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Scheinvater-Regress: Verjährungsfrist läuft „ab Kenntnis“
BGH-Beschluss vom 22.03.2017 zur Verjährung von Unterhalts-Regressforderungen
Scheinväter können einen Unterhaltsregress grundsätzlich erst nach der Feststellung des tatsächlichen Vaters innerhalb von drei Kalenderjahren geltend machen. Diese Frist kann im Ausnahmefall aber schon vorher beginnen. Ist dem Scheinvater vorher klar gewesen, dass nicht er, sondern ein anderer Mann der Vater des Kindes ist, könne die Verjährungsfrist „ab Kenntnis“ laufen.
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