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Umgangsrecht
Ein Überblick
Kinder haben ein Recht auf den Umgang mit Mutter und Vater. Eltern, die sich trennen oder scheiden lassen, stehen in der Verantwortung, das Umgangsrecht für das Kind oder die Kinder zu regeln. Wissenswertes zum Thema Umgangsrecht.
Das Gesetz sagt: "Das Kind hat das Recht zum Umgang mit jedem Elternteil; jeder Elternteil ist zum Umgang mit dem Kind verpflichtet und berechtigt" (§ 1684 Abs. 1 BGB). Dabei macht das Gesetz keinen Unterschied zwischen getrennt lebend Verheirateten, Geschiedenen und Eltern, die nie miteinander verheiratet waren. Weiterhin haben auch Geschwister, Großeltern, Stiefelternteile oder Pflegeeltern, mit denen das Kind zusammengewohnt hat, ein Recht auf Umgang, wenn der Kontakt dem Wohl des Kindes dient.
Seit der Gesetzesreform zur Stärkung der Rechte des leiblichen, nicht rechtlichen Vaters aus dem Jahre 2013 hat nun auch der leibliche, nicht rechtliche Vater, der bislang keine sozial-familiäre Beziehung zu seinem Kind aufbauen konnte, ein Recht auf Umgang mit seinem Kind, wenn der Kontakt dem Wohl des Kindes dient (§ 1686 a Abs. 1 Nr. 1 BGB). Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte sah in der vorherigen Rechtslage einen Verstoß gegen die Europäische Menschenrechtskonvention.
Vertrauensaufbau durch detaillierte Umgangsregelungen
Wie der Umgang gestaltet wird, ist Sache der Eltern. Sie können dazu die Hilfe des Jugendamts oder anderer Institutionen in Anspruch nehmen. Gerade, wenn die Eltern nur schwer miteinander reden können und nur wenig Vertrauen zueinander haben, empfiehlt es sich, die Umgangsvereinbarung detailliert auszuarbeiten, zum Beispiel: An welchem Wochentag, zu welcher genauen Uhrzeit holt der Vater das Kind ab? Darf er in die Wohnung kommen? Wann genau wird das Kind zurückgebracht? Was muss dem Kind mitgegeben werden? usw. Ist auf dieser Basis eine verlässliche Umgangspraxis erreicht, können die Eltern versuchen, diese starre Form zu flexibilisieren.Umgang mit Hilfe des Familiengerichts regeln
Können sich die Eltern über die Regelungen zum Umgang nicht einigen, kann jede bzw. jeder Umgangsberechtigte beim Familiengericht einen Antrag auf Regelung des Umgangs stellen. Kinder ab 14 Jahren haben ein eigenes Beschwerderecht (§ 60 FamFG). Folgende Kriterien spielen bei der Ausgestaltung des Umgangsrechts eine Rolle:- Oberste Richtschnur ist das Kindeswohl. Ähnlich wie bei der Entscheidung über das Sorgerecht spielt die Bindung des Kindes, die sich auch im Kindswillen ausdrückt, eine wichtige Rolle: Je stärker das Kind an dem Elternteil hängt, bei dem es nicht lebt, und je enger der bisherige Kontakt des Kindes zu ihm war, desto mehr spricht für einen intensiven Umgang mit diesem Elternteil. Kommt das Gericht aber zu der Überzeugung, dass ein Elternteil nicht willens oder in der Lage ist, das Kind in seiner Entwicklung zu fördern und/oder die Beziehung des Kindes zum anderen Elternteil zu unterstützen, spricht das gegen ein intensives Umgangsrecht.
- Eine wichtige Rolle spielt das Alter des Kindes: Sehr kleine Kinder brauchen einen häufigen Umgang mit dem Elternteil, bei dem sie nicht leben, da sie ein anderes Zeitempfinden haben als ältere Kinder.
- Die Entfernung zwischen den Wohnorten der Eltern kann dem Umgang leicht faktische Grenzen setzen. Große Distanzen sprechen eher für seltenere, dafür aber längere Besuche (insbesondere in den Schulferien). Auch die Wohnverhältnisse des Elternteils, bei dem das Kind nicht lebt, können eine Rolle spielen.
- Ist der umgangsuchende Elternteil, bei dem das Kind nicht lebt, eine neue Beziehung eingegangen, ist zu berücksichtigen, wie gut das Kind sich mit dem neuen Partner oder der neuen Partnerin und - wenn vorhanden - mit dessen bzw. deren Familie versteht.
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