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Gesetz

100.000 neue Betreuungsplätze

Starts des vierten Investitionsprogramms „Kinderbetreuungsfinanzierung“ und Verkündung des „Gesetzes zum weiteren quantitativen und qualitativen Ausbau der Kindertagesbetreuung“

Heute wird das „Gesetzes zum weiteren quantitativen und qualitativen Ausbau der Kindertagesbetreuung“ als Grundlage des vierten Investitionsprogramms „Kinderbetreuungsfinanzierung“ mit rückwirkender Inkraftsetzung zum 1. Januar 2017 verkündet. Mit einem Volumen von 1,126 Milliarden Euro können hierdurch 100.000 zusätzliche Betreuungsplätze geschaffen werden, erstmals auch für Kinder bis zum Schuleintritt.
 
„Wir brauchen mehr Betreuungsplätze“, so die Bundesministerin für Familie, Senioren, Frauen und Jugend Dr. Katarina Barley.  „Denn immer mehr junge Eltern möchten früher wieder in den Beruf zurückkehren, immer mehr Kinder werden geboren. Und immer mehr Eltern wissen: Gute Angebote der Kindertagesbetreuung ermöglichen Kindern gleiche Startchancen und gutes Aufwachsen. Betreuung verbessert die Vereinbarkeit von Familie und Beruf. Daher treiben wir mit dem vierten Investitionsprogramm den Ausbau der Plätze voran. Fest steht, der Bund muss die Länder und Kommunen dabei unterstützen.“
 
Durch die ersten beiden Investitionsprogramme „Kinderbetreuungsfinanzierung“ wurden bereits mehr als 2,73 Milliarden Euro umgesetzt und auch im dritten Investitionsprogramm wird eine vollständige Ausschöpfung der bereitgestellten Mittel signalisiert.
 
Die Entwicklung der Betreuungsquote von Kindern unter drei Jahren zeigt, dass die Investitionen wirken. Seit Beginn der Investitionsprogramme im Jahr 2008 hat sich die Betreuungsquote im bundesweiten Durchschnitt von 17,6 Prozent auf 32,7 Prozent (Stand 2016) fast verdoppelt.
 
43,2 Prozent der Eltern mit Kindern unter drei Jahren wünschen sich einen Betreuungsplatz für ihr Kind (Elternbefragungen des Deutschen Jugendinstituts e.V. 2015). Auch für die zu uns geflüchteten Kinder werden zusätzliche Betreuungsplätze benötigt.
 
Neben dem quantitativen Ausbau ist die zweite große Herausforderung, die Qualität der Angebote zu verbessern.
 
„Auch für die Verbesserung der Qualität der Betreuung muss der Bund eine größere finanzielle Verantwortung übernehmen“, sagt Bundesfamilienministerin Dr. Barley.
 
Die Jugend- und Familienministerkonferenz der Länder hat im Mai Eckpunkte für ein Qualitätsentwicklungsgesetz verabschiedet, die große Unterstützung bei Fachkräften, Eltern und Trägern erfahren. Auch die Arbeitgeberverbände und der Deutsche Gewerkschaftsbund haben sich in der vergangenen Woche der Forderung nach mehr und dauerhaften Bundesmitteln für bessere Qualität angeschlossen.
 
„Die Zeit ist also reif für ein stärkeres Bundesengagement. Dies muss eine der zentralen Aufgaben der nächsten Bundesregierung sein“, so Barley.
 
 
 

 
 

Weniger Arbeit, mehr Zeit mit dem Kind

Teilzeit

Arbeitnehmer haben grundsätzlich das Recht, ihre Arbeitszeit zu reduzieren. Für Väter kann das ein attraktiver Weg sein, mehr Zeit mit den Kindern zu verbringen. Vor einer Reduzierung der Stunden ist der Blick in die Haushaltskasse aber Pflicht.

Vielen Vätern geht es ähnlich: Sie würden gerne mehr mit ihren Kindern unternehmen, wissen aber nicht, woher sie die Zeit dafür nehmen sollen. Einfach die Stundenzahl im Job reduzieren, scheint für die meisten jedenfalls keine Option zu sein. Zu groß sind die Zweifel, ob das Einkommen dann noch ausreicht und ob eine solche Reduzierung rechtlich überhaupt möglich ist.

Zumindest aus gesetzlicher Perspektive ist die Sache völlig klar: Grundsätzlich hat jeder Arbeitnehmer das Recht, seine Arbeitszeit zu verringern, wenn sein Arbeitsverhältnis länger als sechs Monate besteht und sein Arbeitgeber in der Regel mehr als 15 Arbeitnehmer beschäftigt. So sieht es Paragraph 8 des Teilzeit- und Befristungsgesetzes vor. Anders als die Elternzeit steht dieses Recht auch Arbeitnehmern zu, deren Kinder älter als drei Jahre sind – und auch solchen, die gar keine Kinder haben.

In Grenzen flexibel

Einige Spielregeln für die Verringerung der Arbeitszeit gibt das Gesetz allerdings vor: Wer weniger Stunden arbeiten möchte, muss seinen Arbeitgeber spätestens drei Monate vorher darüber unterrichten. Beabsichtigt der Arbeitgeber, die Reduzierung der Arbeitszeit abzulehnen, muss er das bis spätestens einen Monat vor Beginn der gewünschten Verringerung mitteilen. Zur Ablehnung berechtigt ist er, wenn er gute betriebliche Gründe anführen kann – wenn durch die Reduzierung zum Beispiel die Organisation, der Arbeitsablauf oder die Sicherheit im Betrieb wesentlich beeinträchtigt würden oder wenn dadurch unverhältnismäßige Kosten entstünden.

Mittlerweile stehen viele Arbeitgeber einer Teilzeitbeschäftigung aufgeschlossen gegenüber. Sie haben festgestellt, dass Mitarbeiter, die ihrem Wunsch entsprechend weniger arbeiten, motivierter und zufriedener sind und sich stärker an ihr Unternehmen gebunden fühlen – ein wichtiger Faktor in Zeiten des Fachkräftemangels.

Die Haushaltskasse muss stimmen

Hat ein Arbeitnehmer die Verringerung der Arbeitszeit einmal durchgesetzt, kann er später allerding nur dann wieder aufstocken, wenn der Arbeitgeber damit einverstanden ist. Anders als während der Elternzeit hat er darauf keinen Anspruch. Gerade bei einer umfangreichen Reduzierung der Arbeitszeit sollte dieser Punkt also gründlich bedacht werden. Eine Alternative: Arbeitgeber und Arbeitnehmer legen von vorneherein – am besten schriftlich – einvernehmlich fest, dass die Teilzeitbeschäftigung nur für einen bestimmten Zeitraum gelten soll. Auch Arbeitgeber können von einem solchen Modell profitieren – etwa bei schlechter Auftragslage.

Und natürlich gilt: Die Haushalskasse muss stimmen. Und wer seine Arbeitszeit reduziert, verzichtet auf Gehalt. Für alle, die wissen möchten, wieviel Gehalt ihnen bei einer Teilzeitbeschäftigung verbleibt, bietet das Bundesarbeitsministerium einen Teilzeitrechner. Das Ministerium hat außerdem alle wichtigen Fragen und Antworten zum Anspruch auf die Verringerung der Arbeitszeit in einer Übersicht zusammengestellt.

(vaeter.nrw)

 

Text aktualisiert am 29.05.2016