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Rückwirkend zum 1. Juli 2017: Reform des Unterhaltsvorschusses tritt in Kraft

Rückwirkend zum 1. Juli 2017: Reform des Unterhaltsvorschusses tritt in Kraft

Das Ministerium für Kinder, Familie, Flüchtlinge und Integration teilt mit:

Rückwirkend zum 1. Juli 2017 haben zahlreiche Kinder, die bisher keine finanziellen Zuwendungen erhalten haben, Anspruch auf Unterhaltsvorschuss. Die Änderung ist nach der Veröffentlichung im Bundesgesetzblatt heute in Kraft getreten. In Nordrhein-Westfalen profitieren von der Reform unter anderem Kinder im Alter von 12 bis 17 Jahren.
17.08.2017
Rückwirkend zum 1. Juli 2017 haben zahlreiche Kinder, die bisher keine finanziellen Zuwendungen erhalten haben, Anspruch auf Unterhaltsvorschuss. Die Änderung ist nach der Veröffentlichung im Bundesgesetzblatt heute in Kraft getreten. In Nordrhein-Westfalen profitieren von der Reform unter anderem Kinder im Alter von 12 bis 17 Jahren: Während der Unterhaltsvorschuss bisher entfiel, wenn das Kind 12 Jahre alt wurde, können nun auch ältere Kinder Unterhaltsvorschuss bekommen. Nämlich dann, wenn sie nicht auf Leistungen nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch („Hartz IV“) angewiesen sind oder der alleinerziehende Elternteil, bei dem sie leben, ein eigenes Einkommen von mindestens 600 Euro brutto hat.   Daneben bringt die Reform Verbesserungen für diejenigen Kinder, die über viele Jahre hinweg keinen Unterhalt vom barunterhaltspflichtigen Elternteil bekommen haben. Während der Unterhaltsvorschuss bisher maximal 72 Monate lang gezahlt wurde, entfällt diese Höchstgrenze mit der jetzigen Reform. Der Unterhaltsvorschuss wird nun so lange gezahlt, wie die Anspruchsvoraussetzungen vorliegen, maximal bis das Kind 18 Jahre alt wird.   Unterhaltsvorschuss erhalten Kinder, die bei einem alleinerziehenden Elternteil leben und keinen oder keinen regelmäßigen Unterhalt von dem anderen Elternteil erhalten. Alleinerziehende erziehen ihre Kinder meist ohnehin unter erschwerten Bedingungen. Die Situation verschärft sich, wenn das Kind keinen oder nicht regelmäßig Unterhalt von dem anderen Elternteil erhält oder dieser nicht rechtzeitig gezahlt wird. Diese besondere Lebenssituation soll mit der Unterhaltsleistung nach dem Unterhaltsvorschussgesetz erleichtert werden. Die Unterhaltsvorschusskasse bemüht sich in der Folge, den Unterhaltsvorschuss von dem Unterhaltsverpflichteten zurückzuerhalten.   Anträge auf Unterhaltsvorschuss nehmen die Jugendämter entgegen. Alleinerziehenden wird empfohlen, einen Antrag auf Unterhaltsvorschuss nach den neuen Regelungen baldmöglichst, spätestens jedoch bis Ende September 2017 zu stellen.  Quelle: Ministerium für Kinder, Familie, Flüchtlinge und Integration des Landes Nordrhein-Westfalen