Vater ist, das was du draus machst!
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Arbeitszeit

Weniger Arbeit, mehr Zeit mit dem Kind

Teilzeit

Arbeitnehmer haben grundsätzlich das Recht, ihre Arbeitszeit zu reduzieren. Für Väter kann das ein attraktiver Weg sein, mehr Zeit mit den Kindern zu verbringen. Vor einer Reduzierung der Stunden ist der Blick in die Haushaltskasse aber Pflicht.
Vielen Vätern geht es ähnlich: Sie würden gerne mehr mit ihren Kindern unternehmen, wissen aber nicht, woher sie die Zeit dafür nehmen sollen. Einfach die Stundenzahl im Job reduzieren, scheint für die meisten jedenfalls keine Option zu sein. Zu groß sind die Zweifel, ob das Einkommen dann noch ausreicht und ob eine solche Reduzierung rechtlich überhaupt möglich ist. Zumindest aus gesetzlicher Perspektive ist die Sache völlig klar: Grundsätzlich hat jeder Arbeitnehmer das Recht, seine Arbeitszeit zu verringern, wenn sein Arbeitsverhältnis länger als sechs Monate besteht und sein Arbeitgeber in der Regel mehr als 15 Arbeitnehmer beschäftigt. So sieht es Paragraph 8 des Teilzeit- und Befristungsgesetzes vor. Anders als die Elternzeit steht dieses Recht auch Arbeitnehmern zu, deren Kinder älter als drei Jahre sind – und auch solchen, die gar keine Kinder haben.

In Grenzen flexibel

Einige Spielregeln für die Verringerung der Arbeitszeit gibt das Gesetz allerdings vor: Wer weniger Stunden arbeiten möchte, muss seinen Arbeitgeber spätestens drei Monate vorher darüber unterrichten. Beabsichtigt der Arbeitgeber, die Reduzierung der Arbeitszeit abzulehnen, muss er das bis spätestens einen Monat vor Beginn der gewünschten Verringerung mitteilen. Zur Ablehnung berechtigt ist er, wenn er gute betriebliche Gründe anführen kann – wenn durch die Reduzierung zum Beispiel die Organisation, der Arbeitsablauf oder die Sicherheit im Betrieb wesentlich beeinträchtigt würden oder wenn dadurch unverhältnismäßige Kosten entstünden. Mittlerweile stehen viele Arbeitgeber einer Teilzeitbeschäftigung aufgeschlossen gegenüber. Sie haben festgestellt, dass Mitarbeiter, die ihrem Wunsch entsprechend weniger arbeiten, motivierter und zufriedener sind und sich stärker an ihr Unternehmen gebunden fühlen – ein wichtiger Faktor in Zeiten des Fachkräftemangels.

Die Haushaltskasse muss stimmen

Hat ein Arbeitnehmer die Verringerung der Arbeitszeit einmal durchgesetzt, kann er später allerding nur dann wieder aufstocken, wenn der Arbeitgeber damit einverstanden ist. Anders als während der Elternzeit hat er darauf keinen Anspruch. Gerade bei einer umfangreichen Reduzierung der Arbeitszeit sollte dieser Punkt also gründlich bedacht werden. Eine Alternative: Arbeitgeber und Arbeitnehmer legen von vorneherein – am besten schriftlich – einvernehmlich fest, dass die Teilzeitbeschäftigung nur für einen bestimmten Zeitraum gelten soll. Auch Arbeitgeber können von einem solchen Modell profitieren – etwa bei schlechter Auftragslage. Und natürlich gilt: Die Haushalskasse muss stimmen. Und wer seine Arbeitszeit reduziert, verzichtet auf Gehalt. Für alle, die wissen möchten, wieviel Gehalt ihnen bei einer Teilzeitbeschäftigung verbleibt, bietet das Bundesarbeitsministerium einen Teilzeitrechner. Das Ministerium hat außerdem alle wichtigen Fragen und Antworten zum Anspruch auf die Verringerung der Arbeitszeit in einer Übersicht zusammengestellt. (vaeter.nrw)   Text aktualisiert am 29.05.2016

Was Väter glücklich macht

Partnerschaft, Sicherheit, Nähe? Was ist wirklich entscheidend, um als Vater glücklich zu sein?

In einer Onlinebefragung gingen die Unternehmensberatung Väter gGmbH und der Dienstleistungsmarktplatz Care.com GmbH, dieser Frage nach. Das Ergebnis: Die enge Bindung zu den Kindern entscheidet über väterliches Glücksempfinden. Flexible Arbeitsmodelle, die viel Familienzeit ermöglichen, werden dadurch wichtiger.
Von den befragten Vätern sagen 81 Prozent aus, glücklicher zu sein als vor der Geburt ihrer Kinder. Ausschlaggebend hierfür sind vor allem eine gute und intensive Bindung zu den Kindern (65 Prozent) sowie das Wohlergehen der Kinder (60 Prozent). Weiterhin werden ein harmonisches Zuhause (37 Prozent) und eine Partnerschaft auf Augenhöhe (43 Prozent) als wichtige Faktoren für das Glücksempfinden genannt. Der Befragung zufolge ist Vätern mit hohem Einkommen und hoher Wochenarbeitszeit eine intensive Bindung zum eigenen Kind etwas wichtiger als Vätern mit niedrigerem Einkommen (67 zu 46 Prozent). Umgekehrt bewerten Väter mit niedrigerem Einkommen und kürzerer Wochenarbeitszeit beispielsweise Familienurlaube höher als Väter mit mehr Einkommen (28 zu 19 Prozent).

Arbeitgeber in der Pflicht

Die Hälfte der befragten Väter war in Elternzeit, die große Mehrheit berichtet von einer positiven Wirkung auf die Bindung zu den Kindern (93 Prozent). Sie haben allerdings auch die Erfahrung gemacht, dass eine längere Elternzeit mit beruflichen Einschränkungen verbunden sein kann – davon berichten 52 Prozent der Väter, die mindestens sechs Monate in Elternzeit waren. Eine gleichberechtigte Partnerschaft sieht rund ein Drittel der Befragten als Baustein für eine glückliche Vaterschaft. Da sich Gleichberechtigung auch über die Aufgabenverteilung von Beruf und Familie definiert, zählen für jeden zweiten Vater verständnisvolle Vorgesetzte (53 Prozent) und flexible Arbeitszeiten (55 Prozent) zu den wichtigsten Glücksfaktoren.

Partnerschaftliche Aufgabenteilung bleibt schwierig

"Echte Gleichberechtigung ist aber immer noch nicht in Sicht", sagt Volker Baisch, Geschäftsführer der Väter gGmbH. "Väter hängen zwischen ihren Wünschen nach mehr Zeit und Verantwortung für Familienaufgaben und ihrer klassischen Rolle als Hauptverdiener fest." Das neue Elterngeld Plus sei ein sinnvoller Ansatz, um eine gleichmäßige Teilung der Verantwortung in Partnerschaften zu fördern. Nach dem neuen Elterngeld gefragt, gibt bereits ein Drittel der Väter an, heute davon Gebrauch zu machen, um die Arbeitszeit während der Elternzeit zu reduzieren (33 Prozent). Nur 13 Prozent schließen eine Reduzierung aus. "Für werdende Väter kann das Elterngeld Plus neue Anreize bieten, die frühe Bindung zu den Kindern durch mehr Zeit für die Familie zu stärken" so Baisch. (vaeter.nrw)   Text aktualisiert am 25. Mai 2016