder müssen oder die „nachlaufende“ Einnahmen haben, ist das ElterngeldPlus attraktiv. Sie können bis zu 30 Wochenstunden erwerbstätig sein, so den Kontakt zu ihren Kunden halten und dennoch länger Elterngeld beziehen.

Elterngeld(Plus) beantragen

Das ElterngeldPlus können Väter – wie das Elterngeld – nach der Geburt des Kindes in schriftlicher Form und bei der zuständigen Elterngeldstelle beantragen. Eine rückwirkende Zahlung ist höchstens für drei Monate möglich und nur vor dem Monat, in dem der Antrag bei der zuständigen Elterngeldstelle eingegangen ist. Daher sollten Väter diesen am besten innerhalb der ersten drei Lebensmonate des Kindes einreichen. Jeder Elternteil kann einen eigenen Antrag auf Elterngeld stellen. Dieser kann bis zum Ende des Elterngeldbezuges geändert werden, allerdings nur für noch nicht ausgezahlte Monatsbeträge. Monate, in denen Väter (oder Mütter) bereits ElterngeldPlus bezogen haben, können nachträglich in Elterngeldmonate umgewandelt werden.

Was ändert sich bei der Elternzeit?

Auch die Elternzeit wird flexibler. Wie bisher können Väter bis zum 3. Geburtstag eines Kindes eine unbezahlte Auszeit vom Job nehmen. Neu ist, dass sie nun 24 statt zwölf Monate der Elternzeit in das vierte bis achte Lebensjahr des Kindes verschieben können. Eine Zustimmung des Arbeitgebers ist dafür nicht mehr notwendig. Aber: Die Elternzeit muss 13 Wochen vor ihrem Beginn angemeldet werden, wenn die Elternzeit im vierten bis achten Lebensjahr des Kindes liegt. Bei einer Elternzeit in den ersten drei Lebensjahren reicht eine Frist von sieben Wochen. Darüber hinaus können Väter ihre Elternzeit nun in je drei statt wie bisher in zwei Abschnitte aufteilen, ohne dass der Arbeitgeber zustimmen muss. Text aktualisiert am 05.07.2018