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FAQ Elterngeld

FAQ Elterngeld

Hier finden Sie wichtige Informationen zum Elterngeld

Elternzeit ist Kinderzeit. Immer mehr Väter nutzen die Chance um – besonders in den ersten Lebensjahren des Kindes – für die Familie da zu sein und ihr Kind intensiv kennenzulernen. Wer ein Kind bekommt, ein Baby adoptiert oder in Vollzeitpflege nimmt, hat Anspruch auf Elterngeld.

Zuständig sind die Elterngeldstellen der Kreise und kreisfreien Städte in Nordrhein-Westfalen.

Die für Sie zuständieg Elterngeldstelle finden Sie hier.

Bitte schicken Sie mit Ihrem Antrag immer die Original-Geburtsurkunde Ihres Kindes ein.

Sofern Sie vor der Geburt eine nichtselbständige Tätigkeit ausgeübt haben, fügen Sie auch Einkommensnachweise aus den zwölf Monaten vor der Geburt bzw. vor dem Beginn der Mutterschutzfrist bei.

Wenn Sie Mutterschaftsgeld erhalten, benötigen wir auch einen Nachweis über die Höhe und die Dauer des Mutterschaftsgeldes und des Arbeitgeberzuschusses während des Beschäftigungsverbotes.

Wenn Sie aus einem Staat kommen, der nicht zur Europäischen Union gehört, benötigen wir außerdem eine Kopie Ihres "Aufenthaltstitels" – das heißt, Ihrer Aufenthaltserlaubnis oder Ihrer Niederlassungserlaubnis. So können wir Ihren Antrag schneller bearbeiten.

Elterngeld kann frühestens ab der Geburt des Kindes beantragt werden. Rückwirkend kann Elterngeld nur für die letzten drei Lebensmonate vor Antragstellung gezahlt werden. Maßgeblich ist dabei der Tag, an dem Ihr Antrag bei der Stadt bzw. beim Kreis eingegangen ist.

Beispiel:


Ihr Kind wird am 15. Januar 2020 geboren. Sie selbst möchten für die sieben Monate ab Geburt Elterngeld beantragen, Ihre Partnerin/Ihr Partner für die sieben Monate danach (also ab dem 15. August 2020). Ihr eigener Antrag muss bei der Stadt bzw. beim Kreis spätestens am 14. Mai 2020 eingegangen sein, der Ihrer Partnerin/Ihres Partners am 14. Dezember 2020.

 

Nein. Sie können auch dann Elterngeld erhalten, wenn Sie in den maßgeblichen zwölf Monaten vor der Geburt Ihres Kindes nicht gearbeitet haben. So haben z.B. auch Schüler und Schülerinnen und Studierende Anspruch auf Elterngeld in Höhe des Mindestbetrages. Dieser beträgt beim Basis-Elterngeld 300 € und beim Elterngeld Plus 150 € monatlich.

Sie haben die Wahl zwischen Basis-Elterngeld und Elterngeld Plus. Beides können Sie auch miteinander kombinieren.



Wenn Sie sich ausschließlich für das Basis-Elterngeld entscheiden, können Sie Elterngeld nur in den ersten 14 Lebensmonaten Ihres Kindes in Anspruch nehmen. Grundsätzlich kann ein Elternteil höchstens für 12 Monate Elterngeld beantragen.



Wird Ihr Kind nach dem 31. August 2021 und mindestens sechs Wochen vor dem errechneten Termin geboren, stehen Ihnen maximal vier zusätzliche Elterngeldmonate zu (siehe unten: Wie lange erhalte ich Elterngeld für ein zu früh geborenes Kind?)



Anspruch auf zwei weitere Monatsbeträge haben die Eltern, wenn auch der andere Elternteil mindestens zwei Monate lang Elterngeld bezieht.  Außerdem muss sich bei einem der beiden Elternteile das Erwerbseinkommen vermindern.



Voraussetzung für die Partnermonate ist, dass auch der andere Elternteil für mindestens zwei Monate nicht mehr als durchschnittlich 30 Stunden (wenn Ihr Kind nach dem 31. August 2021 geboren ist: 32 Stunden) in der Woche erwerbstätig ist. Stehen der Mitter Mutterschaftsgeld oder ein Arbeitgeberzuschluss zu, so gelten diese Monate als von der Mutter bezogen und damit verbraucht, unabhänig davon, ob sie beantragt werden ider nicht.



Statt eines Basis-Elterngeldmonats können Sie jedoch auch zwei Elterngeld Plus-Monate in Anspruch nehmen. Dadurch können Sie länger Elterngeld beziehen als Sie es mit dem Basis-Elterngeld können.



Sie können die Zeit Ihres Elterngeldbezugs zusätzlich verlängern, wenn Sie die Voraussetzungen für den Partnerschaftsbonus erfüllen. Anspruch auf den Partnerschaftsbonus haben Elternpaare, wenn beide gleichzeitig in vier aufeinander folgenden Lebensmonaten jeweils 25 bis 30 Wochenstunden (wenn Ihr Kind nach dem 31. August 2021 geboren ist: 24 bis 32 Wochenstunden) arbeiten. Bei Paaren, die diese Voraussetzungen erfüllen, erhalten beide Elternteile einen Partnerschaftsbonus in Form von vier zusätzlichen Elterngeld Plus-Monaten. Wenn Ihr Kind nach dem 31. August 2021 geboren ist, können Sie wählen, ob Sie zwei, drei oder vier aufeinander folgende Parnterschafts-Bonusmonate nehmen möchten.

 

Wenn Ihr Kind nach dem 31. August 2021 und mindestens sechs Wochen vor dem errechneten Geburtstermin zur Welt kommt, können Sie bis zu vier weitere Basis-Elterngeldmonate beziehen.



Es gilt: Wenn das Kind

  • bis zu 6 Wochen vor dem errechneten Termin geboren wird, erhalten sie einen zusätzlichen Monat Basis-Elterngeld
  • bis zu 8 Wochen vor dem errechneten Termin geboren wird, erhalten Sie zwei zusätzliche Monate Basis-Elterngeld
  • bis zu 12 Wochen vor dem erreichneten Termin geboren wird, erhalten Sie drei zusätzliche Monate Basis-Elterngeld
  • bis zu 16 Wochen vor dem errechneten Termin geboren wird, erhalten Sie vier zusätzliche Monate Basis-Elterngeld


Das Basis-Elterngeld kann auch hier in Elterngeld Plus umgewandelt werden.

 

Alleinerziehende, die das Elterngeld zum Ausgleich wegfallenden Erwerbseinkommens beziehen, erhalten alleine für die vollen 14 Monate Basis-Elterngeld.



Bedingung ist, dass der alleinerziehende Elternteil die Voraussetzungen für den steuerlichen Entlastungsbetrag für Alleinerziehende gem. § 24b Absatz 1 und 2 Einkommensteuergesetz (EStG) erfüllt und der andere Elternteil weder mit ihm noch mit dem Kind in einer Wohnung lebt. Das Kind muss mit der alleinerziehenden Person in einem Haushalt leben und die alleinerziehende Person darf keine Haushaltsgemeinschaft mit einer anderen volljährigen Person haben.



Wird Ihr Kind nach dem 31. August 2021 und mindestens sechs Wochen vor dem errechneten Termin geboren, stehen Ihnen maximal vier zusätzliche Elterngeldmonate zu (siehe oben: Wie lange erhalte ich Elterngeld für ein zu früh geborenes Kind?).

Beim Basis-Elterngeld gibt es bis zum 14. Lebensmonat des Kindes für jeden Monat einen Monatsbetrag, insgesamt also maximal vierzehn. Wird Ihr Kind nach dem 31. August 2021 und mindestens sechs Wochen vor dem errechneten Termin geboren, kann Basis-Elterngeld entsprechend der zusätzlichen Basis-Elterngeld Monate bis zum 18. Lebensmonat bezogen werden. Die Eltern können die Anzahl der Monatsbeträge bis auf die zwei Partnermonate frei untereinander aufteilen. Sie können Elterngeld nacheinander oder gleichzeitig in Anspruch nehmen.

Beispiel:


Das Kind wird am 15. September 2021 sieben Wochen vor dem errechneten Geburtstermin geboren. Aufgrund der Sonderregelung erhalten die Eltern zwei zusätzliche Basis-Elterngeld Monate. Insgesamt können 16 Monate Basis-Elterngeld bezogen werden:

  • Ein Elternteil kann in den Lebensmonaten 1 bis 12 und der andere Elternteil in den Lebensmonaten 13 bis 16 Elterngeld beziehen.
  • Beide Eltern können in den ersten 8 Monaten Elterngeld gleichzeitig beziehen. Dann sind die Beträge für 16 Monate ebenfalls verbraucht.


Die Eltern können die Monatsbeträge auch dann frei untereinander aufteilen, wenn sie diese (oder einen Teil davon) in Elterngeld Plus-Monate umwandeln.

 

Die Höhe des Elterngeldes orientiert sich am durchschnittlichen Einkommen aus Erwerbstätigkeit, das vor der Geburt erzielt wurde. Zum Einkommen aus Erwerbstätigkeit gehören Einkünfte aus einer nichtselbständigen Tätigkeit, aus einer selbständigen Tätigkeit, Gewerbetrieb und Land- und Forstwirtschaft. Andere Einkünfte, wie zum Beispiel Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung oder Kapitalvermögen bleiben unberücksichtigt. Das Einkommen des anderen Elternteils hat auf die Höhe Ihres Elterngeldes keinen Einfluss. Zum Einkommen aus Erwerbstätigkeit zählt auch der Verdienst aus einer geringfügigen Beschäftigung (450 €, Minijob).



Einmal-, Sonderzahlungen wie z.B. Urlaubs- und Weihnachtsgeld oder Jubiläumszuwendungen werden bei der Ermittlung des Erwerbseinkommens nicht berücksichtigt.



Wenn Sie vor der Geburt erwerbstätig, aber nicht selbständig tätig waren, zählt für das Elterngeld das Einkommen aus den zwölf Monaten vor der Geburt. Waren Sie dagegen (auch) selbständig tätig, zählt bei der Berechnung des Elterngeldes das Einkommen aus dem letzten steuerlichen Veranlagungszeitraum, der vor der Geburt des Kindes geendet hat. Als Nachweis dient in diesem Fall der entsprechende Steuerbescheid.



Wenn Ihr Kind nach dem 31. August 2021 geboren wurde und Ihre Einkünfte aus selbstständiger Tätigkeit vergleichsweise gering sind, können Sie wählen, ob das Elterngeld aus dem Einkommen im Kalenderjahr vor der Geburt oder aus dem Einkommen aus den letzten zwölf Monaten vor der Geburt berechnet werden soll. Dieses Wahlrecht besteht, wenn Sie weder im Kalenderjahr vor der Geburt Ihres Kindes noch in den Monaten, die im Jahr der Geburt Ihres Kindes dem Geburtsmonat vorangingen, weniger als 35 Euro im Monatsdurchschnitt verdient haben.



Für die Berechnung des Elterngeldes maßgeblich ist jeweils ein auf der Grundlage des Bruttoeinkommens individuell errechnetes Elterngeld-Nettoeinkommen. Um dieses zu ermitteln, werden nicht die tatsächlich gezahlten Steuern und Sozialabgaben abgezogen, sondern gesetzlich festgelegte Pauschalen, die den tatsächlichen Abzügen ungefähr entsprechen.

 

Nein. Nur: Je kürzer der Zeitraum war, in dem im Jahr vor der Geburt Einkommen erzielt wurde, desto geringer fällt das Elterngeld grundsätzlich aus.

Wenn Sie in den zwölf Monaten vor der Geburt des Kindes keine Einkünfte aus Erwerbstätigkeit erzielt haben, steht ein Mindestbetrag von monatlich 300 Euro zu.



Sofern das Elterngeld aus einem vorangegangenen Erwerbseinkommen berechnet werden soll, beträgt dies in der Regel 67 Prozent Ihres durchschnittlichen Nettoeinkommens aus dem Zwölfmonatszeitraum vor der Geburt, vor der Mutterschutzfrist. Mutterschaftsgeld und Arbeitgeberzuschuss sowie beamtenrechtliche Bezüge werden auf das Elterngeld angerechnet.



Beträgt Ihr durchschnittliches monatliches Nettoeinkommen in dem Zwölfmonatszeitraum weniger als 1.000 Euro, erhöht sich der Prozentsatz von 67 Prozent wie im nachstehenden Beispiel beschrieben:

Beispiel:


  • Durchschnittliches Einkommen vor Geburt: 400 Euro
  • Differenz zu 1.000 Euro = 600 Euro
  • 600 : 2 x 0,1 = 30 Prozent
  • 67 Prozent + 30 Prozent = 97 Prozent
  • zustehendes Elterngeld:
  • 97 Prozent von 400 Euro = 388 Euro




Beträgt Ihr durchschnittliches monatliches Nettoeinkommen in dem Zwölfmonatszeitraum zwischen 1.200 Euro und 1.240 Euro, reduziert sich der Prozentsatz von 67 Prozent wie im nachstehenden Beispiel beschrieben.

Beispiel:


  • Durchschnittliches Einkommen vor Geburt: 1.220 Euro
  • Differenz zu 1.200 Euro = 20 Euro
  • 20 : 2 x 0,1 = 1 Prozent
  • 67 Prozent - 1 Prozent = 66 Prozent
  • zustehendes Elterngeld:
  • 66 Prozent von 1.220 Euro = 805,20 Euro




Beträgt Ihr durchschnittliches monatliches Nettoeinkommen in dem Zwölfmonatszeitraum 1.240 Euro oder mehr, beträgt Ihr Elterngeld 65 Prozent dieses Einkommens.



Diese Regelungen gelten auch für Monate, in denen statt eines Basis-Elterngeldmonats zwei Elterngeld Plus-Monate in Anspruch genommen werden.



Nur wer so viel verdient, dass das Finanzamt von ihm die sogenannte "Reichensteuer" verlangt, hat keinen Anspruch auf Elterngeld. Das betrifft Alleinerziehende, die im Kalenderjahr vor der Geburt mehr als 250.000 Euro versteuern mussten, und Elternpaare, die zusammen mehr als 500.000 Euro zu versteuerndes Einkommen (wenn Ihr Kind nach dem 31. August 2021 geboren ist: 300.000 Euro zu versteuerndes Einkommen) hatten.

 

Familien mit mehr als einem Kind können einen Geschwisterbonus erhalten.



Dieser Geschwisterbonus beträgt 10 v.H. des errechneten Elterngeldes, mindestens jedoch 75 Euro in Basis-Elterngeld Monaten bzw. 37,50 Euro in Elterngeld Plus Monaten. Der Mindestbetrag in Höhe von 300 Euro im Basis-Elterngeld erhöht sich durch den Geschwisterbonus auf 375 Euro, der Mindesbetrag von 150 Euro beim Elterngeld Plus erhöht sich entsprechend auf 187,50 Euro. Bei zwei Kindern im Haushalt besteht der Anspruch auf den Geschwisterbonus solange, bis das ältere Geschwisterkind drei Jahre alt ist. Bei drei und mehr Kindern im Haushalt genügt es, wenn mindestens zwei Kinder das sechste Lebensjahr noch nicht vollendet haben. Mit dem Ende des Monats, in dem das ältere Geschwisterkind seinen dritten bzw. sechsten Geburtstag vollendet, entfällt der Erhöhungsbetrag. Die Altersgrenze beträgt bei Kindern mit Behinderung (GdB mindestens 20) jeweils 14 Jahre.

 

Zusätzlich zum errechneten Elterngeld werden für jden zweiten und jeden weiteren Mehrling 300 Euro gezahlt. Daneben kann auch ein Geschwisterbonus gezahlt werden, wenn bereits ältere Kinder vorhanden sind.

Während Sie Elterngeld bekommen, dürfen Sie wöchentlich bis zu 30 Stunden (bei Kindern, die nach dem 31. August 2021 geboren werden: 32 Stunden) arbeiten. Die dabei erzielten Einkünfte werden bei der Bemessung des Elterngeldes berücksichtigt.

Ihr Einkommen aus einer Teilzeittätigkeit während des Elterngeldbezuges wird ebenso angerechnet, wie mögliche Einkünfte aus selbständiger Arbeit, Gewerbebetrieb oder Land- und Forstwirtschaft. Auch so genannte Entgeltersatzleistungen, die Sie eventuell erhalten, werden berücksichtigt (zum Beispiel Arbeitslosengeld, Krankengeld).

Beispiel:


  • Durchschnittliches Einkommen vor der Geburt: 2.000 Euro
  • abzüglich voraussichtliches durchschnittliches Einkommen nach der Geburt 1.200 Euro
  • Differenz: 800 Euro
  • davon 67 Prozent = zustehendes Elterngeld 536 Euro


Wer für Monate, in denen sie oder er Teilzeiteinkommen bezogen hat, statt des Basis-Elterngeldes das Elterngeld Plus wählt, muss sich dagegen deutlich weniger von diesem Einkommen auf das Elterngeld anrechnen lassen. Konkrete Rechenbeispiele finden sich in der Broschüre des Bundesfamilienministeriums zum Elterngeld Plus .

 

Grundsätzlich ja. Wer aber vor der Geburt gearbeitet und nur ergänzend Arbeitslosengeld II bezogen hat, bekommt einen Teil des Elterngelds zusätzlich zum Arbeitslosengeld II. Dieser Teil entspricht der Höhe des durchschnittlichen Monatseinkommens vor der Geburt, beträgt aber höchstens 300 Euro.

Beispiel:


  • Durchschnittliches Einkommen vor der Geburt: 200 Euro Erwerbseinkommen + ergänzend Arbeitslosengeld II
  • Nach der Geburt besteht Anspruch auf Elterngeld in Höhe des Mindestbetrags von 300 Euro; außerdem besteht ein Anspruch auf Arbeitslosengeld II.
  • Von dem Elterngeld bleiben 200 Euro (= durchschnittliches monatliches Erwerbseinkommen vor der Geburt) anrechnungsfrei; die restlichen 100 Euro werden auf das Arbeitslosengeld II angerechnet.