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Adoptionsrecht: BGH stärkt Recht auf Auskunft zu leiblichen Eltern

Adoptionsrecht: BGH stärkt Recht auf Auskunft zu leiblichen Eltern

In seinem Beschluss vom 19. Januar 2022 stärkt der BGH die Auskunftsrechte von adoptierten Kindern. Mütter sind danach grundsätzlich zur Auskunft über die Identität des leiblichen Vaters verpflichtet.
Der Bundesgerichtshof (BGH) in Karlsruhe entschied, dass ein adoptiertes Kind das Recht hat, von der leiblichen Mutter Angaben zur Identität des Vaters zu bekommen, auch wenn die Frau nicht mehr die rechtliche Mutter des Kindes ist (Az. XII ZB 183/21). Der BGH hatte in folgendem Verfahren zu entscheiden: Zur Geburt der Antragstellerin 1984 war die Mutter nach BGH-Angaben gerade 16 Jahre alt geworden. Im Jahr 1985 wurde ein juristisches Verfahren zur Feststellung einer Vaterschaft geführt, was erfolglos blieb. Ebenso ein außergerichtlicher Vaterschaftstest mit einem weiteren Mann. Das Kind wurde nach Angaben des Gerichts von einem Ehepaar adoptiert. Ende 2003 kam es dann zu einem vom Jugendamt vermittelten Treffen des Kindes mit der leiblichen Mutter. Im März 2018 hat die Antragstellerin die leibliche Mutter erfolglos aufgefordert, Namen und Anschrift des leiblichen Vaters zu benennen und dies schließlich im gerichtlichen Verfahren verlangt. Das Amtsgericht hat den Antrag zurückgewiesen, weil der Antragsgegnerin die Auskunftserteilung unmöglich sei. Das Oberlandesgericht hat diese Entscheidung abgeändert und die leibliche Mutter verpflichtet, der Antragstellerin alle Männer mit vollständigem Namen und Adresse zu benennen, die der Antragsgegnerin in der gesetzlichen Empfängniszeit beigewohnt haben. Der BGH wies die dagegen von der Mutter eingelegte Rechtsbeschwerde jetzt zurück. Der BGH bezieht sich bei der Anspruchsgrundlage für die Auskunft auf die Bestimmung des § 1618 a BGB, nach dem Eltern und Kinder einander Beistand und Rücksicht schuldig sind. Dass die leibliche Mutter wegen der Adoption der Antragstellerin nicht mehr die rechtliche Mutter der Antragstellerin ist, stehe dem Anspruch nicht entgegen, da das Auskunftsschuldverhältnis zwischen Kind und Mutter vor der Adoption entstanden sei. Auch mit der Mitteilung der leiblichen Mutter, sich an keinen möglichen Erzeuger zu erinnern, ist der Auskunftsanspruch nicht erfüllt. Das Oberlandesgericht hat eine Reihe von möglichen Kontaktpersonen aufgelistet, an die sich die Mutter wenden kann, um Hinweise zu potenziellen leiblichen Vätern der Antragstellerin zu erhalten. Diesen Nachfragemöglichkeiten fehlt es weder an der Erfolgsaussicht noch sind sie der leiblichen Mutter unzumutbar. Quelle:https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Pressemitteilungen/DE/2022/2022007.html?nn=10690868