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FAQ: Zu Besuch beim Amt – Teil 1

Was nach der Geburt zu organisieren ist - FAQ Teil 1: Behördengänge zum Jugendamt, Standesamt und mehr

Die Geburt eines Kindes hat auch eine formale Seite. Je nach Lebenssituation müssen Väter einige bürokratische Aufgaben erledigen. In dieser sehr emotionalen Phase ist es hilfreich, wenn man eine Checkliste für die nötigen Behördengänge hat. vaeter.nrw beantwortet die Frequently Asked Questions (FAQ).

Sind Mutter und Vater zum Zeitpunkt der Geburt des Kindes miteinander verheiratet, gilt automatisch der Ehemann als Vater des Kindes. Er muss sich also nicht weiter zur Vaterschaft erklären.



Väter, die nicht mit der Mutter des Kindes verheiratet sind, können die Vaterschaft kostenlos anerkennen lassen. Die Vaterschaftsanerkennung erfordert die Zustimmung der Kindesmutter (§ 1595 Bürgerliches Gesetzbuch – BGB). Sie ist nur dann rechtswirksam, wenn sie von dazu ermächtigten Beschäftigten des Jugendamtes oder auch von Urkundsbeamten der Amtsgerichte, von Standesbeamten, Notaren sowie Konsularbeamten deutscher Auslandsvertretungen beurkundet ist. Für den Fall, dass die Kindesmutter zum Zeitpunkt der Geburt des Kindes noch nicht geschieden oder die Ehe noch nicht aufgehoben, die Scheidung aber bereits eingereicht ist, gilt das Kind zunächst als Kind des Ehemannes. Ist der Ehemann nicht der leibliche Vater, kann der Kindesvater die Vaterschaft mit Zustimmung des ehemaligen Ehemannes anerkennen und beurkunden lassen – bis zum Ablauf eines Jahres nach der rechtskräftigen Scheidung. In diesem Fall wird die Anerkennung frühestens mit Rechtskraft des Scheidungsurteils wirksam.



Die Vaterschaftsanerkennung kann schon vor der Geburt erledigt werden. Das hat den Vorteil, dass der Vater dann auch in die Geburtsurkunde des Kindes mit aufgenommen werden kann. Die Vaterschaftsanerkennung kann nur persönlich erklärt werden. Auch die Zustimmungserklärungen der Mutter und ggf. des noch nicht geschiedenen Ehemannes können nur persönlich abgegeben werden.



Die Vaterschaftsanerkennung erfolgt nach deutschem Recht, wenn das Kind seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Inland hat. Das gilt auch, wenn der Vater zum Zeitpunkt der Geburt des Kindes staatenlos, heimatloser Ausländer, Asylberechtigter oder ausländischer Flüchtling war oder wenn seine Staatsangehörigkeit nicht festgestellt werden kann und er seinen Aufenthalt im Inland hat. In allen anderen Fällen richtet sich die Anerkennung der Vaterschaft zu einem Kind nach ausländischem Recht. Hier sind die Rechtsbestimmungen des betreffenden Staates maßgeblich und können bei der diplomatischen oder konsularischen Vertretung des Landes erfragt werden.



Die beurkundete Vaterschaft schafft verwandtschaftliche Beziehungen zwischen Vater und Kind mit unterhalts- und erbrechtlichen Folgen. Das Sorgerecht und die Wahl des Familiennamens des Kindes sind davon unabhängige Erklärungen.

 

Miteinander verheiratete Eltern erhalten automatisch das gemeinsame Sorgerecht. Das gilt, wenn die Eltern bereits zum Zeitpunkt der Geburt miteinander verheiratet sind oder tritt ein, sobald sie nach der Geburt einander heiraten.



Hat der nicht mit der Mutter des Kindes verheiratete Vater die Vaterschaft anerkannt, kann das Elternpaar beim Notar oder kostenlos beim Jugendamt das gemeinsame Sorgerecht erklären. Dazu müssen die Eltern nicht in einem gemeinsamen Haushalt leben, auch die Staatsangehörigkeit der Eltern ist für diese Erklärung ohne Belang.



Geben die Eltern keine Sorgeerklärung ab, ist zunächst einmal die Mutter alleine sorgeberechtigt und alleinige gesetzliche Vertreterin des Kindes. Für die Ausübung des gemeinsamen Sorgerechts muss die Mutter bestimmen, das Sorgerecht zu teilen. Gleichzeitig muss der Vater erklären, dass er Vater des Kindes ist und das Sorgerecht annehmen will. Erteilt die Mutter nicht von Beginn an die erforderliche Zustimmung für das gemeinsame Sorgerecht, kann die Mutter auch noch zu einem späteren Zeitpunkt zustimmen.



In den Fällen, in denen die Mutter ein gemeinsames Sorgerecht ablehnt, kann der Vater das gemeinsame Sorgerecht bei einem Familiengericht beantragen, das dann über den Antrag positiv entscheidet, wenn die gemeinsame Sorge dem Kindeswohl entspricht. Der Vater kann auch die alleinige Sorge auf Antrag vom Familiengericht übertragen bekommen, wenn eine gemeinsame elterliche Sorge nicht in Frage kommt und zu erwarten ist, dass die Alleinsorge des Vaters dem Kindeswohl am besten zuträglich ist.



Die Sorgerechtserklärung kann schon vor der Geburt des Kindes abgegeben werden. Welche Unterlagen beizubringen sind, ist individuell verschieden und sollte im Vorfeld mit dem Jugendamt am Wohnsitz der Eltern bzw. der Mutter abgestimmt werden.



Auch wenn der Vater kein Sorgerecht hat, ist er zum Umgang mit seinem Kind berechtigt und verpflichtet. Die konkrete Ausgestaltung des Umgangsrechts müssen die Eltern miteinander vereinbaren. Hierbei können die Beteiligten auch die Hilfe des Jugendamtes in Anspruch nehmen. Kann keine Einigung erzielt werden, kann der Vater beim Familiengericht einen Antrag auf Regelung des Umgangs stellen. Das Familiengericht entscheidet nach der jeweiligen Lage des Einzelfalles unter Beachtung der berechtigten Wünsche der Umgangsberechtigten und des Kindes.

 

Innerhalb der ersten fünf Werktage ist die Geburt des Kindes anzuzeigen. Vom Krankenhaus, der Hebamme oder dem entbindenden Arzt oder der entbindenden Ärztin ist verbindlich angegeben, wo und wann das Kind geboren wurde. In der Geburtsanzeige werden auch die für die Beurkundung erforderlichen Angaben über die Eltern des Kindes erfasst. Die Eltern haben die Gelegenheit, den/die Namen ihres Kindes einzutragen. Die Geburtsanzeige ist die Grundlage für die Geburtsbeurkundung. Zuständig ist das Standesamt am Geburtsort des Kindes.



In vielen Geburtskliniken ist es möglich, dass man dort die Anmeldung des Kindes vornehmen kann. Die beurkundeten Dokumente müssen dann nur noch beim Standesamt abgeholt werden. Einige Standesämter senden die Unterlagen gegen Nachnahme auch zu. Hier ist es hilfreich, sich beim Standesamt des Geburtsortes des Kindes zu informieren. Die Beurkundung der Geburt ist gebührenfrei. Für gesetzliche Zwecke, wie Taufe, Kindergeld, Krankenkasse oder Elterngeld werden gebührenfreie beglaubigte Urkunden ausgestellt.



Für die Geburtsbeurkundung benötigen miteinander verheiratete Elternpaare folgende Unterlagen: Geburtsbescheinigung der Klinik bzw. der Hebamme bei Hausgeburt oder Geburt im Geburtshaus, Personalausweise und Geburtsurkunden der Eltern sowie die Heiratsurkunde oder beglaubigte Abschrift aus dem Familienbuch. Nicht miteinander verheiratete Elternpaare benötigen den Personalausweis und die Geburtsurkunde der Mutter und – falls schon vorhanden – die Vaterschaftsanerkennung (Anerkennungsurkunde, ggf. Sorgerechtserklärung, Geburts- oder Abstammungsurkunde des Vaters). Ist die Mutter geschieden, ist der urkundliche Heiratsnachweis (z. B. Heiratsurkunde, beglaubigte Abschrift/Ablichtung Familienbuch) mit Scheidungsvermerk notwendig. Ist die Mutter verwitwet, wird der urkundliche Heiratsnachweis (z. B. Heiratsurkunde, begl. Abschrift/ Ablichtung Familienbuch) mit Eintrag des Todes des Ehemannes oder urkundlicher Heiratsnachweis und Sterbeurkunde benötigt. Aussiedler müssen überdies alle Registrierungspapiere und ggf. eine Bescheinigung über ihre Namensänderung vorlegen. Ausländische Urkunden müssen von einem in Deutschland beeidigten Dolmetscher übersetzt werden, ggf. sind bei der Übersetzung die internationalen Normen zu beachten.

 

Früher leitete sich nach dem deutschen Staatsangehörigkeitsrecht die Staatsangehörigkeit des Kindes nur von der des Vaters ab. Heute ist das Kind automatisch unabhängig vom Geburtsort deutscher Staatsangehöriger, wenn ein Elternteil des Kindes die deutsche Staatsangehörigkeit besitzt. Kinder mit einem deutschen und einem ausländischen Elternteil oder einem oder beiden Elternteil/en mit mehrfacher Staatsangehörigkeit erhalten in der Regel bereits mit der Geburt nach dem Abstammungsprinzip die Staatsangehörigkeiten beider Eltern. In diesen Fällen ist dann jedoch das Staatsangehörigkeitsrecht beider Staaten zu berücksichtigen.



Seit 2000 bekommen Kinder von ausländischen Staatsangehörigen kraft Gesetz (§ 4 Abs. 3 StAG) die deutsche Staatsangehörigkeit dann, wenn mindestens ein Elternteil die folgenden Voraussetzungen erfüllt: Der Elternteil hat seit acht Jahren rechtmäßig seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Inland. Und: Ein unbefristetes Aufenthaltsrecht - oder hat als Staatsangehöriger der Schweiz oder dessen Familienangehöriger eine Aufenthaltserlaubnis auf Grund des Abkommens vom 21. Juni 1999 zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Schweizerischen Eidgenossenschaft andererseits über die Freizügigkeit besitzt.



Im Zuge der Beurkundung der Geburt wird bei Kindern von ausländischen Eltern von Amts wegen geprüft, ob die Voraussetzungen für den Erwerb der deutschen Staatsangehörigkeit vorliegen. Wenn das Kind so die deutsche Staatsangehörigkeit erworben hat, werden die Eltern unaufgefordert darüber informiert.



Hat das Kind auch oder ausschließlich eine oder mehrere ausländische Staatsangehörigkeit/en, ist es grundsätzlich erforderlich, dass es auch beim zuständigen Heimatkonsulat der Eltern angemeldet wird.

 

Beim Standesamt des Geburtsortes erfolgt auch die Wahl des bzw. der Namen und des Familiennamens des Kindes. Grundsätzlich unterliegt die Wahl des Familiennamens dem Recht des Staates, dem das Kind angehört. Ist ein Elternteil ausländischer Staatsangehöriger oder Mehrstaater, können die Eltern die Namensführung des Kindes nach dem Recht des Staates bestimmen, dem ein Elternteil angehört. Hat ein Elternteil seinen gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland, kann auch das deutsche Recht gewählt werden. Für die Wahl eines Namens nach dem Heimatrecht des Vaters ist eine rechtswirksame Vaterschaftsanerkennung erforderlich.



Für Kinder mit deutscher Staatsangehörigkeit bzw. für Kinder mit nicht-deutscher Staatsangehörigkeit, bei denen sich die Eltern für die Namensgebung nach deutschem Recht entscheiden, gilt: Haben die Eltern zum Zeitpunkt der Geburt des Kindes einen durch Eheschließung erworbenen gemeinsamen Familiennamen (Ehenamen), so erhält auch ihr Kind diesen Namen. Hat ein Ehegatte seinen Geburtsnamen dem Ehenamen voran- oder nachgestellt, kann das Kind auch diesen Doppelnamen führen.



Führen die Eltern verschiedene Familiennamen und haben sie das gemeinsame Sorgerecht, müssen sie nach der Geburt ihres Kindes den gewünschten Familiennamen des Kindes beim Standesamt eintragen lassen. Das gilt für miteinander verheiratete Eltern genauso wie für nicht miteinander verheiratete Eltern, die die gemeinsame elterliche Sorge erklärt haben. Haben die nicht miteinander verheirateten Eltern vor der Geburt des Kindes ein gemeinsames Sorgerecht erklärt, entscheiden die Kindeseltern bei Anmeldung der Geburt – spätestens innerhalb der Frist eines Monats nach Geburt – welchen Familiennamen das Kind erhalten soll. Erfolgt die Erklärung zum gemeinsamen Sorgerecht später, können sie bei Anmeldung der Geburt – spätestens innerhalb von drei Monaten nach Sorgeerklärung – entscheiden, ob das Kind den Familiennamen der Kindesmutter beibehält oder den Familiennamen des Vaters annehmen soll. Wichtig: Möchten die Eltern unmittelbar bei der Anmeldung des Kindes die für weitere Anträge notwendigen Geburtsurkunden erhalten, muss die Entscheidung für den Familiennamen des Kindes feststehen.



Können sich die Eltern nicht auf einen Familiennamen einigen, so überträgt das Familiengericht die Entscheidung einem der beiden Elternteile. Ein aus den Familiennamen beider Elternteile zusammengesetzter Doppelname kann nicht gebildet werden.



Hat nur ein Elternteil das Sorgerecht, erhält das Kind grundsätzlich dessen Familiennamen. Soll das Kind den Namen des anderen Elternteils tragen, kann dieser mit Einwilligung beider Elternteile an das Kind vergeben werden.

 

Normalerweise leitet das Standesamt die für die Anmeldung notwendigen Informationen an das Einwohnermeldeamt des Wohnortes der Eltern weiter. Das spart den Weg in die Meldestelle vor Ort. Ein Anruf bei der Behörde kann sich lohnen, um zu erfragen, wie es örtlich geregelt ist.



Für die Anmeldung des Kindes beim Einwohnermeldeamt sind ein Personalausweis oder Pass eines Elternteils, Geburtsurkunde des Kindes und evtl. die Urkunde über die Vaterschaftsanerkennung mitzubringen. Soll ein Kinderreisepass beantragt werden, ist ein Lichtbild des Kindes nötig.

 

Zwar unterliegen Kinder mit deutscher Staatsangehörigkeit nicht der Ausweispflicht. Doch für Reisen innerhalb der Europäischen Union und darüber hinaus braucht das Kind einen Reisepass mit einem Foto gemäß den Anforderungen der Bundesdruckerei: biometrie-geeignetes Passfoto, 45 mm x 35 mm. Eine Eintragung des Kindes in den Pass der Eltern ist seit 01.11.2007 nicht mehr möglich.

Man kann den Weg zum Einwohnermeldeamt mit der Beantragung eines deutschen Kinderreisepasses verbinden. Dazu werden folgende Unterlagen benötigt: Geburtsurkunde des Kindes, evtl. Urkunde über die Vaterschaftsanerkennung und ein biometrisches Lichtbild des Kindes. Der Antrag ist bei einem gemeinsamen Sorgerecht von beiden Elternteilen zu stellen bzw. durch den alleine sorgeberechtigten Elternteil.

Für im Ausland geborene Kinder mit deutscher Staatsangehörigkeit sind in der Regel die für den Geburtsort örtlich zuständigen Auslandsvertretungen für die erstmalige Ausstellung eines Kinderreisepasses oder Ersatzpapiers zuständig, unabhängig von einer Verlagerung des gewöhnlichen Aufenthalts ins Inland.

Die häufigen Fragen zu Finanz- und Versicherungsthemen finden sich hier: Zu Besuch beim Amt – Teil 2. [LINK?]