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Sorgerecht

Sorgerecht

Ein Überblick

Sorgerecht bedeutet das Recht und die Pflicht der Eltern, für das persönliche Wohl ihres Kindes und sein Vermögen zu sorgen und es gesetzlich zu vertreten. Strittig wird das Sorgerecht häufig im Zusammenhang mit einer Trennung und Scheidung der Eltern. Eine Gesetzesreform aus dem Jahre 2013 verbessert die Position von Vätern nicht ehelicher Kinder in Sorgerechtsfällen. Vaeter.nrw stellt Wissenswertes zum Thema Sorgerecht zusammen.
Die Eltern haben die Pflicht und das Recht, für das minderjährige Kind zu sorgen (§ 1626 Abs. 1 S.1 BGB). Die elterliche Sorge umfasst die drei Bereiche Personensorge, Vermögenssorge und die rechtliche Vertretung des Kindes:
  • Zur Personensorge gehören vor allem Pflege, Erziehung, Schulbesuch, Bestimmung des Wohnorts, Ausbildung und Berufswahl, religiöse Erziehung, Bestimmung des Umgangs mit Verwandten und Freunden sowie die Festlegung des Vor- und Nachnamens.
  • Bei der Vermögenssorge geht es darum, das Vermögen des Kindes zu verwalten, z.B.  Geldbeträge, die das Kind als Geschenk erhalten hat, anzulegen.
  • Die rechtliche Vertretung des Kindes meint zum Beispiel, für das Kind Verträge abzuschließen oder bei einer Behörde Anträge für das Kind zu stellen. Eltern müssen jedoch immer kenntlich machen, wenn sie in Vertretung ihrer Kinder handeln, wenn diese also die eigentlichen Vertragspartner bzw. Antragsteller sind.

Gemeinsames Sorgerecht: der „Normalfall“

Das Sorgerecht für Kinder steht miteinander verheirateten Eltern gemeinsam zu. Sind der Vater und die Mutter nicht miteinander verheiratet, ist dafür eine so genannte Sorgeerklärung beim Jugendamt oder Notar nötig. Der Vater kann diese Erklärung erst dann abgeben, wenn seine Vaterschaft auch rechtlich feststeht - etwa weil er sie wirksam anerkannt hat oder seine Vaterschaft gerichtlich festgestellt worden ist. Ob die juristischen Eltern des Kindes zusammen leben oder nicht, spielt für die Ausübung der gemeinsamen Sorge keine Rolle. Die elterliche Sorge kann auch dann gemeinsam übernommen werden, wenn die Eltern zum Beispiel mit neuen Partnern verheiratet sind.

Ausschluss von der Sorge: Ledige Väter können dagegen vorgehen

Bei unverheirateten Eltern hat automatisch die Mutter das Sorgerecht für das gemeinsame Kind. Eine Gesetzesänderung aus dem Jahre 2013 brachte die vom Bundesverfassungsgericht geforderte Verbesserung der Stellung von Vätern nicht ehelicher Kinder. Der Vater erlangte das Sorgerecht in der Vergangenheit nur, wenn die Mutter einer gemeinsamen Sorgeerklärung zustimmte. Lehnte die Mutter das ab, hatte der Vater keine Möglichkeit, dagegen vorzugehen. Diese Regelung erklärte das Bundesverfassungsgericht am 21. Juli 2010 (1 BvR 420/09) für verfassungswidrig. Seit der Reform der elterlichen Sorge nicht miteinander verheirateter Eltern aus dem Jahre 2013 besteht nun die Möglichkeit, auf Antrag des Vaters eine Entscheidung des Familiengerichts auf Erteilung der gemeinsamen elterlichen Sorge zu erwirken. Das Familiengericht überträgt den Eltern die elterliche Sorge gemeinsam, wenn die Übertragung dem Kindeswohl nicht widerspricht (§ 1626 a BGB). Dabei geht das Gericht davon aus, dass die gemeinsame Sorge dem Kindeswohl nicht widerspricht, wenn keine Gründe gegen eine gemeinsame Sorge vorgebracht werden und auch sonst keine ersichtlich sind.

Gemeinsame Sorge auch nach Trennung oder Scheidung

Das Gesetz geht davon aus, dass es dem Wohl des Kindes am meisten dient, wenn beide Eltern sorgeberechtigt sind. Deshalb besteht das gemeinsame Sorgerecht nach der Trennung auch grundsätzlich fort. Zum Beispiel hat der getrennt lebende, sorgeberechtigte Vater ein Auskunftsrecht gegenüber Behörden, Institutionen oder auch Ärzten. Väter, die im Kindergarten oder in der Schule wissen wollen, wie sich ihr Kind entwickelt, brauchen im Trennungsfall keine besondere Einverständniserklärung der Mutter.

Aberkennung des Sorgerechts

Sind die Eltern nicht in der Lage, zum Wohl des Kindes gemeinsam die elterliche Sorge auszuüben, ist unter Umständen die Übertragung des Sorgerechts auf einen Elternteil angezeigt. Das kann der Fall sein, wenn die Beziehung zwischen den Eltern zerrüttet und eine Verständigung nicht möglich ist oder wenn in ganz grundlegenden Erziehungsfragen die Meinungen so unterschiedlich sind, dass das Wohl des Kindes hierdurch bedroht ist. Auch die Ausübung von Gewalt oder die Vernachlässigung des Kindes kann zu einer Aberkennung der Sorge führen. Ein einfaches "Ich kann mit dem Vater nicht mehr reden" oder "Die Kommunikation zwischen uns ist so schwierig" reicht nach höchstrichterlicher Rechtsprechung nicht aus, um der Mutter das Sorgerecht allein zu übertragen. Es müssen schwerwiegende Gründe vorliegen, die das Wohl des Kindes beeinträchtigen, um der Mutter oder dem Vater das Sorgerecht alleine zuzusprechen.

Wann werden Familiengerichte tätig?

Das Familiengericht am Wohnsitz des Kindes entscheidet über das Sorgerecht, wenn ein Elternteil einen Antrag stellt, zum Beispiel auf "alleinige elterliche Sorge". Dieser Antrag muss begründet werden. Zunächst wird das Jugendamt oder ein Mediator bzw. eine Mediatorin eingeschaltet, um durch Beratung eine einverständliche Lösung zu erarbeiten. Gelingt das nicht, entscheidet das Familiengericht, das auch das betroffene Kind bzw. die Kinder anhört. Stellt das Gericht fest, dass es nicht beim gemeinsamen Sorgerecht bleiben kann, dann prüft es, ob es ausreicht, einen Teil der elterlichen Sorge auf einen Elternteil zu übertragen. Denn es kann unter Umständen genügen, nur einen Teil des Sorgerechts aus den Bereichen Vermögens- und Personensorge wie zum Beispiel das Aufenthaltsbestimmungsrecht auf einen Elternteil zu übertragen und es im Übrigen beim gemeinsamen Sorgerecht zu belassen. Ist allerdings das zerrüttete Verhältnis zwischen den Eltern die Ursache für die Sorgerechtsentscheidung, kann eine Teilübertragung das Problem in der Regel nicht lösen. Hat das Jugendamt Anhaltspunkte dafür, dass die Eltern beide nicht ausreichend in der Lage sind, ihr Kind zu fördern und zu erziehen, prüft das Gericht auch ohne Antrag eines Elternteils, ob beiden Eltern die elterliche Sorge entzogen und ein Vormund bestellt werden muss.

Was vor Gericht zählt

Für seine Sorgerechtsentscheidung versucht das Familiengericht herauszufinden, was dem Kindeswohl am ehesten dient. Folgende Überlegungen spielen dabei eine Rolle:
  • Nach dem sogenannten Förderungsprinzip soll derjenige Elternteil das Sorgerecht erhalten, von dem das Kind für den Aufbau seiner Persönlichkeit die meiste Unterstützung erwarten kann, der also für das Kind voraussichtlich die verlässlichere und stabilere Bezugsperson sein wird.
  • Ist ein Elternteil nicht bereit oder fähig, den Kontakt des Kindes zu dem anderen Elternteil zu unterstützen (Bindungstoleranz), spricht das gegen seine Förderungsfähigkeit bzw. seinen Förderungswillen.
  • Durch die Sorgerechtsübertragung soll das Kind nicht aus seinen gewohnten Beziehungen gerissen werden (Kontinuitätsgrundsatz). Haben sich die Lebensverhältnisse des Kindes gefestigt, muss ein triftiger Grund vorliegen, um sie z.B. durch einen Aufenthaltswechsel zu ändern.
  • Die Beziehungen des Kindes zu seinen Eltern, zu seinen Geschwistern und zu anderen Bezugspersonen müssen berücksichtigt werden.
  • Der Kindeswille ist zu berücksichtigen. Dabei muss aber auch geprüft werden, warum das Kind sich so und nicht anders entschieden hat - insbesondere auch, ob es durch seine Umgebung beeinflusst worden ist.
Alle diese Kriterien sind zu berücksichtigen und gegeneinander abzuwägen. Eine Sorgerechtsentscheidung ist keine mathematische Gleichung, bei der jedes Gericht bei gleichem Sachverhalt zum gleichen Ergebnis kommen muss. Das sieht das Gesetz auch so vor, denn das Gericht braucht diesen Spielraum, damit es jedem Einzelfall gerecht werden kann.

FAQ: Zu Besuch beim Amt – Teil 1

Was nach der Geburt zu organisieren ist - FAQ Teil 1: Behördengänge zum Jugendamt, Standesamt und mehr

Die Geburt eines Kindes hat auch eine formale Seite. Je nach Lebenssituation müssen Väter einige bürokratische Aufgaben erledigen. In dieser sehr emotionalen Phase ist es hilfreich, wenn man eine Checkliste für die nötigen Behördengänge hat. vaeter.nrw beantwortet die Frequently Asked Questions (FAQ).
Sind Mutter und Vater zum Zeitpunkt der Geburt des Kindes miteinander verheiratet, gilt automatisch der Ehemann als Vater des Kindes. Er muss sich also nicht weiter zur Vaterschaft erklären. Väter, die nicht mit der Mutter des Kindes verheiratet sind, können die Vaterschaft kostenlos anerkennen lassen. Die Vaterschaftsanerkennung erfordert die Zustimmung der Kindesmutter (§ 1595 Bürgerliches Gesetzbuch – BGB). Sie ist nur dann rechtswirksam, wenn sie von dazu ermächtigten Beschäftigten des Jugendamtes oder auch von Urkundsbeamten der Amtsgerichte, von Standesbeamten, Notaren sowie Konsularbeamten deutscher Auslandsvertretungen beurkundet ist. Für den Fall, dass die Kindesmutter zum Zeitpunkt der Geburt des Kindes noch nicht geschieden oder die Ehe noch nicht aufgehoben, die Scheidung aber bereits eingereicht ist, gilt das Kind zunächst als Kind des Ehemannes. Ist der Ehemann nicht der leibliche Vater, kann der Kindesvater die Vaterschaft mit Zustimmung des ehemaligen Ehemannes anerkennen und beurkunden lassen – bis zum Ablauf eines Jahres nach der rechtskräftigen Scheidung. In diesem Fall wird die Anerkennung frühestens mit Rechtskraft des Scheidungsurteils wirksam. Die Vaterschaftsanerkennung kann schon vor der Geburt erledigt werden. Das hat den Vorteil, dass der Vater dann auch in die Geburtsurkunde des Kindes mit aufgenommen werden kann. Die Vaterschaftsanerkennung kann nur persönlich erklärt werden. Auch die Zustimmungserklärungen der Mutter und ggf. des noch nicht geschiedenen Ehemannes können nur persönlich abgegeben werden. Die Vaterschaftsanerkennung erfolgt nach deutschem Recht, wenn das Kind seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Inland hat. Das gilt auch, wenn der Vater zum Zeitpunkt der Geburt des Kindes staatenlos, heimatloser Ausländer, Asylberechtigter oder ausländischer Flüchtling war oder wenn seine Staatsangehörigkeit nicht festgestellt werden kann und er seinen Aufenthalt im Inland hat. In allen anderen Fällen richtet sich die Anerkennung der Vaterschaft zu einem Kind nach ausländischem Recht. Hier sind die Rechtsbestimmungen des betreffenden Staates maßgeblich und können bei der diplomatischen oder konsularischen Vertretung des Landes erfragt werden. Die beurkundete Vaterschaft schafft verwandtschaftliche Beziehungen zwischen Vater und Kind mit unterhalts- und erbrechtlichen Folgen. Das Sorgerecht und die Wahl des Familiennamens des Kindes sind davon unabhängige Erklärungen.  
Miteinander verheiratete Eltern erhalten automatisch das gemeinsame Sorgerecht. Das gilt, wenn die Eltern bereits zum Zeitpunkt der Geburt miteinander verheiratet sind oder tritt ein, sobald sie nach der Geburt einander heiraten. Hat der nicht mit der Mutter des Kindes verheiratete Vater die Vaterschaft anerkannt, kann das Elternpaar beim Notar oder kostenlos beim Jugendamt das gemeinsame Sorgerecht erklären. Dazu müssen die Eltern nicht in einem gemeinsamen Haushalt leben, auch die Staatsangehörigkeit der Eltern ist für diese Erklärung ohne Belang. Geben die Eltern keine Sorgeerklärung ab, ist zunächst einmal die Mutter alleine sorgeberechtigt und alleinige gesetzliche Vertreterin des Kindes. Für die Ausübung des gemeinsamen Sorgerechts muss die Mutter bestimmen, das Sorgerecht zu teilen. Gleichzeitig muss der Vater erklären, dass er Vater des Kindes ist und das Sorgerecht annehmen will. Erteilt die Mutter nicht von Beginn an die erforderliche Zustimmung für das gemeinsame Sorgerecht, kann die Mutter auch noch zu einem späteren Zeitpunkt zustimmen. In den Fällen, in denen die Mutter ein gemeinsames Sorgerecht ablehnt, kann der Vater das gemeinsame Sorgerecht bei einem Familiengericht beantragen, das dann über den Antrag positiv entscheidet, wenn die gemeinsame Sorge dem Kindeswohl entspricht. Der Vater kann auch die alleinige Sorge auf Antrag vom Familiengericht übertragen bekommen, wenn eine gemeinsame elterliche Sorge nicht in Frage kommt und zu erwarten ist, dass die Alleinsorge des Vaters dem Kindeswohl am besten zuträglich ist. Die Sorgerechtserklärung kann schon vor der Geburt des Kindes abgegeben werden. Welche Unterlagen beizubringen sind, ist individuell verschieden und sollte im Vorfeld mit dem Jugendamt am Wohnsitz der Eltern bzw. der Mutter abgestimmt werden. Auch wenn der Vater kein Sorgerecht hat, ist er zum Umgang mit seinem Kind berechtigt und verpflichtet. Die konkrete Ausgestaltung des Umgangsrechts müssen die Eltern miteinander vereinbaren. Hierbei können die Beteiligten auch die Hilfe des Jugendamtes in Anspruch nehmen. Kann keine Einigung erzielt werden, kann der Vater beim Familiengericht einen Antrag auf Regelung des Umgangs stellen. Das Familiengericht entscheidet nach der jeweiligen Lage des Einzelfalles unter Beachtung der berechtigten Wünsche der Umgangsberechtigten und des Kindes.  
Innerhalb der ersten fünf Werktage ist die Geburt des Kindes anzuzeigen. Vom Krankenhaus, der Hebamme oder dem entbindenden Arzt oder der entbindenden Ärztin ist verbindlich angegeben, wo und wann das Kind geboren wurde. In der Geburtsanzeige werden auch die für die Beurkundung erforderlichen Angaben über die Eltern des Kindes erfasst. Die Eltern haben die Gelegenheit, den/die Namen ihres Kindes einzutragen. Die Geburtsanzeige ist die Grundlage für die Geburtsbeurkundung. Zuständig ist das Standesamt am Geburtsort des Kindes. In vielen Geburtskliniken ist es möglich, dass man dort die Anmeldung des Kindes vornehmen kann. Die beurkundeten Dokumente müssen dann nur noch beim Standesamt abgeholt werden. Einige Standesämter senden die Unterlagen gegen Nachnahme auch zu. Hier ist es hilfreich, sich beim Standesamt des Geburtsortes des Kindes zu informieren. Die Beurkundung der Geburt ist gebührenfrei. Für gesetzliche Zwecke, wie Taufe, Kindergeld, Krankenkasse oder Elterngeld werden gebührenfreie beglaubigte Urkunden ausgestellt. Für die Geburtsbeurkundung benötigen miteinander verheiratete Elternpaare folgende Unterlagen: Geburtsbescheinigung der Klinik bzw. der Hebamme bei Hausgeburt oder Geburt im Geburtshaus, Personalausweise und Geburtsurkunden der Eltern sowie die Heiratsurkunde oder beglaubigte Abschrift aus dem Familienbuch. Nicht miteinander verheiratete Elternpaare benötigen den Personalausweis und die Geburtsurkunde der Mutter und – falls schon vorhanden – die Vaterschaftsanerkennung (Anerkennungsurkunde, ggf. Sorgerechtserklärung, Geburts- oder Abstammungsurkunde des Vaters). Ist die Mutter geschieden, ist der urkundliche Heiratsnachweis (z. B. Heiratsurkunde, beglaubigte Abschrift/Ablichtung Familienbuch) mit Scheidungsvermerk notwendig. Ist die Mutter verwitwet, wird der urkundliche Heiratsnachweis (z. B. Heiratsurkunde, begl. Abschrift/ Ablichtung Familienbuch) mit Eintrag des Todes des Ehemannes oder urkundlicher Heiratsnachweis und Sterbeurkunde benötigt. Aussiedler müssen überdies alle Registrierungspapiere und ggf. eine Bescheinigung über ihre Namensänderung vorlegen. Ausländische Urkunden müssen von einem in Deutschland beeidigten Dolmetscher übersetzt werden, ggf. sind bei der Übersetzung die internationalen Normen zu beachten.  
Früher leitete sich nach dem deutschen Staatsangehörigkeitsrecht die Staatsangehörigkeit des Kindes nur von der des Vaters ab. Heute ist das Kind automatisch unabhängig vom Geburtsort deutscher Staatsangehöriger, wenn ein Elternteil des Kindes die deutsche Staatsangehörigkeit besitzt. Kinder mit einem deutschen und einem ausländischen Elternteil oder einem oder beiden Elternteil/en mit mehrfacher Staatsangehörigkeit erhalten in der Regel bereits mit der Geburt nach dem Abstammungsprinzip die Staatsangehörigkeiten beider Eltern. In diesen Fällen ist dann jedoch das Staatsangehörigkeitsrecht beider Staaten zu berücksichtigen. Seit 2000 bekommen Kinder von ausländischen Staatsangehörigen kraft Gesetz (§ 4 Abs. 3 StAG) die deutsche Staatsangehörigkeit dann, wenn mindestens ein Elternteil die folgenden Voraussetzungen erfüllt: Der Elternteil hat seit acht Jahren rechtmäßig seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Inland. Und: Ein unbefristetes Aufenthaltsrecht - oder hat als Staatsangehöriger der Schweiz oder dessen Familienangehöriger eine Aufenthaltserlaubnis auf Grund des Abkommens vom 21. Juni 1999 zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Schweizerischen Eidgenossenschaft andererseits über die Freizügigkeit besitzt. Im Zuge der Beurkundung der Geburt wird bei Kindern von ausländischen Eltern von Amts wegen geprüft, ob die Voraussetzungen für den Erwerb der deutschen Staatsangehörigkeit vorliegen. Wenn das Kind so die deutsche Staatsangehörigkeit erworben hat, werden die Eltern unaufgefordert darüber informiert. Hat das Kind auch oder ausschließlich eine oder mehrere ausländische Staatsangehörigkeit/en, ist es grundsätzlich erforderlich, dass es auch beim zuständigen Heimatkonsulat der Eltern angemeldet wird.  
Beim Standesamt des Geburtsortes erfolgt auch die Wahl des bzw. der Namen und des Familiennamens des Kindes. Grundsätzlich unterliegt die Wahl des Familiennamens dem Recht des Staates, dem das Kind angehört. Ist ein Elternteil ausländischer Staatsangehöriger oder Mehrstaater, können die Eltern die Namensführung des Kindes nach dem Recht des Staates bestimmen, dem ein Elternteil angehört. Hat ein Elternteil seinen gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland, kann auch das deutsche Recht gewählt werden. Für die Wahl eines Namens nach dem Heimatrecht des Vaters ist eine rechtswirksame Vaterschaftsanerkennung erforderlich. Für Kinder mit deutscher Staatsangehörigkeit bzw. für Kinder mit nicht-deutscher Staatsangehörigkeit, bei denen sich die Eltern für die Namensgebung nach deutschem Recht entscheiden, gilt: Haben die Eltern zum Zeitpunkt der Geburt des Kindes einen durch Eheschließung erworbenen gemeinsamen Familiennamen (Ehenamen), so erhält auch ihr Kind diesen Namen. Hat ein Ehegatte seinen Geburtsnamen dem Ehenamen voran- oder nachgestellt, kann das Kind auch diesen Doppelnamen führen. Führen die Eltern verschiedene Familiennamen und haben sie das gemeinsame Sorgerecht, müssen sie nach der Geburt ihres Kindes den gewünschten Familiennamen des Kindes beim Standesamt eintragen lassen. Das gilt für miteinander verheiratete Eltern genauso wie für nicht miteinander verheiratete Eltern, die die gemeinsame elterliche Sorge erklärt haben. Haben die nicht miteinander verheirateten Eltern vor der Geburt des Kindes ein gemeinsames Sorgerecht erklärt, entscheiden die Kindeseltern bei Anmeldung der Geburt – spätestens innerhalb der Frist eines Monats nach Geburt – welchen Familiennamen das Kind erhalten soll. Erfolgt die Erklärung zum gemeinsamen Sorgerecht später, können sie bei Anmeldung der Geburt – spätestens innerhalb von drei Monaten nach Sorgeerklärung – entscheiden, ob das Kind den Familiennamen der Kindesmutter beibehält oder den Familiennamen des Vaters annehmen soll. Wichtig: Möchten die Eltern unmittelbar bei der Anmeldung des Kindes die für weitere Anträge notwendigen Geburtsurkunden erhalten, muss die Entscheidung für den Familiennamen des Kindes feststehen. Können sich die Eltern nicht auf einen Familiennamen einigen, so überträgt das Familiengericht die Entscheidung einem der beiden Elternteile. Ein aus den Familiennamen beider Elternteile zusammengesetzter Doppelname kann nicht gebildet werden. Hat nur ein Elternteil das Sorgerecht, erhält das Kind grundsätzlich dessen Familiennamen. Soll das Kind den Namen des anderen Elternteils tragen, kann dieser mit Einwilligung beider Elternteile an das Kind vergeben werden.  
Normalerweise leitet das Standesamt die für die Anmeldung notwendigen Informationen an das Einwohnermeldeamt des Wohnortes der Eltern weiter. Das spart den Weg in die Meldestelle vor Ort. Ein Anruf bei der Behörde kann sich lohnen, um zu erfragen, wie es örtlich geregelt ist. Für die Anmeldung des Kindes beim Einwohnermeldeamt sind ein Personalausweis oder Pass eines Elternteils, Geburtsurkunde des Kindes und evtl. die Urkunde über die Vaterschaftsanerkennung mitzubringen. Soll ein Kinderreisepass beantragt werden, ist ein Lichtbild des Kindes nötig.  
Zwar unterliegen Kinder mit deutscher Staatsangehörigkeit nicht der Ausweispflicht. Doch für Reisen innerhalb der Europäischen Union und darüber hinaus braucht das Kind einen Reisepass mit einem Foto gemäß den Anforderungen der Bundesdruckerei: biometrie-geeignetes Passfoto, 45 mm x 35 mm. Eine Eintragung des Kindes in den Pass der Eltern ist seit 01.11.2007 nicht mehr möglich. Man kann den Weg zum Einwohnermeldeamt mit der Beantragung eines deutschen Kinderreisepasses verbinden. Dazu werden folgende Unterlagen benötigt: Geburtsurkunde des Kindes, evtl. Urkunde über die Vaterschaftsanerkennung und ein biometrisches Lichtbild des Kindes. Der Antrag ist bei einem gemeinsamen Sorgerecht von beiden Elternteilen zu stellen bzw. durch den alleine sorgeberechtigten Elternteil. Für im Ausland geborene Kinder mit deutscher Staatsangehörigkeit sind in der Regel die für den Geburtsort örtlich zuständigen Auslandsvertretungen für die erstmalige Ausstellung eines Kinderreisepasses oder Ersatzpapiers zuständig, unabhängig von einer Verlagerung des gewöhnlichen Aufenthalts ins Inland. Die häufigen Fragen zu Finanz- und Versicherungsthemen finden sich hier: Zu Besuch beim Amt – Teil 2. [LINK?]  

Alltag des Scheidungsanwalts

Das letzte Gefecht

Im Jahr 2013 wurden bundesweit fast 170.000 Ehen geschieden. Eine Scheidung markiert den Punkt, an dem eine Ehe als endgültig gescheitert gilt. Das hat Auswirkungen auf alle Bereiche des bislang gemeinsamen Lebens. Was früher für beide Partner da war, muss jetzt aufgeteilt werden. Oft ergeben sich daraus Streitigkeiten: vom Vermögen bis zum Besuchsrecht für die Kinder.
Wolfgang Stieghorst, Fachanwalt für Familienrecht aus Halle in Westfalen, berät Frauen wie Männer. Für seine männlichen Mandanten hält er einen dringenden Rat bereit: „Lassen Sie uns die Scheidung so schnell wie möglich machen.“ Denn der Zeitpunkt der Scheidung entscheidet darüber, wie viel Geld ein Mann seiner Ex-Frau zahlen muss – direkt wie indirekt. Die in der Ehezeit erworbenen Rentenansprüche von Ehepartnern werden gleich nach der Scheidung vollständig geteilt. Egal, ob gesetzliche oder private Rente, stets gilt: Halbe-halbe, und das sofort. Der sogenannte Versorgungsausgleich wird vom Familiengericht durchgeführt. „Ich hatte mal einen Mandanten, der lebte bereits elf Jahre von seiner Frau getrennt, ehe er mich aufsuchte – der ist fast vom Stuhl gefallen, als er von den Rentenansprüchen erfuhr“, sagt Stieghorst. Auch Lebensversicherungen, Sparvermögen und Immobilien tauchen in der Vermögensbilanz beim Zugewinnausgleich auf: Derjenige, der mehr hat, muss vom Mehrbetrag die Hälfte an den Expartner abgeben.

Das Kind als seelische Daumenschraube

Das Aufteilen des materiellen und geldwerten Besitzes ist das eine Thema, das andere sind die gemeinsamen Kinder. Nach der räumlichen Trennung von Vater und Mutter, passiert erst einmal nichts. In der Regel nimmt die Mutter das Kind und der Vater muss sich um den Umgang kümmern. Das Problem ist für den Vater dann häufig: Wann sehe ich mein Kind? „Die Kinder sind oft die letzte Waffe, die Frauen haben – wenn nichts mehr hilft, dann können sie mit dem Entzug von Umgang drohen“, sagt Stieghorst, „Für einige Väter schrillen dann die Alarmglocken, sie sagen sich, wenn ich jetzt nicht tätig werde, wird es noch schlimmer.“ Aber eben nur für einige. „Leider“, sagt Stieghorst, „ist es auch so, dass vielen Männern der Umgang mit den Kindern nicht ganz so wichtig ist.“

Männern mangelt es an Weitsicht

Da schmerzen die finanziellen Einbußen manchmal doch mehr als der verhinderte Umgang mit dem eigenen Kind. Oft erst mit der Unterhaltsforderung vom Anwalt der Ehefrau kommen viele Männer bei Wolfgang Stieghorst in die Kanzlei. „Wenn ein Mann mit den Worten zu mir kommt: 'Die will 1.000 Euro haben, wie geht das denn?“ – dann ist er schon mittendrin', sagt Wolfgang Stieghorst. Von Frauen, die ihn als Anwalt aufsuchen, ist er auch anderes gewohnt. Stieghorst kennt Fälle, da erkundigen sich die Ehefrauen mit folgendem Interesse bei ihm: „Ich möchte in eineinhalb Jahren geschieden werden – was muss ich tun?“ „Frauen wissen meist ziemlich genau, was sie da tun und sind in der Regel sehr gut organisiert. Männer sind da eher ein bisschen phlegmatisch“, sagt Stieghorst.

Der steinige Weg zum Einvernehmen

Stieghorst arbeitet nach folgendem Prinzip: „Ich biete zunächst ein 4er-Gespräch an: Mein Mandant und ich und die Frau mit ihrem Anwalt, damit nicht soviel geschrieben werden muss und keine Hemmnisse aufgebaut werden.“ Dass dann oft doch geschrieben wird, mühsam Einkommensnachweise und Besitzverhältnisse geklärt werden müssen, um den zu zahlenden Unterhalt realistisch zu ermitteln und die Zeiten auszuhandeln, in denen der Vater seine Kinder sehen kann – das hat nicht immer nur mit den Mandanten zu tun: „Es gibt Kollegen, mit denen man keine vernünftige Regelung hinbekommt.“ Aber auch neue Partner können dazu führen, dass eine außergerichtliche Einigung sehr schwierig werden kann. Nicht selten werden die Ehestreitigkeiten weitergetragen, neue Partner und Anwälte, Familienmitglieder und schlimmstenfalls die Kinder selbst werden instrumentalisiert. „Auch wenn Untersuchungen sagen, dass 75 Prozent der Mandate außergerichtlich geklärt werden, ich schätze es sind lediglich 30 bis 40 Prozent“, sagt Stieghorst, der auch Mediator ist. Obwohl die Mediation eine gute Alternative zu streitigen Gerichtsverfahren ist, wendet Stieghorst das Instrument zur Schlichtung in Scheidungsfällen eher selten an. „Man sagt, zwölf Stunden Mediation können zwei Jahre Rechtsstreitigkeiten beilegen. Aber in ländlichen Regionen ist Mediation in Sachen Ehescheidungen noch nicht so gefragt, in Großstädten funktioniert das besser“, sagt Stieghorst. Aber auch die akute emotionale Belastung spielt hier eine wichtige Rolle: „Wenn der Mann seine Frau jahrelang betrogen hat – oder andersherum – hat der Betrogene sicherlich kein Interesse daran, es direkt mit einer Mediation zu versuchen.“ Diese Einsicht kommt vielleicht erst später, das Einvernehmen oft auch. „Wichtig ist, dass es überhaupt kommt“, sagt Stieghorst. „Wenn der Streit zwischen den Eltern beigelegt ist, dann funktioniert es auch wieder mit den Kindern.“ (vaeter.nrw)   Text aktualisiert am: 11.06.2016

Wenn die Mutter ausfällt

Ungeplante Vaterschaft

Jedes Vatersein entwickelt und verändert sich in den Jahren nach der Geburt. Wenn aber die Mutter als Partnerin und Mama ausfällt, verändert sich das Vatersein ganz grundsätzlich. Eine Familie aus Wattenscheid hat genau das erlebt. Vater und Tochter mussten zu zweit eine neue Familienform für sich finden.
Wenn Werner Roth* über seine Tochter nachdenkt, spürt er die Verantwortung, die er hat: „Seitdem ich mich um Alina kümmere, habe ich mein Leben im Griff“, sagt er. „Und das muss auch so sein, sonst kann ich mich für die Kleine nicht stark machen.“ Alina ist acht Jahre alt und geht in Wattenscheid in eine offene Ganztagsschule. In der gibt es – wie in jeder Schule – auch mal Ärger und dann steht der 52-jährige Frührentner Roth an der Seite seiner Tochter im Lehrerzimmer. „Eigentlich klappt es mit der Schule und den Hausaufgaben ziemlich gut. Aber wenn meine Tochter ungerecht oder respektlos behandelt wird, soll sie sehen, dass ich da bin. Dann werde ich deutlich gegenüber den Lehrern.“ Mit seiner eigenen schulischen Ausbildung lief es nicht so gut. Und auch danach bekam der ehemalige Hilfsarbeiter nicht so recht einen Fuß auf den Boden: „Ich komme selbst aus einem sozialen Brennpunkt und habe den Absprung in eine richtige Berufsausbildung nie geschafft“, sagt Werner Roth.

Auf sich allein gestellt

Auch Alinas Mutter stammt aus armen Verhältnissen, lebte zeitweilig auf der Straße und als sie und Werner sich ineinander verliebten, standen Kinder nicht auf dem Plan. Aber irgendwann kündigte sich die Tochter an und die beiden zogen zusammen. Recht bald nach der Geburt merkte Werner Roth, dass seine Partnerin zunehmend psychische Probleme hatte und oft nicht fähig war, vernünftig für das Kind zu sorgen. Nach ungefähr eineinhalb Jahren wurde es so schlimm, dass er das Jugendamt einschaltete: „Leider wollte Alinas Mutter keine Hilfe von außen annehmen, nicht von Psychologen, Ärzten oder vom Jugendamt. Und sie hat sich auch nicht um sich selbst gekümmert. Mitverdienen wollte sie genauso wenig, hat alle Angebote des Jobcenters ausgeschlagen – bis die ihr das Arbeitslosengeld gestrichen haben.“ Zu dem Zeitpunkt hatte Alinas Mutter noch das alleinige Sorgerecht. Mit Unterstützung der Familienhilfe erstritt Werner Roth aber ein Mitsorgerecht und hoffte auf Besserung der Situation: „Ich dachte, dass sich vielleicht was bewegt, wenn ich auch rechtlich Verantwortung für Alina habe. Für das Kind war es ohnehin besser so“, sagt er. Aber die Situation wurde nicht besser. Die Mutter war einerseits mit den einfachsten Aufgaben überfordert, wollte ihre Tochter aber zugleich mehr und mehr von der Außenwelt isolieren. Für Werner Roth eine schlimme Zeit: „Natürlich wünscht man sich ein anderes Familienleben. Aber spätestens als Alina vier Jahre alt wurde, war klar, dass ich das alleinige Sorgerecht brauchte. Ich musste sozusagen nochmal Vater werden: alleinerziehend und alleinverantwortlich.“ Wieder findet er in der Familienhilfe Fürsprecher, die ihn vor dem Familiengericht unterstützen. Mit dem alleinigen Sorgerecht in der Hand suchen er und Alina eine neue Wohnung. Gerade in der ersten Zeit leidet Alina unter der Trennung von ihrer Mutter. Aber die bekommt weder ihr Leben noch ihre Beziehung zur Tochter in den Griff und so werden die Besuche immer seltener.

Ein eingespieltes Team

Längst sind Alina und Werner Roth ein funktionierendes Zweierteam. Wenn sie Hilfe brauchen, wissen sie, wo sie fragen müssen: „Als unsere Waschmaschine kaputt gegangen ist, haben wir zunächst alles mit der Hand gewaschen. Aber dann habe ich mich ein bisschen umgehört: beim Väterprojekt vom SKFM in Wattenscheid, der Caritas und beim Jugendamt“, erinnert sich Werner Roth. So hat er schließlich die Aktion Lichtblicke kennengelernt und dort zusammen mit der Caritas einen Förderantrag gestellt – jetzt wäscht wieder eine Maschine. „Weil wir wenig Geld haben, können wir keine großen Sprünge machen. Aber wir brauchen auch keine tollen Möbel oder einen riesigen Plasmafernseher. Stattdessen haben wir immer frisches und gutes Essen im Haus“, sagt Werner Roth und erzählt, wie sie abends gemeinsam kochen, spielen oder auf dem kleinen Fernseher noch was schauen. Das fehlende Geld macht sich oft bemerkbar: „Alina versteht, dass wir sparen müssen. Wenn wir zur Kirmes gehen, gibt es nicht überall was Süßes, und Achterbahn fahren wir auch nur einmal. Aber ich lege immer ein bisschen Geld zur Seite – damit sie vielleicht doch nochmal alleine fahren kann …“ In den Ferien oder am Wochenende nutzen Vater und Tochter viele städtische Freizeitangebote. Sie erkundigen sich nach Beihilfen und Zuschüssen. So kam Alina schon zu einem Wochenende auf dem Reiterhof. Wenn es nach ihrem Papa geht, nicht zum letzten Mal: „Ich halte immer die Augen offen, wo es tolle Aktionen für Kinder gibt. Und wenn gerade nichts passiert, organisieren wir zwei unsere eigenen Kurzausflüge“, sagt er. Dann fahren Vater und Tochter mit der Bahn ins Sauerland zum Wandern, nach Köln oder mal nach Holland. „Aber das geht nur, wenn es nichts für die Schule zu tun gibt. Ich will, dass sie lernt, damit sie später einen vernünftigen Beruf hat! Ansonsten wünsche ich mir einfach, dass sie gesund ist und es ihr gut geht – dann freue ich mich.“ (vaeter.nrw) Text aktualisiert am 11.06.2016