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Sorgerecht

Sorgerecht

Ein Überblick

Sorgerecht bedeutet das Recht und die Pflicht der Eltern, für das persönliche Wohl ihres Kindes und sein Vermögen zu sorgen und es gesetzlich zu vertreten. Strittig wird das Sorgerecht häufig im Zusammenhang mit einer Trennung und Scheidung der Eltern. Eine Gesetzesreform aus dem Jahre 2013 verbessert die Position von Vätern nicht ehelicher Kinder in Sorgerechtsfällen. Vaeter.nrw stellt Wissenswertes zum Thema Sorgerecht zusammen.
Die Eltern haben die Pflicht und das Recht, für das minderjährige Kind zu sorgen (§ 1626 Abs. 1 S.1 BGB). Die elterliche Sorge umfasst die drei Bereiche Personensorge, Vermögenssorge und die rechtliche Vertretung des Kindes:
  • Zur Personensorge gehören vor allem Pflege, Erziehung, Schulbesuch, Bestimmung des Wohnorts, Ausbildung und Berufswahl, religiöse Erziehung, Bestimmung des Umgangs mit Verwandten und Freunden sowie die Festlegung des Vor- und Nachnamens.
  • Bei der Vermögenssorge geht es darum, das Vermögen des Kindes zu verwalten, z.B.  Geldbeträge, die das Kind als Geschenk erhalten hat, anzulegen.
  • Die rechtliche Vertretung des Kindes meint zum Beispiel, für das Kind Verträge abzuschließen oder bei einer Behörde Anträge für das Kind zu stellen. Eltern müssen jedoch immer kenntlich machen, wenn sie in Vertretung ihrer Kinder handeln, wenn diese also die eigentlichen Vertragspartner bzw. Antragsteller sind.

Gemeinsames Sorgerecht: der „Normalfall“

Das Sorgerecht für Kinder steht miteinander verheirateten Eltern gemeinsam zu. Sind der Vater und die Mutter nicht miteinander verheiratet, ist dafür eine so genannte Sorgeerklärung beim Jugendamt oder Notar nötig. Der Vater kann diese Erklärung erst dann abgeben, wenn seine Vaterschaft auch rechtlich feststeht - etwa weil er sie wirksam anerkannt hat oder seine Vaterschaft gerichtlich festgestellt worden ist. Ob die juristischen Eltern des Kindes zusammen leben oder nicht, spielt für die Ausübung der gemeinsamen Sorge keine Rolle. Die elterliche Sorge kann auch dann gemeinsam übernommen werden, wenn die Eltern zum Beispiel mit neuen Partnern verheiratet sind.

Ausschluss von der Sorge: Ledige Väter können dagegen vorgehen

Bei unverheirateten Eltern hat automatisch die Mutter das Sorgerecht für das gemeinsame Kind. Eine Gesetzesänderung aus dem Jahre 2013 brachte die vom Bundesverfassungsgericht geforderte Verbesserung der Stellung von Vätern nicht ehelicher Kinder. Der Vater erlangte das Sorgerecht in der Vergangenheit nur, wenn die Mutter einer gemeinsamen Sorgeerklärung zustimmte. Lehnte die Mutter das ab, hatte der Vater keine Möglichkeit, dagegen vorzugehen. Diese Regelung erklärte das Bundesverfassungsgericht am 21. Juli 2010 (1 BvR 420/09) für verfassungswidrig. Seit der Reform der elterlichen Sorge nicht miteinander verheirateter Eltern aus dem Jahre 2013 besteht nun die Möglichkeit, auf Antrag des Vaters eine Entscheidung des Familiengerichts auf Erteilung der gemeinsamen elterlichen Sorge zu erwirken. Das Familiengericht überträgt den Eltern die elterliche Sorge gemeinsam, wenn die Übertragung dem Kindeswohl nicht widerspricht (§ 1626 a BGB). Dabei geht das Gericht davon aus, dass die gemeinsame Sorge dem Kindeswohl nicht widerspricht, wenn keine Gründe gegen eine gemeinsame Sorge vorgebracht werden und auch sonst keine ersichtlich sind.

Gemeinsame Sorge auch nach Trennung oder Scheidung

Das Gesetz geht davon aus, dass es dem Wohl des Kindes am meisten dient, wenn beide Eltern sorgeberechtigt sind. Deshalb besteht das gemeinsame Sorgerecht nach der Trennung auch grundsätzlich fort. Zum Beispiel hat der getrennt lebende, sorgeberechtigte Vater ein Auskunftsrecht gegenüber Behörden, Institutionen oder auch Ärzten. Väter, die im Kindergarten oder in der Schule wissen wollen, wie sich ihr Kind entwickelt, brauchen im Trennungsfall keine besondere Einverständniserklärung der Mutter.

Aberkennung des Sorgerechts

Sind die Eltern nicht in der Lage, zum Wohl des Kindes gemeinsam die elterliche Sorge auszuüben, ist unter Umständen die Übertragung des Sorgerechts auf einen Elternteil angezeigt. Das kann der Fall sein, wenn die Beziehung zwischen den Eltern zerrüttet und eine Verständigung nicht möglich ist oder wenn in ganz grundlegenden Erziehungsfragen die Meinungen so unterschiedlich sind, dass das Wohl des Kindes hierdurch bedroht ist. Auch die Ausübung von Gewalt oder die Vernachlässigung des Kindes kann zu einer Aberkennung der Sorge führen. Ein einfaches "Ich kann mit dem Vater nicht mehr reden" oder "Die Kommunikation zwischen uns ist so schwierig" reicht nach höchstrichterlicher Rechtsprechung nicht aus, um der Mutter das Sorgerecht allein zu übertragen. Es müssen schwerwiegende Gründe vorliegen, die das Wohl des Kindes beeinträchtigen, um der Mutter oder dem Vater das Sorgerecht alleine zuzusprechen.

Wann werden Familiengerichte tätig?

Das Familiengericht am Wohnsitz des Kindes entscheidet über das Sorgerecht, wenn ein Elternteil einen Antrag stellt, zum Beispiel auf "alleinige elterliche Sorge". Dieser Antrag muss begründet werden. Zunächst wird das Jugendamt oder ein Mediator bzw. eine Mediatorin eingeschaltet, um durch Beratung eine einverständliche Lösung zu erarbeiten. Gelingt das nicht, entscheidet das Familiengericht, das auch das betroffene Kind bzw. die Kinder anhört. Stellt das Gericht fest, dass es nicht beim gemeinsamen Sorgerecht bleiben kann, dann prüft es, ob es ausreicht, einen Teil der elterlichen Sorge auf einen Elternteil zu übertragen. Denn es kann unter Umständen genügen, nur einen Teil des Sorgerechts aus den Bereichen Vermögens- und Personensorge wie zum Beispiel das Aufenthaltsbestimmungsrecht auf einen Elternteil zu übertragen und es im Übrigen beim gemeinsamen Sorgerecht zu belassen. Ist allerdings das zerrüttete Verhältnis zwischen den Eltern die Ursache für die Sorgerechtsentscheidung, kann eine Teilübertragung das Problem in der Regel nicht lösen. Hat das Jugendamt Anhaltspunkte dafür, dass die Eltern beide nicht ausreichend in der Lage sind, ihr Kind zu fördern und zu erziehen, prüft das Gericht auch ohne Antrag eines Elternteils, ob beiden Eltern die elterliche Sorge entzogen und ein Vormund bestellt werden muss.

Was vor Gericht zählt

Für seine Sorgerechtsentscheidung versucht das Familiengericht herauszufinden, was dem Kindeswohl am ehesten dient. Folgende Überlegungen spielen dabei eine Rolle:
  • Nach dem sogenannten Förderungsprinzip soll derjenige Elternteil das Sorgerecht erhalten, von dem das Kind für den Aufbau seiner Persönlichkeit die meiste Unterstützung erwarten kann, der also für das Kind voraussichtlich die verlässlichere und stabilere Bezugsperson sein wird.
  • Ist ein Elternteil nicht bereit oder fähig, den Kontakt des Kindes zu dem anderen Elternteil zu unterstützen (Bindungstoleranz), spricht das gegen seine Förderungsfähigkeit bzw. seinen Förderungswillen.
  • Durch die Sorgerechtsübertragung soll das Kind nicht aus seinen gewohnten Beziehungen gerissen werden (Kontinuitätsgrundsatz). Haben sich die Lebensverhältnisse des Kindes gefestigt, muss ein triftiger Grund vorliegen, um sie z.B. durch einen Aufenthaltswechsel zu ändern.
  • Die Beziehungen des Kindes zu seinen Eltern, zu seinen Geschwistern und zu anderen Bezugspersonen müssen berücksichtigt werden.
  • Der Kindeswille ist zu berücksichtigen. Dabei muss aber auch geprüft werden, warum das Kind sich so und nicht anders entschieden hat - insbesondere auch, ob es durch seine Umgebung beeinflusst worden ist.
Alle diese Kriterien sind zu berücksichtigen und gegeneinander abzuwägen. Eine Sorgerechtsentscheidung ist keine mathematische Gleichung, bei der jedes Gericht bei gleichem Sachverhalt zum gleichen Ergebnis kommen muss. Das sieht das Gesetz auch so vor, denn das Gericht braucht diesen Spielraum, damit es jedem Einzelfall gerecht werden kann.