Vater ist, das was du draus machst!
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Bundesverfassungsgericht; Urteil; Auskunft; Regress

Vaterschaftsrecht vs. Persönlichkeitsrecht

Scheinväter, die Regressansprüche durchsetzen wollen, haben kein Auskunftsrecht gegenüber der Mutter.

Das Bundesverfassungsgericht hat am 24. Februar 2015 beschlossen, dass sogenannte Scheinväter zur Durchsetzung von Unterhaltsregressansprüchen nicht von der Kindsmutter verlangen können, den wirklichen Vater des Kindes preiszugeben.

Wie verhält es sich mit der Rückforderung von Unterhaltsleistungen, wenn sich herausstellt, dass ein Anderer der leibliche Kindsvater ist? Diese Frage war Anlass für ein Verfahren vor dem Bundesverfassungsgericht. Der Kläger hatte zuvor erfolgreich die Vaterschaft angefochten, als er erfuhr, dass er nicht der leibliche Vater ist. Die erfolgreiche Vaterschaftsanfechtung führt dazu, dass der ehemals rechtliche Vater gegenüber dem Kind für die Vergangenheit nicht zum Unterhalt verpflichtet war. Grundsätzlich kann er daher den tatsächlich geleisteten Unterhalt von dem leiblichen Vater verlangen.

Der Gesetzgeber ist gefragt

Um Regressansprüche geltend machen zu können, verlangte der Scheinvater in mehreren Gerichtsverfahren Auskunft von der Mutter, wer der leibliche Vater sei. Das Bundesverfassungsgericht verneinte aber einen Anspruch auf Erteilung dieser Auskunft, weil es an einem Gesetz fehlt, wonach die Mutter des Kindes zur Auskunftserteilung verpflichtet ist. Um die Regressansprüche der Scheinväter zu stärken, müsste zunächst der Gesetzgeber tätig werden und ein solches Gesetz schaffen.

Außerdem sei eine Verpflichtung der Mutter, ihre geschlechtliche Beziehung zu bestimmten Personen preiszugeben, eine schwerwiegende Beeinträchtigung ihres allgemeinen Persönlichkeitsrechts. Dieses Recht schützt die Privat- und Intimsphäre einer Person und damit auch das Recht, selbst darüber zu bestimmen, ob, in welcher Form und wem Einblick in das eigene Geschlechtsleben gewährt wird. Im Einzelfall muss daher abgewogen werden, ob das finanzielle Regressinteresse des Scheinvaters schutzwürdiger ist als das Geheimhaltungsinteresse der Mutter.

Weitere Informationen dazu finden Sie in dem Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (BvR 472/14).
(vaeter.nrw)
 

Text aktualisiert am 25. Mai 2016