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Umgangsrecht

Umgangsrecht

Ein Überblick

Kinder haben ein Recht auf den Umgang mit Mutter und Vater. Eltern, die sich trennen oder scheiden lassen, stehen in der Verantwortung, das Umgangsrecht für das Kind oder die Kinder zu regeln. Wissenswertes zum Thema Umgangsrecht.
Das Gesetz sagt: "Das Kind hat das Recht zum Umgang mit jedem Elternteil; jeder Elternteil ist zum Umgang mit dem Kind verpflichtet und berechtigt" (§ 1684 Abs. 1 BGB). Dabei macht das Gesetz keinen Unterschied zwischen getrennt lebend Verheirateten, Geschiedenen und Eltern, die nie miteinander verheiratet waren. Weiterhin haben auch Geschwister, Großeltern, Stiefelternteile oder Pflegeeltern, mit denen das Kind zusammengewohnt hat, ein Recht auf Umgang, wenn der Kontakt dem Wohl des Kindes dient. Seit der Gesetzesreform zur Stärkung der Rechte des leiblichen, nicht rechtlichen Vaters aus dem Jahre 2013 hat nun auch der leibliche, nicht rechtliche Vater, der bislang keine sozial-familiäre Beziehung zu seinem Kind aufbauen konnte, ein Recht auf Umgang mit seinem Kind, wenn der Kontakt dem Wohl des Kindes dient (§ 1686 a Abs. 1 Nr. 1 BGB). Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte sah in der vorherigen Rechtslage einen Verstoß gegen die Europäische Menschenrechtskonvention.

Vertrauensaufbau durch detaillierte Umgangsregelungen

 Wie der Umgang gestaltet wird, ist Sache der Eltern. Sie können dazu die Hilfe des Jugendamts oder anderer Institutionen in Anspruch nehmen. Gerade, wenn die Eltern nur schwer miteinander reden können und nur wenig Vertrauen zueinander haben, empfiehlt es sich, die Umgangsvereinbarung detailliert auszuarbeiten, zum Beispiel: An welchem Wochentag, zu welcher genauen Uhrzeit holt der Vater das Kind ab? Darf er in die Wohnung kommen? Wann genau wird das Kind zurückgebracht? Was muss dem Kind mitgegeben werden? usw. Ist auf dieser Basis eine verlässliche Umgangspraxis erreicht, können die Eltern versuchen, diese starre Form zu flexibilisieren.

Umgang mit Hilfe des Familiengerichts regeln

Können sich die Eltern über die Regelungen zum Umgang nicht einigen, kann jede bzw. jeder Umgangsberechtigte beim Familiengericht einen Antrag auf Regelung des Umgangs stellen. Kinder ab 14 Jahren haben ein eigenes Beschwerderecht (§ 60 FamFG). Folgende Kriterien spielen bei der Ausgestaltung des Umgangsrechts eine Rolle:
  • Oberste Richtschnur ist das Kindeswohl. Ähnlich wie bei der Entscheidung über das Sorgerecht spielt die Bindung des Kindes, die sich auch im Kindswillen ausdrückt, eine wichtige Rolle: Je stärker das Kind an dem Elternteil hängt, bei dem es nicht lebt, und je enger der bisherige Kontakt des Kindes zu ihm war, desto mehr spricht für einen intensiven Umgang mit diesem Elternteil. Kommt das Gericht aber zu der Überzeugung, dass ein Elternteil nicht willens oder in der Lage ist, das Kind in seiner Entwicklung zu fördern und/oder die Beziehung des Kindes zum anderen Elternteil zu unterstützen, spricht das gegen ein intensives Umgangsrecht.
  • Eine wichtige Rolle spielt das Alter des Kindes: Sehr kleine Kinder brauchen einen häufigen Umgang mit dem Elternteil, bei dem sie nicht leben, da sie ein anderes Zeitempfinden haben als ältere Kinder.
  • Die Entfernung zwischen den Wohnorten der Eltern kann dem Umgang leicht faktische Grenzen setzen. Große Distanzen sprechen eher für seltenere, dafür aber längere Besuche (insbesondere in den Schulferien). Auch die Wohnverhältnisse des Elternteils, bei dem das Kind nicht lebt, können eine Rolle spielen.
  • Ist der umgangsuchende Elternteil, bei dem das Kind nicht lebt, eine neue Beziehung eingegangen, ist zu berücksichtigen, wie gut das Kind sich mit dem neuen Partner oder der neuen Partnerin und - wenn vorhanden - mit dessen bzw. deren Familie versteht.
Wie detailliert die Vorgaben des Gerichts sein müssen, hängt davon ab, ob das Gericht den Eltern im konkreten Fall zutraut, sich innerhalb des von ihm gesetzten Rahmens zu verständigen oder nicht.

Begleiteter Umgang

Hat das Gericht Bedenken, ob das Kind dem Elternteil, bei dem es nicht lebt, allein begegnen kann, ohne sich selbst zu gefährden, kann es einen begleiteten Umgang anordnen. Das kann dann sinnvoll sein, wenn das Kind zum Beispiel unter Ängsten leidet, die der umgangsberechtigte Elternteil (mit-) verursacht hat, oder wenn Tatsachen auf die Gefahr einer Kindesentführung durch diesen Elternteil hindeuten. Der begleitete Umgang ist immer nur eine Notlösung. Überdies ordnen Familiengerichte auch in den Fällen einen begleiteten Umgang an, in denen ein leiblicher Vater Umgang mit seinem Kind wünscht, um eine Bindung zwischen sich und dem Kind aufzubauen. Begleiteter Umgang heißt, dass Vater und Kind ohne die Mutter - aber zunächst unter Aufsicht einer weiteren Person, in der Regel einem Mitarbeiter oder einer Mitarbeiterin des Jugendamts - miteinander spielen, spazieren gehen etc. Nach durchschnittlich zehn Treffen soll dann der Kontakt eigenständig weiter geführt werden.

Vom Umgang mit den Umgangsregelungen

Oft glaubt der Elternteil, bei dem das Kind lebt, er habe mit der Umsetzung des  Umgangsrechts durch den Ex-Partner oder die Ex-Partnerin nichts zu tun. Das ist ein Irrtum. Er ist verpflichtet, alles zu unterlassen, was den Umgang stören könnte, und darüber hinaus verpflichtet, die Durchführung des Umgangsrechts aktiv zu fördern. In der Praxis kommt es vor, dass z.B. die Mutter, bei der das Kind wohnt, den Umgang trotz ausgehandelten Vertrags verweigert oder boykottiert. In diesem Fall ist anzuraten, alle Vorgänge zu dokumentieren, Zeugen zu benennen und beim Jugendamt um Vermittlung zu bitten. Dabei sollte man auf Eile drängen, damit nicht auf Grund langer Bearbeitungszeiten eine Entfremdung eintritt. Kommt hier keine Einigung zustande oder wird sie wieder boykottiert, muss (eventuell erneut) beim Familiengericht ein Antrag auf Regelung des Umgangs gestellt werden. Auch das Gericht wird auf eine gütliche Einigung drängen. Wird die Regelung wieder nicht eingehalten, kann sie mit Zwangsmitteln durchgesetzt werden. Das können Geldbußen, in Einzelfällen aber auch Beugehaft oder der Entzug des Sorgerechts sein.

Umgangskosten nicht steuerlich abziehbar

Grundsätzlich muss der Umgangsberechtigte, in der Regel der Vater, die Kosten für die Kontakte zum Kind tragen. Gerade, wenn die Wohnorte von Vater und Kind weit auseinander liegen, sind die Fahrten ein ganz erheblicher Kostenfaktor - zusätzlich zum Zeitaufwand. Der Bundesfinanzhof hat die Abziehbarkeit von Fahrtkosten im Zusammenhang mit dem Kindesbesuch als außergewöhnliche Belastung verneint. Die Umgangskosten sind zwar zwangsläufig, sie sind aber deswegen nicht außergewöhnlich im Sinne des § 33 EStG.

Ein gutes Beispiel aus der Praxis

Vorteile für alle hat es, wenn Anwälte, Richter, forensische Sachverständige, Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Beratungsstellen und der Jugendämter sich vernetzen und regelmäßig an einen Tisch setzen. In Cochem wurde eine solche Arbeitsweise lange praktiziert ("Cochemer Modell"). Ergebnis: in ca. 98 Prozent der Fälle gab es ein gemeinsames Sorgerecht, ein  Umgangsboykott war fast ausgeschlossen. Kindschaftsverfahren wurden innerhalb von zwei Wochen anberaumt. Konnten die Eltern sich nicht einigen, wurden sie zur Beratung geschickt und mussten in kurzer Frist einen Zwischenbericht abliefern. Das Verfahren ruhte, bis die Eltern mit professioneller Hilfe eine Regelung für den Umgang gefunden hatten. Starre "alle 14 Tage"-Regelungen blieben die Ausnahme, den Kindern blieben beide Eltern erhalten. Auch andere Familiengerichte greifen auf dieses Arbeitsmodell zurück. Der Gesetzgeber hat durch die Einführung des Vorrangs- und Beschleunigungsgebots, § 155 FamFG, sowie das Hinwirken auf das Einvernehmen mit der Möglichkeit der Anordnung der Teilnahme an einer Beratung, § 156 Abs. 1 S. 4 FamFG, Elemente des „Cochemer Modells“ übernommen. So soll eine Eskalation des Konflikts vermieden und eine Einigung der Eltern erleichtert werden.