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Vaterschaftsrecht vs. Persönlichkeitsrecht
Scheinväter, die Regressansprüche durchsetzen wollen, haben kein Auskunftsrecht gegenüber der Mutter.
Das Bundesverfassungsgericht hat am 24. Februar 2015 beschlossen, dass sogenannte Scheinväter zur Durchsetzung von Unterhaltsregressansprüchen nicht von der Kindsmutter verlangen können, den wirklichen Vater des Kindes preiszugeben.
Wie verhält es sich mit der Rückforderung von Unterhaltsleistungen, wenn sich herausstellt, dass ein Anderer der leibliche Kindsvater ist? Diese Frage war Anlass für ein Verfahren vor dem Bundesverfassungsgericht. Der Kläger hatte zuvor erfolgreich die Vaterschaft angefochten, als er erfuhr, dass er nicht der leibliche Vater ist. Die erfolgreiche Vaterschaftsanfechtung führt dazu, dass der ehemals rechtliche Vater gegenüber dem Kind für die Vergangenheit nicht zum Unterhalt verpflichtet war. Grundsätzlich kann er daher den tatsächlich geleisteten Unterhalt von dem leiblichen Vater verlangen.
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