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Scheidung und Unterhalt

Scheidung und Unterhalt

Überblick

Grundsätzliche Informationen zum Scheidungsverfahren, zum Versorgungs- und Zugewinnausgleich sowie zu Unterhaltsregelungen.
Eine Ehe kann geschieden werden, wenn die Ehepartner seit mindestens einem Jahr getrennt leben und mit der Scheidung einverstanden sind. Ist das nicht der Fall, so ist eine Scheidung erst nach drei Jahren sicher durchsetzbar. Liegt ein Fall unzumutbarer Härte vor, kann die Ehe vorzeitig geschieden werden.

Anwalt nötig

Für das Scheidungserfahren sind die örtlichen Familiengerichte zuständig. Gerichtsstand ist normalerweise der Wohnsitz der Eheleute. Leben sie an unterschiedlichen Orten, gilt der Wohnsitz der Kinder. Eine Scheidung kann nur durch einen Anwalt eingereicht werden. Entgegen einem weit verbreiteten Irrtum kennt das Gesetz keinen gemeinsamen Anwalt für beide Parteien. Die sogenannte "einverständliche Scheidung" bedeute, dass das Paar sich über alle scheidungsrelevanten Aspekte vorher geeinigt hat. Ein Mediator oder ein Mediatorin kann dabei helfen. Dann reicht es aus, wenn sich nur eine Partei durch einen Anwalt vertreten lässt. Die andere Partei geht, weil alles geregelt ist, ohne Rechtsbeistand in das Verfahren.

Scheidungskosten

Die Kosten des Verfahrens richten sich nach den Gegenstandswerten und den Scheidungsfolgesachen wie Versorgungsausgleich, Unterhalt, Vermögensteilung etc. Je geringer der Gegenstandswert, desto geringer die Kosten. Einkommensschwache Personen können Prozesskostenhilfe beantragen. In Nordrhein-Westfalen kann für die Beratung durch einen Anwalt zusätzlich Beratungshilfe in Anspruch genommen werden. Grundsätzlich muss man mit Kosten von etwa einem gemeinsamen Monats-Nettoeinkommen für eine Scheidung rechnen.

Versorgungsausgleich

Mit der Scheidung wird vom zuständigen Gericht der Versorgungsausgleich gleich mit geregelt ohne Rücksicht darauf, ob die Ehegatten im Güterstand der Zugewinngemeinschaft leben oder durch Ehevertrag ein anderes Güterrecht (z.B. Gütertrennung) vereinbart haben. Ziel des Versorgungsausgleichs ist, bei der Scheidung alle in der Ehe erworbenen Rentenanrechte hälftig zu teilen. Hierzu müssen die Eheleute Angaben zu ihrer Rentenversicherung machen.

Zugewinnausgleich

Der Zugewinnausgleich, der durchgeführt wird, wenn kein Ehevertrag vorliegt, der ein anderes Güterrecht vorsieht, kann nur notariell oder gerichtlich geregelt werden. Der Zugewinnausgleich gewährleistet, dass der während der Ehe erzielte Vermögenszuwachs zu gleichen Teilen den Ehegatten zugeht. Dabei wird berücksichtigt, ob ein Ehepartner mit Schulden in die Ehe gegangen ist und ob diese Schulden während der Ehezeit beglichen wurden. Probleme kann es bei Selbständigen geben, wenn der Partner auf einer Auszahlung des Zugewinns besteht und deshalb möglicherweise ein Geschäft verkauft werden muss.

Regelungen zum Unterhalt

Die Regelungen zum Unterhalt betreffen Kindesunterhalt und Ehegattenunterhalt. Der Unterhaltsanspruch minderjähriger Kinder steht immer an erster Stelle, ohne Unterscheidung zwischen nichtehelichen und ehelichen Kindern. Wenn dann noch Einkommen vorhanden ist, werden die nachrangigen Unterhaltsansprüche - auch der Geschiedenen - bedient.

Kindesunterhalt

Beide Partner sind zum Unterhalt des Kindes verpflichtet. Der Partner oder die Partnerin, bei dem bzw. der das Kind nicht lebt, hat ein Umgangsrecht und zahlt Barunterhalt. Die Höhe richtet sich nach dem Alter des Kindes und dem Einkommen des oder der Unterhaltsverpflichteten. Der betreuende Elternteil kann nicht für das Kind auf Unterhalt verzichten. Einen Anhaltspunkt für die Höhe des Unterhalts bietet die so genannte "Düsseldorfer Tabelle".

Betreuungsunterhalt

Seit dem 1. Januar 2008 besteht Anspruch auf Betreuungsunterhalt gleichermaßen für unverheiratete wie geschiedene Elternteile, die Kinder erziehen, in voller Höhe für die ersten drei Lebensjahre des jüngsten Kindes. Einen darüber hinaus gehenden Anspruch auf Betreuungsunterhalt soll es nur in Ausnahmefällen geben. Die Eigenverantwortung wird so in den Vordergrund gestellt.

Ehegattenunterhalt

Nach einer Trennung hat derjenige Ehepartner, der weniger oder kein Einkommen hat, Anspruch auf monatlichen Unterhalt gegenüber dem besser verdienenden Partner. Trennungsunterhalt kann von der Trennung bis zur rechtskräftigen Scheidung verlangt werden. Nach der rechtskräftigen Scheidung besteht entsprechend den Vorschriften nach der Unterhaltsreform zum 01.01.2008 die Verpflichtung nunmehr für sich selbst zu sorgen. Nachehelichen Unterhaltsansprüche werden nach der Praxis der Gerichte der Höhe nach gegrenzt und befristet, es sei denn, dass die Ehefrau sich aus besonderen Gründen nicht oder nicht vollständig selbst finanzieren kann. Solche Gründe sind zum Beispiel die Kindererziehung, fehlende Erwerbsmöglichkeit durch Erkrankung oder die fehlende Erwerbsverpflichtung durch das Führen einer langen Ehe.. Wer Unterhalt verlangt, muss demnach bedürftig sein. Konkret heißt das, jemand erzieht Kinder, ist krank, alt, erwerbslos, in der Ausbildung etc. Er oder sie kann sich dann aus seinen bzw. ihren Einkünften und Vermögen nicht selbst unterhalten. Jedoch muss der oder die Betreffende versuchen, eine Erwerbstätigkeit aufzunehmen. Ob und in welcher Höhe einem oder einer Geschiedenen Ehegattenunterhalt zusteht, entscheiden die Familiengerichte. Sie sollten sich hier anwaltlich beraten lassen. Das gilt auch für die Frage, wann und unter welchen Umständen ein Unterhaltsanspruch endet - z.B. durch Einkommensänderungen oder sonstige Gründe.   Der Anspruch richtet sich nach den sogenannten ehelichen Lebensverhältnissen, also danach, was während der Ehe verlässlich und dauerhaft an Einkünften hereinkam, abzüglich der Kredittilgungen und übrigen Belastungen. Sind beide Partner berufstätig, so ist als Faustformel 3/7 der Differenz der Einkünfte (nach Abzug von Kindesunterhalt und Belastungen) zu zahlen; bei Rentnern ist es die Hälfte der Differenz. Hat nur ein Partner Einkommen, so ist 3/7 des Einkommens (nach Abzügen wie oben) bzw. 1/2 des Einkommens als Unterhalt fällig.  

Selbstbehalt

Dem oder der Unterhaltspflichtigen verbleibt ein Selbstbehalt. Näheres ist der Düsseldorfer Tabelle zu entnehmen.

Unterhaltsvorschuss

Wenn der oder die zu Unterhalt Verpflichtete nicht zahlt oder zahlen kann, kann ein Unterhaltsvorschuss beim Jugendamt beantragt werden. Das Kind darf das 17. Lebensjahr noch nicht vollendet haben. Die Höhe des Unterhaltvorschusses orientiert sich am gesetzlichen Mindestunterhalt und beträgt nach Abzug des Kindergeldes für Kinder von 0 bis 5 Jahren bis zu 177 Euro, für Kinder von 6 bis 11 Jahren bis zu 236 Euro und für Kinder von 12 bis 17 Jahren bis zu 314 Euro. Das Landesamt für Finanzen Nordrhein-Westfalen bemüht sich in der Folge, den Unterhaltsvorschuss von dem unterhaltsverpflichteten Elternteil zurückzuerhalten.   Nach Vollendung des 12. Lebensjahrs hat Ihr Kind den Anspruch auf Unterhalt nur dann, wenn eine der folgenden Bedingungen erfüllt ist:
  • Ihr Kind erhält kein Arbeitslosengeld II.
  • Durch den Unterhaltsvorschuss kann die Hilfebedürftigkeit Ihres Kindes vermieden werden.
  • Sie haben ein Brutto-Monatseinkommen von mindestens EUR 600 und erhalten ergänzendes Arbeitslosengeld II.
Text aktualisiert am 31. Januar 2022