Vater ist, das was du draus machst!
vaeter.nrw

Stärkeres Umgangsrecht für leibliche Väter

Stärkeres Umgangsrecht für leibliche Väter

BGH-Beschluss vom 5. Oktober

Der Bundesgerichtshof stärkt das Recht von biologischen Vätern und ihren Kindern, sich kennenzulernen und miteinander Kontakt zu halten. Ausschlaggebend für diese Frage ist vor allem das Kindeswohl. Dieses sei höher zu bewerten, als der Wunsch der rechtlichen Eltern, die sich in dem verhandelten Fall beharrlich weigerten, einem leiblichen Vater Umgang mit seinen Kindern zu ermöglichen.
Im Jahr 2013 reformierte der deutsche Gesetzgeber das Umgangsrecht biologischer Väter und ihrer Kinder. Gegen den Willen der Mutter und des rechtlichen Vaters konnte ein leiblicher Vater zuvor nur in einem Fall den Kontakt zum Kind erzwingen: Wenn zwischen beiden bereits eine enge persönliche Beziehung bestand. Seit der Neufassung im Jahr 2013 sollen für den möglichen Umgang das Kindeswohl und das ernsthafte Interesse des leiblichen Vaters entscheidend sein.

Kindeswohl steht über Elternwille

Die Verschiebung zugunsten des Kindeswohls – und entgegen möglicher Widerstände der rechtlichen Eltern – kam in einem am 3. November veröffentlichten Beschluss des Bundesgerichtshofs (Aktenzeichen: XII ZB 280/15) erstmalig zum Tragen. Der BGH in Karlsruhe hatte darüber zu entscheiden, ob ein Vater, der vor elf Jahren mit einer verheirateten Frau Zwillinge zeugte, mit diesen Kontakt haben darf. Sowohl die Mutter als auch der Ehemann und gesetzliche Vater verweigerten dem leiblichen Vater seit der Geburt der Kinder beharrlich jeglichen Umgang. Doch auch der leibliche Vater ließ sich nicht beirren und zog bis vor den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte. Dieser entschied im Jahr 2012, dass die deutsche Gesetzgebung das Umgangsrecht neu zu regeln habe. Der BGH hat die daraufhin überarbeitete Vorschrift nun zum ersten Mal ausgelegt und präzisiert, wie sie anzuwenden ist: Sollten die rechtlichen Eltern – wie hier geschehen – vorbringen, dass der Umgang mit dem leiblichen Vater die Kinder psychisch überfordere, müssen die Familiengerichte diese Behauptung intensiv überprüfen. Notfalls müssten die Kinder auch selbst befragt werden, soweit sie alt genug sind. Außerdem betont der BGH das Recht der Kinder, zu erfahren, von wem sie abstammen – auch wenn die rechtlichen Eltern dagegen sind.