Vater ist, das was du draus machst!
vaeter.nrw

Selbstbehalt

BGH stärkt Position unverheirateter Paare

UNTERHALT

In seinem Beschluss vom 9. März 2016 zur Unterhaltspflicht eines Sohnes gegenüber seinem Vater bekräftigt der Bundesgerichtshof (BGH) die familiäre Gestaltungsfreiheit von Paaren. Damit sind Unverheiratete zwar nicht den verheirateten Paaren gleichgestellt, aber bei der Berechnung von Ansprüchen Dritter muss das gemeinschaftlich gewählte Familienmodell unter Umständen berücksichtigt werden.

Der Platz im Altenheim oder der ambulante Pflegedienst kosten viel Geld. Wenn Rente, Pflegeversicherung und das Gesparte dafür nicht ausreichen, springt der Staat ein und leistet die sogenannte „Hilfe zur Pflege“. Da aber Kinder grundsätzlich zum Unterhalt ihrer Eltern verpflichtet sind, verlangen die Behörden das Geld unter Umständen von diesen zurück. Maßgeblich ist dabei das Jahreseinkommen der Kinder. Um den Lebensstandard der nachfolgenden Generationen zu schützen, berücksichtigt die bisherige Rechtsprechung, ob auch eigene Kinder oder ein Ehepartner zu versorgen sind. Inwiefern dieser „Selbstbehalt“ auch für unverheiratete Partner gilt, war Gegenstand der aktuellen Entscheidung des BGH.

Nah am Familienselbstbehalt

Das Karlsruher Gericht hatte darüber zu entscheiden, ob der Sohn eines 74-jährigen Berliners dem Sozialamt Pflegekosten erstatten muss. Der Sohn, ein 44-jähriger Softwareentwickler, ist selbst Vater einer fünfköpfigen Patchwork-Familie und lebt mit den Kindern und seiner nichtehelichen Partnerin zusammen. Nur ihn und sein Einkommen betrachtet, müsste der Mann für seinen Vater aufkommen. Auch wenn man den Unterhalt für seine leibliche Tochter berücksichtigt, bliebe ihm dazu noch genug Geld. Vor Gericht vertrat er aber den Standpunkt, dass in die Berechnung zum Selbstbehalt auch der Unterhalt für seine Partnerin einfließen müsse – in einer Ehe ergibt sich so der Familienselbstbehalt.

Das Gericht war hier anderer Ansicht. Denn das Prinzip des Familienselbstbehalts gelte generell nur für Ehegatten, da auch nur diese rechtlich füreinander einstehen müssen. Und doch hatte der Vorsitzende Richter gute Nachrichten für den Softwareentwickler: Im konkreten Fall kann er immerhin einen Unterhaltsanspruch seiner Partnerin geltend machen. Schließlich hatte das Paar gemeinschaftlich beschlossen, dass die Mutter sich vorrangig um die Kindererziehung kümmert und daher nur vormittags ein paar Stunden arbeitet. Die Gestaltung des familiären Zusammenlebens, so der BGH, ist ein hohes Gut – und zwar auch, wenn sich ein Paar gegen die Ehe entscheidet. Ob und in welcher Höhe der Familienvater Leistungen des Sozialamts zurückzahlen muss, soll nun in einem Verfahren vor dem Oberlandesgericht Nürnberg entschieden werden. Zumindest aber ist geklärt, dass dabei auch der Unterhalt für die unverheiratete Partnerin in die Berechnung einfließt.

(vaeter.nrw)

Text aktualisiert am 31. Mai 2016

Düsseldorfer Tabelle

Kindesunterhalt

Bei der Frage, wie viel Geld ein barunterhaltspflichtiger Elternteil nach einer Trennung bzw. Scheidung für das gemeinsame Kind zahlen muss, wird fast immer auf die Düsseldorfer Tabelle verwiesen. Diese gilt als Leitlinie für Gerichte bei der Festlegung des Unterhaltsbedarfs. Sie wird von Richterinnen und Richtern der Familiensenate der Oberlandesgerichte (OLG) Düsseldorf, Köln, Hamm und der Unterhaltskommission des Deutschen Familiengerichtstages e.V. sowie auf Grundlage einer Umfrage bei den übrigen Oberlandesgerichten regelmäßig neu gefasst.

Bei der Frage, wie viel Geld ein barunterhaltspflichtiger Elternteil nach einer Trennung bzw. Scheidung für das gemeinsame Kind zahlen muss, wird fast immer auf die Düsseldorfer Tabelle verwiesen. Diese gilt als Leitlinie für Gerichte bei der Festlegung des Unterhaltsbedarfs. Sie wird von Richterinnen und Richtern der Familiensenate der Oberlandesgerichte (OLG) Düsseldorf, Köln, Hamm und der Unterhaltskommission des Deutschen Familiengerichtstages e.V. sowie auf Grundlage einer Umfrage bei den übrigen Oberlandesgerichten regelmäßig neu gefasst.

Die Düsseldorfer Tabelle gibt Auskunft über die Höhe des Kindesunterhalts auf der Grundlage von drei bzw. vier Altersstufen und zehn Einkommensgruppen. Sie baut auf dem gesetzlichen Mindestunterhalt auf. Ziel ist es, die Unterhaltsrechtsprechung der Familiengerichte in Bezug auf den Kindesunterhalt zu standardisieren und damit individuell gerechter zu gestalten. Nach entsprechenden Vereinbarungen der Oberlandesgerichte kann die Düsseldorfer Tabelle für ganz Deutschland angewendet werden. Ergänzend kommen Leitlinien einzelner Oberlandesgerichte zur Anwendung.  

Neue Unterhaltssätze 2023

Der Mindestunterhalt für minderjährige Kinder wurde zum 1. Januar 2023 angehoben. In der ersten Altersstufe (0 bis 5 Jahre) beträgt er statt bisher 396 Euro nun 437 Euro monatlich. Für ein Kind der zweiten Altersstufe (6 bis 11 Jahre) erhöht sich der Satz von 455 Euro auf 502 Euro im Monat. In der dritten Altersstufe ab 12 bis 17 Jahre beträgt er statt bisher 533 Euro nun 588 Euro monatlich. Der Mindestunterhalt für volljährige Kinder (vierte Altersstufe ab 18 Jahre) beträgt jeden Monat 628 Euro statt bisher 569 Euro.

Die Düsseldorfer Tabelle endet mit einem bereinigten Einkommen von 11.000 Euro (200% des Mindestbedarfs). Hintergrund ist ein Beschluss des Bundesgerichtshofs, der festgestellt hatte, dass auch bei hohen Einkommen der Kindesunterhalt entsprechend der Leistungsfähigkeit des barunterhaltspflichtigen Elternteils steigen müsse (Beschluss vom 16.09.2020 – XII ZB 499/19).

Der sogenannte Bedarfskontrollbetrag, der eine ausgewogene Verteilung des Einkommens zwischen dem Unterhaltspflichtigen und den Unterhaltsberechtigten gewährleisten soll,liegt in der zweiten Einkommensgruppe bei 1.650 Euro und erhöht sich pro weiterer Einkommensgruppe um je 100 Euro. Ab der elften Einkommensgruppe steigt der Bedarfskontrollbetrag stärker.

Zahlbetrag: Kindergeld wird auf Unterhaltssatz angerechnet

Auf den Unterhaltsbedarf des Kindes ist nach § 1612 b BGB das Kindergeld anzurechnen: Bei minderjährigen Kindern wird in der Regel das hälftige Kindergeld in Abzug gebracht, bei Volljährigen das volle Kindergeld. In 2023 beträgt das Kindergeld je Kind 250 Euro. Im Anhang der Düsseldorfer Tabelle sind die „Zahlbetragstabellen“ zu finden. Sie weisen den nach Abzug des hälftigen bzw. vollen Kindergeldes zu zahlenden Unterhalt aus.

Selbstbehalt

Unterhaltspflichtige haben Anspruch auf einen notwendigen Eigenbedarf (Selbstbehalt), der ihm bzw. ihr nach Abzug des geschuldeten Unterhalts mindestens verbleiben muss. Die Höhe des Selbstbehalts (zuletzt zum 1. Januar 2020 angehoben) wurde in der Düsseldorfer Tabelle 2023 erhöht.

Der Selbstbehalt eines erwerbstätigen Unterhaltspflichtigen gegenüber minderjährigen sowie volljährigen unverheirateten Kindern bis zur Vollendung des 21. Lebensjahres in allgemeiner Schulausbildung beträgt monatlich 1.370 Euro. Ist der Unterhaltsverpflichtete nicht erwerbstätig, sind es 1.120 Euro im Monat. Darin sind bis 580 Euro für Unterkunft einschließlich umlagefähiger Nebenkosten und Heizung (Warmmiete) berücksichtigt. Wenn die Wohnkosten (Warmmiete) den ausgewiesenen Betrag überschreiten und nicht unangemessen sind, soll der Selbstbehalt steigen.

Weitere Details, beispielsweise zum Unterhalt für studierende Kinder, sind in den Anmerkungen zur Tabelle zu finden.
Die nächste Änderung der Düsseldorfer Tabelle wird voraussichtlich zum 1. Januar 2024 erfolgen.
 

Text aktualisiert am 25.01.2023