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Unterhalt

Beschluss: Gesetzliche Regelung des Wechselmodells und seine Folgen

Frühjahrskonferenz 2017 der Justizministerinnen und Justizminister

Auf der Frühjahrskonferenz am 21. und 22. Juni 2017 in Deidesheim, Rheinland-Pfalz, sprachen sich die Justizministerinnen und Justizminister für eine Prüfung der gesetzlichen Regelung des „Wechselmodells“ und seiner Folgen aus. Bei diesem Modell hat das Kind nach der Trennung der Eltern seinen ständigen Aufenthalt nicht bei einem Elternteil, sondern beide Eltern übernehmen die Betreuung des Kindes bzw. der Kinder im Wechsel.
„Auch wenn mittlerweile eine Entscheidung des Bundesgerichtshofs vorliegt, hat der Gesetzgeber für das Wechselmodell bisher keine eigenen, klaren Regelungen getroffen. Das wollen wir ändern. Sowohl die betroffenen Eltern als auch die Gerichte brauchen hier einheitliche, klare Vorgaben für eine Entscheidung, die für das Wohl des Kindes von zentraler Bedeutung ist. Wir müssen die Gesetze an die gesellschaftliche Realität anpassen“, so Sebastian Gemkow, Staatsminister der Justiz, Sachsen. Die Justizministerinnen und Justizminister sind der Auffassung, dass mit dem Wechselmodell als Alternative zum bisherigen gesetzlichen Leitbild des Residenzmodells so wesentliche Wertentscheidungen verbunden sind, dass sich die Rechtspolitik der Diskussion, ausgerichtet am Wohl des Kindes, stellen sollte. In ihrem Beschluss sprachen sie sich dafür aus zu prüfen, ob und gegebenenfalls welche gesetzlichen Regelungen zum Wechselmodell geboten sind. Zusätzlich sollten sowohl die prozessualen und materiell-rechtlichen Auswirkungen des Wechselmodells auf den Kindes- und Betreuungsunterhalt als auch die sozialrechtlichen Regelungen in die Prüfung einbezogen werden. Die Konferenz der Justizministerinnen und Justizminister dient der Koordination und Abstimmung der justiz- und rechtspolitischen Vorhaben der Länder. Die in der Justizministerkonferenz gefassten Beschlüsse haben zwar keinen Rechtssetzungscharakter, von ihnen können aber maßgebliche Impulse für die rechtspolitische Entwicklung in Deutschland und Europa ausgehen.    

Geleistete Kinderbetreuung mindert Elternunterhalt nicht

BGH-Beschluss vom 15.02.2017 zur Anrechnung von Betreuungsleistungen

Die persönliche Betreuung eines minderjährigen Kindes – neben der eigenen Berufstätigkeit – kann bei der Berechnung des Unterhaltes für Eltern nicht berücksichtigt werden.
Der Bundesgerichtshof hatte über folgenden Sachverhalt zu entscheiden: Der Vater der Klägerin hatte vom September 2015 bis Ende Mai 2016 in einem Pflegeheim gelebt und in dieser Zeit Sozialhilfe in Höhe von insgesamt rund 4900 Euro bezogen. Der Sozialhilfeträger forderte von der Tochter Elternunterhalt in Höhe rund 4.360 Euro. Die in Vollzeit arbeitende Tochter betreute im genannten Zeitraum neben ihrer Berufstätigkeit ihren minderjährigen Sohn, von dessen Vater sie getrennt lebte. Aufgrund dieser Kinderbetreuung war die Tochter nicht bereit, den vom Sozialhilfeträger eingeforderten Elternunterhalt zu begleichen – sie zahlte lediglich 1275 Euro. Nachdem das Familiengericht Kronach sie zur Übernahme der gesamten Summe verpflichtet hatte, legte sie dagegen Beschwerde ein. Das Oberlandesgericht Bamberg reduzierte den zu leistenden Unterhalt auf knapp 3000 Euro. Mit der erneuten Beschwerde vor dem BGH wollte die Frau die vollständige Abweisung des Zahlungsantrags erreichen.

BGH-Beschluss XII ZB 201/16 – Berechnung Elternunterhalt

Der BGH stellte im Beschluss vom 15.02.2017 (XII ZB 201/16) jedoch fest, dass die Betreuung des minderjährigen Kindes - soweit keine zusätzlichen Kosten für eine Tagesmutter oder ähnliches anfallen - nicht mit dem Kindesunterhaltsbetrag als Abzugsposition gleichzusetzen ist. Er verpflichtete die Tochter daher, für ihren Vater Unterhalt in Höhe von knapp 2900 Euro zuzüglich Zinsen zu leisten. Weiter entschied der BGH, dass  die Leistungsfähigkeit um den Betrag  gemindert werden kann, den der Unterhaltsschuldner an sein minderjähriges Kind neben der Betreuungsleistung als Barunterhalt in der Form von Naturalunterhalt erbringt. Dieser Betrag errechnet sich nach dem Tabellenunterhalt aus dem gemeinsamen Einkommen beider Elternteile unter Abzug des halben Kindergelds und des vom anderen Elternteil geleisteten Barunterhalts. Darüber hinaus stellte der BGH klar, dass der auf den betreuenden Elternteil entfallende Kindergeldanteil für den Elternunterhalt nicht als Einkommen anzurechnen ist. Diese Kindergeldhälfte soll den Elternteil unterstützen, seine Betreuungsleistung zu erbringen. Ergänzend wurde ausgeführt, dass im Fall einer überobligatorischen, also über das normale Maß hinausgehenden Betreuung eines minderjährigen Kindes die besonderen Umstände zu berücksichtigen sind. Gegebenenfalls können hier die Einkünfte des betreuenden Elternteils ganz oder teilweise unberücksichtigt bleiben können. Nicht zulässig ist nach Ansicht des BGH die Gewährung eines pauschalen Betreuungsbonus. Es hänge von den besonderen Umständen des Einzelfalls ab, inwieweit das erzielte Einkommen ganz oder teilweise überobligatorisch unberücksichtigt bleibt.  

Scheidung und Unterhalt

Überblick

Grundsätzliche Informationen zum Scheidungsverfahren, zum Versorgungs- und Zugewinnausgleich sowie zu Unterhaltsregelungen.
Eine Ehe kann geschieden werden, wenn die Ehepartner seit mindestens einem Jahr getrennt leben und mit der Scheidung einverstanden sind. Ist das nicht der Fall, so ist eine Scheidung erst nach drei Jahren sicher durchsetzbar. Liegt ein Fall unzumutbarer Härte vor, kann die Ehe vorzeitig geschieden werden.

Anwalt nötig

Für das Scheidungserfahren sind die örtlichen Familiengerichte zuständig. Gerichtsstand ist normalerweise der Wohnsitz der Eheleute. Leben sie an unterschiedlichen Orten, gilt der Wohnsitz der Kinder. Eine Scheidung kann nur durch einen Anwalt eingereicht werden. Entgegen einem weit verbreiteten Irrtum kennt das Gesetz keinen gemeinsamen Anwalt für beide Parteien. Die sogenannte "einverständliche Scheidung" bedeute, dass das Paar sich über alle scheidungsrelevanten Aspekte vorher geeinigt hat. Ein Mediator oder ein Mediatorin kann dabei helfen. Dann reicht es aus, wenn sich nur eine Partei durch einen Anwalt vertreten lässt. Die andere Partei geht, weil alles geregelt ist, ohne Rechtsbeistand in das Verfahren.

Scheidungskosten

Die Kosten des Verfahrens richten sich nach den Gegenstandswerten und den Scheidungsfolgesachen wie Versorgungsausgleich, Unterhalt, Vermögensteilung etc. Je geringer der Gegenstandswert, desto geringer die Kosten. Einkommensschwache Personen können Prozesskostenhilfe beantragen. In Nordrhein-Westfalen kann für die Beratung durch einen Anwalt zusätzlich Beratungshilfe in Anspruch genommen werden. Grundsätzlich muss man mit Kosten von etwa einem gemeinsamen Monats-Nettoeinkommen für eine Scheidung rechnen.

Versorgungsausgleich

Mit der Scheidung wird vom zuständigen Gericht der Versorgungsausgleich gleich mit geregelt ohne Rücksicht darauf, ob die Ehegatten im Güterstand der Zugewinngemeinschaft leben oder durch Ehevertrag ein anderes Güterrecht (z.B. Gütertrennung) vereinbart haben. Ziel des Versorgungsausgleichs ist, bei der Scheidung alle in der Ehe erworbenen Rentenanrechte hälftig zu teilen. Hierzu müssen die Eheleute Angaben zu ihrer Rentenversicherung machen.

Zugewinnausgleich

Der Zugewinnausgleich, der durchgeführt wird, wenn kein Ehevertrag vorliegt, der ein anderes Güterrecht vorsieht, kann nur notariell oder gerichtlich geregelt werden. Der Zugewinnausgleich gewährleistet, dass der während der Ehe erzielte Vermögenszuwachs zu gleichen Teilen den Ehegatten zugeht. Dabei wird berücksichtigt, ob ein Ehepartner mit Schulden in die Ehe gegangen ist und ob diese Schulden während der Ehezeit beglichen wurden. Probleme kann es bei Selbständigen geben, wenn der Partner auf einer Auszahlung des Zugewinns besteht und deshalb möglicherweise ein Geschäft verkauft werden muss.

Regelungen zum Unterhalt

Die Regelungen zum Unterhalt betreffen Kindesunterhalt und Ehegattenunterhalt. Der Unterhaltsanspruch minderjähriger Kinder steht immer an erster Stelle, ohne Unterscheidung zwischen nichtehelichen und ehelichen Kindern. Wenn dann noch Einkommen vorhanden ist, werden die nachrangigen Unterhaltsansprüche - auch der Geschiedenen - bedient.

Kindesunterhalt

Beide Partner sind zum Unterhalt des Kindes verpflichtet. Der Partner oder die Partnerin, bei dem bzw. der das Kind nicht lebt, hat ein Umgangsrecht und zahlt Barunterhalt. Die Höhe richtet sich nach dem Alter des Kindes und dem Einkommen des oder der Unterhaltsverpflichteten. Der betreuende Elternteil kann nicht für das Kind auf Unterhalt verzichten. Einen Anhaltspunkt für die Höhe des Unterhalts bietet die so genannte "Düsseldorfer Tabelle".

Betreuungsunterhalt

Seit dem 1. Januar 2008 besteht Anspruch auf Betreuungsunterhalt gleichermaßen für unverheiratete wie geschiedene Elternteile, die Kinder erziehen, in voller Höhe für die ersten drei Lebensjahre des jüngsten Kindes. Einen darüber hinaus gehenden Anspruch auf Betreuungsunterhalt soll es nur in Ausnahmefällen geben. Die Eigenverantwortung wird so in den Vordergrund gestellt.

Ehegattenunterhalt

Nach einer Trennung hat derjenige Ehepartner, der weniger oder kein Einkommen hat, Anspruch auf monatlichen Unterhalt gegenüber dem besser verdienenden Partner. Trennungsunterhalt kann von der Trennung bis zur rechtskräftigen Scheidung verlangt werden. Nach der rechtskräftigen Scheidung besteht entsprechend den Vorschriften nach der Unterhaltsreform zum 01.01.2008 die Verpflichtung nunmehr für sich selbst zu sorgen. Nachehelichen Unterhaltsansprüche werden nach der Praxis der Gerichte der Höhe nach gegrenzt und befristet, es sei denn, dass die Ehefrau sich aus besonderen Gründen nicht oder nicht vollständig selbst finanzieren kann. Solche Gründe sind zum Beispiel die Kindererziehung, fehlende Erwerbsmöglichkeit durch Erkrankung oder die fehlende Erwerbsverpflichtung durch das Führen einer langen Ehe.. Wer Unterhalt verlangt, muss demnach bedürftig sein. Konkret heißt das, jemand erzieht Kinder, ist krank, alt, erwerbslos, in der Ausbildung etc. Er oder sie kann sich dann aus seinen bzw. ihren Einkünften und Vermögen nicht selbst unterhalten. Jedoch muss der oder die Betreffende versuchen, eine Erwerbstätigkeit aufzunehmen. Ob und in welcher Höhe einem oder einer Geschiedenen Ehegattenunterhalt zusteht, entscheiden die Familiengerichte. Sie sollten sich hier anwaltlich beraten lassen. Das gilt auch für die Frage, wann und unter welchen Umständen ein Unterhaltsanspruch endet - z.B. durch Einkommensänderungen oder sonstige Gründe.   Der Anspruch richtet sich nach den sogenannten ehelichen Lebensverhältnissen, also danach, was während der Ehe verlässlich und dauerhaft an Einkünften hereinkam, abzüglich der Kredittilgungen und übrigen Belastungen. Sind beide Partner berufstätig, so ist als Faustformel 3/7 der Differenz der Einkünfte (nach Abzug von Kindesunterhalt und Belastungen) zu zahlen; bei Rentnern ist es die Hälfte der Differenz. Hat nur ein Partner Einkommen, so ist 3/7 des Einkommens (nach Abzügen wie oben) bzw. 1/2 des Einkommens als Unterhalt fällig.  

Selbstbehalt

Dem oder der Unterhaltspflichtigen verbleibt ein Selbstbehalt. Näheres ist der Düsseldorfer Tabelle zu entnehmen.

Unterhaltsvorschuss

Wenn der oder die zu Unterhalt Verpflichtete nicht zahlt oder zahlen kann, kann ein Unterhaltsvorschuss beim Jugendamt beantragt werden. Das Kind darf das 17. Lebensjahr noch nicht vollendet haben. Die Höhe des Unterhaltvorschusses orientiert sich am gesetzlichen Mindestunterhalt und beträgt nach Abzug des Kindergeldes für Kinder von 0 bis 5 Jahren bis zu 177 Euro, für Kinder von 6 bis 11 Jahren bis zu 236 Euro und für Kinder von 12 bis 17 Jahren bis zu 314 Euro. Das Landesamt für Finanzen Nordrhein-Westfalen bemüht sich in der Folge, den Unterhaltsvorschuss von dem unterhaltsverpflichteten Elternteil zurückzuerhalten.   Nach Vollendung des 12. Lebensjahrs hat Ihr Kind den Anspruch auf Unterhalt nur dann, wenn eine der folgenden Bedingungen erfüllt ist:
  • Ihr Kind erhält kein Arbeitslosengeld II.
  • Durch den Unterhaltsvorschuss kann die Hilfebedürftigkeit Ihres Kindes vermieden werden.
  • Sie haben ein Brutto-Monatseinkommen von mindestens EUR 600 und erhalten ergänzendes Arbeitslosengeld II.
Text aktualisiert am 31. Januar 2022

BGH stärkt Position unverheirateter Paare

UNTERHALT

In seinem Beschluss vom 9. März 2016 zur Unterhaltspflicht eines Sohnes gegenüber seinem Vater bekräftigt der Bundesgerichtshof (BGH) die familiäre Gestaltungsfreiheit von Paaren. Damit sind Unverheiratete zwar nicht den verheirateten Paaren gleichgestellt, aber bei der Berechnung von Ansprüchen Dritter muss das gemeinschaftlich gewählte Familienmodell unter Umständen berücksichtigt werden.
Der Platz im Altenheim oder der ambulante Pflegedienst kosten viel Geld. Wenn Rente, Pflegeversicherung und das Gesparte dafür nicht ausreichen, springt der Staat ein und leistet die sogenannte „Hilfe zur Pflege“. Da aber Kinder grundsätzlich zum Unterhalt ihrer Eltern verpflichtet sind, verlangen die Behörden das Geld unter Umständen von diesen zurück. Maßgeblich ist dabei das Jahreseinkommen der Kinder. Um den Lebensstandard der nachfolgenden Generationen zu schützen, berücksichtigt die bisherige Rechtsprechung, ob auch eigene Kinder oder ein Ehepartner zu versorgen sind. Inwiefern dieser „Selbstbehalt“ auch für unverheiratete Partner gilt, war Gegenstand der aktuellen Entscheidung des BGH.

Nah am Familienselbstbehalt

Das Karlsruher Gericht hatte darüber zu entscheiden, ob der Sohn eines 74-jährigen Berliners dem Sozialamt Pflegekosten erstatten muss. Der Sohn, ein 44-jähriger Softwareentwickler, ist selbst Vater einer fünfköpfigen Patchwork-Familie und lebt mit den Kindern und seiner nichtehelichen Partnerin zusammen. Nur ihn und sein Einkommen betrachtet, müsste der Mann für seinen Vater aufkommen. Auch wenn man den Unterhalt für seine leibliche Tochter berücksichtigt, bliebe ihm dazu noch genug Geld. Vor Gericht vertrat er aber den Standpunkt, dass in die Berechnung zum Selbstbehalt auch der Unterhalt für seine Partnerin einfließen müsse – in einer Ehe ergibt sich so der Familienselbstbehalt. Das Gericht war hier anderer Ansicht. Denn das Prinzip des Familienselbstbehalts gelte generell nur für Ehegatten, da auch nur diese rechtlich füreinander einstehen müssen. Und doch hatte der Vorsitzende Richter gute Nachrichten für den Softwareentwickler: Im konkreten Fall kann er immerhin einen Unterhaltsanspruch seiner Partnerin geltend machen. Schließlich hatte das Paar gemeinschaftlich beschlossen, dass die Mutter sich vorrangig um die Kindererziehung kümmert und daher nur vormittags ein paar Stunden arbeitet. Die Gestaltung des familiären Zusammenlebens, so der BGH, ist ein hohes Gut – und zwar auch, wenn sich ein Paar gegen die Ehe entscheidet. Ob und in welcher Höhe der Familienvater Leistungen des Sozialamts zurückzahlen muss, soll nun in einem Verfahren vor dem Oberlandesgericht Nürnberg entschieden werden. Zumindest aber ist geklärt, dass dabei auch der Unterhalt für die unverheiratete Partnerin in die Berechnung einfließt. (vaeter.nrw) Text aktualisiert am 31. Mai 2016

Düsseldorfer Tabelle

Kindesunterhalt

Bei der Frage, wie viel Geld ein barunterhaltspflichtiger Elternteil nach einer Trennung bzw. Scheidung für das gemeinsame Kind zahlen muss, wird fast immer auf die Düsseldorfer Tabelle verwiesen. Diese gilt als Leitlinie für Gerichte bei der Festlegung des Unterhaltsbedarfs. Sie wird von Richterinnen und Richtern der Familiensenate der Oberlandesgerichte (OLG) Düsseldorf, Köln, Hamm und der Unterhaltskommission des Deutschen Familiengerichtstages e.V. sowie auf Grundlage einer Umfrage bei den übrigen Oberlandesgerichten regelmäßig neu gefasst.

Bei der Frage, wie viel Geld ein barunterhaltspflichtiger Elternteil nach einer Trennung bzw. Scheidung für das gemeinsame Kind zahlen muss, wird fast immer auf die Düsseldorfer Tabelle verwiesen. Diese gilt als Leitlinie für Gerichte bei der Festlegung des Unterhaltsbedarfs. Sie wird von Richterinnen und Richtern der Familiensenate der Oberlandesgerichte (OLG) Düsseldorf, Köln, Hamm und der Unterhaltskommission des Deutschen Familiengerichtstages e.V. sowie auf Grundlage einer Umfrage bei den übrigen Oberlandesgerichten regelmäßig neu gefasst. Die Düsseldorfer Tabelle gibt Auskunft über die Höhe des Kindesunterhalts auf der Grundlage von drei bzw. vier Altersstufen und zehn Einkommensgruppen. Sie baut auf dem gesetzlichen Mindestunterhalt auf. Ziel ist es, die Unterhaltsrechtsprechung der Familiengerichte in Bezug auf den Kindesunterhalt zu standardisieren und damit individuell gerechter zu gestalten. Nach entsprechenden Vereinbarungen der Oberlandesgerichte kann die Düsseldorfer Tabelle für ganz Deutschland angewendet werden. Ergänzend kommen Leitlinien einzelner Oberlandesgerichte zur Anwendung.   Neue Unterhaltssätze 2023 Der Mindestunterhalt für minderjährige Kinder wurde zum 1. Januar 2023 angehoben. In der ersten Altersstufe (0 bis 5 Jahre) beträgt er statt bisher 396 Euro nun 437 Euro monatlich. Für ein Kind der zweiten Altersstufe (6 bis 11 Jahre) erhöht sich der Satz von 455 Euro auf 502 Euro im Monat. In der dritten Altersstufe ab 12 bis 17 Jahre beträgt er statt bisher 533 Euro nun 588 Euro monatlich. Der Mindestunterhalt für volljährige Kinder (vierte Altersstufe ab 18 Jahre) beträgt jeden Monat 628 Euro statt bisher 569 Euro. Die Düsseldorfer Tabelle endet mit einem bereinigten Einkommen von 11.000 Euro (200% des Mindestbedarfs). Hintergrund ist ein Beschluss des Bundesgerichtshofs, der festgestellt hatte, dass auch bei hohen Einkommen der Kindesunterhalt entsprechend der Leistungsfähigkeit des barunterhaltspflichtigen Elternteils steigen müsse (Beschluss vom 16.09.2020 – XII ZB 499/19). Der sogenannte Bedarfskontrollbetrag, der eine ausgewogene Verteilung des Einkommens zwischen dem Unterhaltspflichtigen und den Unterhaltsberechtigten gewährleisten soll,liegt in der zweiten Einkommensgruppe bei 1.650 Euro und erhöht sich pro weiterer Einkommensgruppe um je 100 Euro. Ab der elften Einkommensgruppe steigt der Bedarfskontrollbetrag stärker. Zahlbetrag: Kindergeld wird auf Unterhaltssatz angerechnet Auf den Unterhaltsbedarf des Kindes ist nach § 1612 b BGB das Kindergeld anzurechnen: Bei minderjährigen Kindern wird in der Regel das hälftige Kindergeld in Abzug gebracht, bei Volljährigen das volle Kindergeld. In 2023 beträgt das Kindergeld je Kind 250 Euro. Im Anhang der Düsseldorfer Tabelle sind die „Zahlbetragstabellen“ zu finden. Sie weisen den nach Abzug des hälftigen bzw. vollen Kindergeldes zu zahlenden Unterhalt aus. Selbstbehalt Unterhaltspflichtige haben Anspruch auf einen notwendigen Eigenbedarf (Selbstbehalt), der ihm bzw. ihr nach Abzug des geschuldeten Unterhalts mindestens verbleiben muss. Die Höhe des Selbstbehalts (zuletzt zum 1. Januar 2020 angehoben) wurde in der Düsseldorfer Tabelle 2023 erhöht. Der Selbstbehalt eines erwerbstätigen Unterhaltspflichtigen gegenüber minderjährigen sowie volljährigen unverheirateten Kindern bis zur Vollendung des 21. Lebensjahres in allgemeiner Schulausbildung beträgt monatlich 1.370 Euro. Ist der Unterhaltsverpflichtete nicht erwerbstätig, sind es 1.120 Euro im Monat. Darin sind bis 580 Euro für Unterkunft einschließlich umlagefähiger Nebenkosten und Heizung (Warmmiete) berücksichtigt. Wenn die Wohnkosten (Warmmiete) den ausgewiesenen Betrag überschreiten und nicht unangemessen sind, soll der Selbstbehalt steigen. Weitere Details, beispielsweise zum Unterhalt für studierende Kinder, sind in den Anmerkungen zur Tabelle zu finden. Die nächste Änderung der Düsseldorfer Tabelle wird voraussichtlich zum 1. Januar 2024 erfolgen.   Text aktualisiert am 25.01.2023