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Corona

Corona#Changes#Families

Unter diesem Namen hat der Kölner Filmemacher Jürgen Kura Eltern zu ihren Erfahrungen in der Corona-Pandemie interviewt
Die Corona-Pademie hat vor allem Familien einiges abverlangt und sie vor neue Herausforderungen gestellt. Sämtliche Betreuungsangebote für Kinder waren weitgehend geschlossen und auch die berufliche Situation hat sich durch die pandemiebedingten Einschränkungen bei vielen schlagartig verändert.   Wie es Eltern in der Coronazeit mit diesen Herausforderungen ging, welche Erfahrungen sie gemacht haben und welches Fazit sie für sich aus der Pandemie ziehen hat Jürgen Kura Väter und Mütter selbst gefragt und eine interessante Interviewreihe unter dem Namen Corona#Changes#Families veröffentlicht.   Jürgen Kura ist freier Filmemacher und Storyteller für visuelle Medien. Mit seiner Arbeit schafft er Aufmerksamkeit für soziale und kulturelle Zusammenhänge.   Sein Projekt Corona#Changes#Families wurde mit einem Künstlerstipendium des Ministeriums für Kultur und Wissenschaft des Landes Nordrhein-Westfalen gefördert. Hier geht´s zur Interviewreihe Corona#Changes#Families  

FAQ’s „Unterstützung für erwerbstätige Eltern, die ihre Kinder wegen der Corona-Pandemie selbst betreuen“

In Zeiten der Pandemie kann es vorkommen, dass Einrichtungen zur Betreuung von Kindern, Schulen oder Einrichtungen für Menschen mit Behinderungen geschlossen werden oder Familien sie nicht wie gewohnt nutzen können oder sollen. Betreuen Eltern ihre Kinder deswegen zu Hause, entgeht ihnen unter Umständen Einkommen. Der Landesregierung ist wichtig, dass alle Eltern in dieser Situation finanziell abgesichtert sind. Gesetzlich Versicherte erhalten Kinderkrankengeld. Für privat Versicherte, die nicht Beamt*nnen sind, hat das Land NRW eine eigene Regelung geschaffen. Die Details finden Sie in den nachfolgenden FAQ´s.

Für gesetzlich versicherte Eltern:

Leistungen nach dem Sozialgesetzbuch V (Kinderkrankengeld) während der Pandiemie - wer bekommt Kinderkrankengeld nach § 45 Sozialgesetzbuch V?
Anspruch an Kinderkrankengeld haben gesetzlich versicherte, berufstätige Eltern, die selbst Anspruch auf Krankengeld haben und deren Kind gesetzlich versichert ist. Voraussetzung ist auch, dass es im Haushalt keine andere Person gibt, die das Kind betreuen kann. Eltern erhalten bis einschließlich 07. April 2023 auch Kinderkrankengeld, wenn ihr Kind nicht krank ist, aber zu Hause betreut werden muss, weil eine einrichtung zur Betreuung von Kindern (Kindertageseinrichtung, Hort oder Kindertagespflegestelle), Schule oder eine Einrichtung für Menschen mit Behinderungen geschlossen ist oder eingeschränkten Zugang hat oder weil es eine behördliche Empfehlung gibt das Kindertagesbetreuungsangebot nicht zu besuchen.
Das Kinderkrankengeld beträgt in der Regel 90 Prozent des ausgefallenen Nettoarbeitsentgelts.
Gesetzlich versicherte Eltern können in den Jahren 2021 und 2022 und 2023 pro Kind und Elternteil 30 Tage Kinderkrankengeld beantragen, insgesamt bei mehreren Kindern maximal 65 Tage. Für Alleinerziehende erhöht sich der Anspruch auf 60 Tage pro Kind, maximal bei mehreren Kindern auf 130 Tage.
Als alleinerziehend ist grundsätzlich ein Elternteil anzusehen, der das alleinige Personensorgerecht für das mit ihm im gemeinsamen Haushalt lebende Kind hat. Als alleinerziehend gilt auch, wer als erziehender Elternteil faktisch alleinstehend ist. Die Krankenkasse prüft, ob eine Erklärung des Elternteils ausreichend ist oder weitere Nachweise einzureichen sind.
Wenn ein Elternteil seinen Anspurch auf Kinderkrankengeld ausgeschöpft hat und dem anderen Elternteil noch Kinderkrankentage zustehen, besteht kein gesetzlicher Anspruch auf Übertragung noch "übriger" Kinderkrankentage von einem auf den anderen Elternteil. Jedoch können Kinderkrankentage im Einverständnis mit dem Arbeitgeber des Elternteils, das die Kinderkrankentage bereits ausgeschöpft hat, übertragen werden.
Ist ein Elternteil und das Kind gesetzlich versichert, besteht Anspruch auf Kinderkrankengeld für dieses Elternteil. Ist das Kind mit dem anderen Elternteil privat versichert, besteht kein Anspruch auf Kinderkrankengeld. In diesen Fällen kann im Land Nordhrein-Westfalen dem Elternteil, das keinen Anspruch auf Kinderkrankengeld hat, ein Anspruch auf Betreuungsentschädigung gewährt werden.
An Ihre Krankenkasse.
Ist das Kind krank, muss der Betreuungsbedarf gegenüber der Krankenkasse mit einer Bescheinigung vom Arzt nachgewiesen werden. Dafür wird die "Ärztliche Bescheinigung für den Bezug von Krankengeld bei Erkrankung eines Kindes" ausgefüllt. Muss ein Kind aufgrund einer Schließung der Schule oder des Kindertagesbetreuungsangebots oder einer Einschränkung des Zugangs zum Kindertagesbetreuungsangebot zu Hause betreut werden oder wird es aufgrund einer Aufhebung der Präsenzpflicht oder einer behördlichen Empfehlung zu Hause betreut, kann die Krankenkasse die Vorlage einer Bescheinigung der jeweiligen Schule oder des jeweiligen Kindertragesbetreuungsangebots verlangen. Das Bundesfamilienministerium hat hierzu bereits entsprechende Musterbescheinigungen erstellt (https://www.mkffi.nrw/corona-aktuelle-informationen-fuer-eltern).
Ja. Die 30 bzw. 60 Tage können sowohl für die Betreuung eines kranken Kindes verwendet werden als auch für die Fälle der Betreuung, in denen die Schule oder das Kindertagesbetreuungsangebot geschlossen bzw. die Präsenzpflicht aufgehoben, der Zugang eingeschränkt oder eine behördliche Empfehlung (z.B. Appell) ausgesprochen wurde, das Kind selbst zu betreuen.
Auch wenn die Präsenzpflicht in der Schule aufgehoben, der Zugang zum Kindertagesbetreuungsangebot eingeschränkt wurde oder nur die Klasse oder Gruppe nicht in die Schule bzw. Kindertragesbetreuung gehen kann, haben die Eltern einen Aspruch auf Kinderkrankengeld. Gleiches gilt, wenn Eltern ihr Kind wegen einer behördlichen Empfehlung nicht in die Kindertragesbetreuung bringen.
Ja.
Ja, der Anspruch besteht für die Zeit seit dem 5. Januar 2021.
Nein, wenn ein Elternteil Kinderkrankengeld beansprucht, ruht in dieser Zeit für beide Elternteile der Anspruch nach § 56 des Infektionsschutzgesetzes. Bitte beachten Sie, dass die Möglichkeit, für einen Verdienstausfall wegen Kinderbetreuung eine Entschädigung nach § 56 des Infektionsschutzgesetzes zu erhalten, ohnehin nur für Zeiträume vor dem 24. September 2022 besteht.
Nein. Für sie hat die Landesregierung Nordhrein-Westfalen andere, vergleichbare Unterstützungsmaßnahmen geschaffen. Für Beamt*innen und Richter*innen wurden die Möglichkeiten, Sonderurlaub zu nehmen, erweitert. Für sonstige privat Versicherte wurde die Betreuungsentschädigung des Landes Nordhein-Westfalen eingeführt (s.u.).
Auf den Seiten der Bundesregierung:https://www.bundesregierung.de/breg-de/themen/coronavirus/kinderkrankengeld-1836090 Auf den Seiten des Ministeriums für Kinder, Jugend, Familie, Flucht und Integration des Landes Nordrhein-Westfalen:https://www.mkjfgfi.nrw/corona-aktuelle-informationen-fuer-die-kindertagesbetreuung-und-eltern   und auf dem Familienportal.NRW: https://url.nrw/corona-und-familie Auf den Seiten des Ministeriums für Arbeit, Gesundheit und Soziales des Landes Nordrhein-Westfalen:https://ifsg-online.de/index.html Auf den Seiten des Ministeriums für Schule und Bildung des Landes Nordrhein-Westfalen:https://www.schulministerium.nrw.de/themen/schulsystem/angepasster-schulbetrieb-corona-zeiten  

Für privat versicherte Eltern:

Betreuungsentschädigung des Landes Nordrhein-Westfalen

Wer bekommt Betreuungsentschädigung?

Die Betreuungsentschädigung unterstützt erwerbstätige Eltern, die ihr Kind pandemiebedingt zu Hause betreuen, deren Einkommen jedoch nicht nach anderen Vorschriften ersetzt wird und die auch keinen Sonderurlaub nach beamtenrechtlichen Vorschriften nehmen können.
Unter dem Link https://url.nrw/Betreuungsentschaedigung können Sie den Antrag ab sofort aufrufen, ausfüllen und elektronisch an die zuständige Bezirksregierung schicken. Die Musterbescheinigung, dass das Kindertagesbetreuungsangebot oder die Betreuung in der Schule nicht in Anspruch genommen wurde, kann von der Homepage des MKFFI heruntergeladen werden. Die Anträge können rückwirkend bis zum 5. Januar 2021 geltend gemacht werden.  
Mit der Betreuungsentschädigung NRW unterstützt die Landesregierung erwerbstätige Eltern mit Wohnsitz in Nordrhein-Westfalen, die ihr Kind pandemiebedingt zu Hause betreuen, jedoch
  • kein Kinderkrankengeld nach § 45 Sozialgesetzbuch V oder vergleichbare Leistungen erhalten
  • und die auch keinen Sonderurlaub nach beamtenrechtlichen Vorschriften nehmen können.
Bezugsberechtigt sind:
  • privat Versicherte
  • freiwillig gesetzlich Versicherte ohne Anspruch auf Krankengeld
  • Landwirte ohne Anspruch auf Krankengeld
  • gesetzlich Versicherte, deren Kinder privat versichert sind
Beantragt werden können bis zu 10 Tage Betreuungsentschädigung pro Kind und Elternteil (bei Alleinerziehenden 20 Tage). Insgesamt werden je Elternteil bis zu 20 Betreuungstage (Alleinerziehenden bis zu 40 Betreuungstage) gewährt. Der Tagessatz beträgt pauschal 92 Euro. Für den Zeitraum vom 01. Januar 2023 bis einschließlich 07. Aprtil 2023 stehen den Eltern erneut bis zu 10 Tage Betreuungsentschädigung pro Kind und Elternteil (bei Alleinerziehenden 20 Tage) zu. Auch für diesen Zeitraum werden je Elternteil insgesamt bis zu 20 Betreuungstage (Alleinerziehenden bis zu 40 Betreuungstage) gewährt.   Betreuungstage, die in früheren Jahren nicht in Anspruch genommen wurden, können nicht in das Jahr 2023 übertragen werden.  
Der Antrag muss bis zum 30. Juni 2023 gestellt sein. Eine Antragstellung für Tage in der Zukunft ist nicht möglich.  
Sofern die Betreuungsentschädigung in Anspruch genommen wird, kann kein Anspruch auf Leistungen nach § 56 Infektionsschutzgesetz für den gleichen Zeitraum geltend gemacht werden. Bitte beachten Sie, dass die Möglichkeit, für einen Verdienstausfall wegen Kinderbetreuung eine Entschädigung nach § 56 des Infektionsschutzgesetzes zu erhalten, ohnehin nur für Zeiträume vor dem 24. September 2022 besteht.  
Auch Eltern in Kurzarbeit können Betreuungsentschädigung beantragen. Ein gleichzeitiger Bezug von Kurzarbeitergeld und Betreuungsentschädigung ist indes nicht zulässig.