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Betreuungskosten

Geleistete Kinderbetreuung mindert Elternunterhalt nicht

BGH-Beschluss vom 15.02.2017 zur Anrechnung von Betreuungsleistungen

Die persönliche Betreuung eines minderjährigen Kindes – neben der eigenen Berufstätigkeit – kann bei der Berechnung des Unterhaltes für Eltern nicht berücksichtigt werden.
Der Bundesgerichtshof hatte über folgenden Sachverhalt zu entscheiden: Der Vater der Klägerin hatte vom September 2015 bis Ende Mai 2016 in einem Pflegeheim gelebt und in dieser Zeit Sozialhilfe in Höhe von insgesamt rund 4900 Euro bezogen. Der Sozialhilfeträger forderte von der Tochter Elternunterhalt in Höhe rund 4.360 Euro. Die in Vollzeit arbeitende Tochter betreute im genannten Zeitraum neben ihrer Berufstätigkeit ihren minderjährigen Sohn, von dessen Vater sie getrennt lebte. Aufgrund dieser Kinderbetreuung war die Tochter nicht bereit, den vom Sozialhilfeträger eingeforderten Elternunterhalt zu begleichen – sie zahlte lediglich 1275 Euro. Nachdem das Familiengericht Kronach sie zur Übernahme der gesamten Summe verpflichtet hatte, legte sie dagegen Beschwerde ein. Das Oberlandesgericht Bamberg reduzierte den zu leistenden Unterhalt auf knapp 3000 Euro. Mit der erneuten Beschwerde vor dem BGH wollte die Frau die vollständige Abweisung des Zahlungsantrags erreichen.

BGH-Beschluss XII ZB 201/16 – Berechnung Elternunterhalt

Der BGH stellte im Beschluss vom 15.02.2017 (XII ZB 201/16) jedoch fest, dass die Betreuung des minderjährigen Kindes - soweit keine zusätzlichen Kosten für eine Tagesmutter oder ähnliches anfallen - nicht mit dem Kindesunterhaltsbetrag als Abzugsposition gleichzusetzen ist. Er verpflichtete die Tochter daher, für ihren Vater Unterhalt in Höhe von knapp 2900 Euro zuzüglich Zinsen zu leisten. Weiter entschied der BGH, dass  die Leistungsfähigkeit um den Betrag  gemindert werden kann, den der Unterhaltsschuldner an sein minderjähriges Kind neben der Betreuungsleistung als Barunterhalt in der Form von Naturalunterhalt erbringt. Dieser Betrag errechnet sich nach dem Tabellenunterhalt aus dem gemeinsamen Einkommen beider Elternteile unter Abzug des halben Kindergelds und des vom anderen Elternteil geleisteten Barunterhalts. Darüber hinaus stellte der BGH klar, dass der auf den betreuenden Elternteil entfallende Kindergeldanteil für den Elternunterhalt nicht als Einkommen anzurechnen ist. Diese Kindergeldhälfte soll den Elternteil unterstützen, seine Betreuungsleistung zu erbringen. Ergänzend wurde ausgeführt, dass im Fall einer überobligatorischen, also über das normale Maß hinausgehenden Betreuung eines minderjährigen Kindes die besonderen Umstände zu berücksichtigen sind. Gegebenenfalls können hier die Einkünfte des betreuenden Elternteils ganz oder teilweise unberücksichtigt bleiben können. Nicht zulässig ist nach Ansicht des BGH die Gewährung eines pauschalen Betreuungsbonus. Es hänge von den besonderen Umständen des Einzelfalls ab, inwieweit das erzielte Einkommen ganz oder teilweise überobligatorisch unberücksichtigt bleibt.