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Scheinvater-Regress: Verjährungsfrist läuft „ab Kenntnis“

Scheinvater-Regress: Verjährungsfrist läuft „ab Kenntnis“

BGH-Beschluss vom 22.03.2017 zur Verjährung von Unterhalts-Regressforderungen

Scheinväter können einen Unterhaltsregress grundsätzlich erst nach der Feststellung des tatsächlichen Vaters innerhalb von drei Kalenderjahren geltend machen. Diese Frist kann im Ausnahmefall aber schon vorher beginnen. Ist dem Scheinvater vorher klar gewesen, dass nicht er, sondern ein anderer Mann der Vater des Kindes ist, könne die Verjährungsfrist „ab Kenntnis“ laufen.

Der Bundesgerichtshof (BGH) musste über folgenden Sachverhalt entscheiden:
Ein Ehepaar hatte 1995 das Kind M. bekommen. Nach der Trennung des Paares im Jahr 2008 bekam der Mann Zweifel an seiner Vaterschaft. 2009 leitete er ein Vaterschaftsanfechtungsverfahren ein. Im Rahmen dieses Verfahrens gab die Kindesmutter gegenüber dem Jugendamt an, in der Empfängniszeit sowohl mit dem Antragsteller als auch mit mehreren anderen Männern Geschlechtsverkehr gehabt zu haben. An die Namen könne sie sich nicht mehr erinnern. Durch Urteil vom 5. März 2010 stellte das Amtsgericht Mönchengladbach (AG) fest, dass M. nicht das Kind des Antragstellers ist. Die Ehe des Paares wurde durch Urteil vom 26. März 2010 rechtskräftig geschieden.
 
Im März 2009 forderte der Ehemann als Antragssteller erstmals den Mann, den er für den Erzeuger des Kindes hielt, zur Erteilung von Auskünften über Einkommen und Vermögen sowie zur Zahlung von Kindesunterhalt auf. Im Juli 2011 reichte er dann, vertreten durch einen Verfahrensbevollmächtigten, Stufenklage beim AG ein, um Auskunft über die Einkommens- und Vermögenssituation des Antragsgegners zu erhalten und behielt sich vor, einen bezifferten Schadensersatzanspruch geltend zu machen.
 
Durch Teilbeschluss wurde der Antragsgegner durch das AG antragsgemäß zur Auskunftserteilung verpflichtet. Die Mitwirkung an einem vom AG angeordneten Abstammungsgutachten hat der Antragsgegner verweigert. Erst mit Schriftsatz von Oktober 2014 und Februar 2015 hat der Antragsteller einen Erstattungsanspruch für übergegangenen Kindesunterhalt für den Zeitraum von Oktober 1995 bis November 2008 in Höhe von insgesamt 35.479,08 € geltend gemacht. Das AG verurteilte den Antragsgegner schließlich im Mai 2015 zur Zahlung von 23.684 Euro an den geschiedenen Ehemann. Dies entspräche dem Kindesunterhalt, den dieser aufgebracht hatte.
 
Gegen diese Entscheidung legten Antragssteller und Antragsgegner Beschwerde beim Oberlandesgericht (OLG) Düsseldorf ein. Das OLG wies die Beschwerde des Antragstellers zurück. Auf die Beschwerde des Antragsgegners hat es die angefochtene Entscheidung aufgehoben und den Antrag insgesamt zurückgewiesen. Der Antragsteller richtete deshalb eine Rechtsbeschwerde an den Bundesgerichtshof (BGH).
 

BGH-Beschluss AZ: XII ZB 56/16 zum Scheinvater-Regress

Der BGH wies die Beschwerde jedoch ab und begründete den Beschluss AZ: XII ZB 56/16 vom 22.03.2017 folgendermaßen: Es könne dahinstehen, ob ein Regressanspruch des Antragstellers dem Grunde nach bestehe. Jedenfalls sei der Antragsgegner aufgrund der von ihm erhobenen Verjährungseinrede zur Leistungsverweigerung berechtigt.
 
Der Anspruch auf Scheinvaterregress unterliege der regelmäßigen dreijährigen Verjährungsfrist des § 195 BGB. Spätestens im Jahre 2010 habe der Antragsteller auch die für eine hinreichend aussichtsreiche Klage genügende Kenntnis von der Person des Antragsgegners als Schuldner gehabt. Das zeige sich unter anderem daran, dass er den Antragsgegner bereits im März 2009 zur Zahlung von Kindesunterhalt aufgefordert hatte. Unterhaltsregress vor Gericht habe der Antragssteller aber erstmals im Oktober 2014 und damit zu spät verlangt. Die Verjährungsfrist sei zum 31. Januar 2013 abgelaufen.