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Weniger Arbeit, mehr Zeit mit dem Kind

Weniger Arbeit, mehr Zeit mit dem Kind

Teilzeit

Arbeitnehmer haben grundsätzlich das Recht, ihre Arbeitszeit zu reduzieren. Für Väter kann das ein attraktiver Weg sein, mehr Zeit mit den Kindern zu verbringen. Vor einer Reduzierung der Stunden ist der Blick in die Haushaltskasse aber Pflicht.
Vielen Vätern geht es ähnlich: Sie würden gerne mehr mit ihren Kindern unternehmen, wissen aber nicht, woher sie die Zeit dafür nehmen sollen. Einfach die Stundenzahl im Job reduzieren, scheint für die meisten jedenfalls keine Option zu sein. Zu groß sind die Zweifel, ob das Einkommen dann noch ausreicht und ob eine solche Reduzierung rechtlich überhaupt möglich ist. Zumindest aus gesetzlicher Perspektive ist die Sache völlig klar: Grundsätzlich hat jeder Arbeitnehmer das Recht, seine Arbeitszeit zu verringern, wenn sein Arbeitsverhältnis länger als sechs Monate besteht und sein Arbeitgeber in der Regel mehr als 15 Arbeitnehmer beschäftigt. So sieht es Paragraph 8 des Teilzeit- und Befristungsgesetzes vor. Anders als die Elternzeit steht dieses Recht auch Arbeitnehmern zu, deren Kinder älter als drei Jahre sind – und auch solchen, die gar keine Kinder haben.

In Grenzen flexibel

Einige Spielregeln für die Verringerung der Arbeitszeit gibt das Gesetz allerdings vor: Wer weniger Stunden arbeiten möchte, muss seinen Arbeitgeber spätestens drei Monate vorher darüber unterrichten. Beabsichtigt der Arbeitgeber, die Reduzierung der Arbeitszeit abzulehnen, muss er das bis spätestens einen Monat vor Beginn der gewünschten Verringerung mitteilen. Zur Ablehnung berechtigt ist er, wenn er gute betriebliche Gründe anführen kann – wenn durch die Reduzierung zum Beispiel die Organisation, der Arbeitsablauf oder die Sicherheit im Betrieb wesentlich beeinträchtigt würden oder wenn dadurch unverhältnismäßige Kosten entstünden. Mittlerweile stehen viele Arbeitgeber einer Teilzeitbeschäftigung aufgeschlossen gegenüber. Sie haben festgestellt, dass Mitarbeiter, die ihrem Wunsch entsprechend weniger arbeiten, motivierter und zufriedener sind und sich stärker an ihr Unternehmen gebunden fühlen – ein wichtiger Faktor in Zeiten des Fachkräftemangels.

Die Haushaltskasse muss stimmen

Hat ein Arbeitnehmer die Verringerung der Arbeitszeit einmal durchgesetzt, kann er später allerding nur dann wieder aufstocken, wenn der Arbeitgeber damit einverstanden ist. Anders als während der Elternzeit hat er darauf keinen Anspruch. Gerade bei einer umfangreichen Reduzierung der Arbeitszeit sollte dieser Punkt also gründlich bedacht werden. Eine Alternative: Arbeitgeber und Arbeitnehmer legen von vorneherein – am besten schriftlich – einvernehmlich fest, dass die Teilzeitbeschäftigung nur für einen bestimmten Zeitraum gelten soll. Auch Arbeitgeber können von einem solchen Modell profitieren – etwa bei schlechter Auftragslage. Und natürlich gilt: Die Haushalskasse muss stimmen. Und wer seine Arbeitszeit reduziert, verzichtet auf Gehalt. Für alle, die wissen möchten, wieviel Gehalt ihnen bei einer Teilzeitbeschäftigung verbleibt, bietet das Bundesarbeitsministerium einen Teilzeitrechner. Das Ministerium hat außerdem alle wichtigen Fragen und Antworten zum Anspruch auf die Verringerung der Arbeitszeit in einer Übersicht zusammengestellt. (vaeter.nrw)   Text aktualisiert am 29.05.2016