
FAQ’s „Unterstützung für erwerbstätige Eltern, die ihre Kinder wegen der Corona-Pandemie selbst betreuen“
Für gesetzlich versicherte Eltern:
Leistungen nach dem Sozialgesetzbuch V (Kinderkrankengeld) während der Pandiemie - wer bekommt Kinderkrankengeld nach § 45 Sozialgesetzbuch V?
Anspruch an Kinderkrankengeld haben gesetzlich versicherte, berufstätige Eltern, die selbst Anspruch auf Krankengeld haben und deren Kind gesetzlich versichert ist. Voraussetzung ist auch, dass es im Haushalt keine andere Person gibt, die das Kind betreuen kann.
Mit einer neuen Regelung zu Jahresbeginn erhalten Eltern im Jahr 2021 auch Kinderkrankengeld, wenn ihr Kind nicht krank ist, aber zu Hause betreut werden muss, weil eine einrichtung zur Betreuung von Kindern (Kindertageseinrichtung, Hort oder Kindertagespflegestelle), Schule oder eine Einrichtung für Menschen mit Behinderungen geschlossen ist oder eingeschränkten Zugang hat oder weil es eine behördliche Empfehlung gibt das Kindertagesbetreuungsangebot nicht zu besuchen.
Das Kinderkrankengeld beträgt in der Regel 90 Prozent des ausgefallenen Nettoarbeitsentgelts.
Gesetzlich versicherte Eltern können im Jahr 2021 pro Kind und Elternteil 20 statt 10 Tage Kinderkrankengeld beantragen, insgesamt bei mehreren Kindern maximal 45 Tage. Für Alleinerziehende erhöht sich der Anspruch um 20 auf 40 Tage pro Kind, maximal bei mehreren Kindern auf 90 Tage.
Als alleinerziehend ist grundsätzlich ein Elternteil anzusehen, der das alleinige Personensorgerecht für das mit ihm im gemeinsamen Haushalt lebende Kind hat. Als alleinerziehend gilt auch, wer als erziehender Elternteil faktisch alleinstehend ist. Die Krankenkasse prüft, ob eine Erklärung des Elternteils ausreichend ist oder weitere Nachweise einzureichen sind.
Wenn ein Elternteil seinen Anspurch auf Kinderkrankengeld ausgeschöpft hat und dem anderen Elternteil noch Kinderkrankentage zustehen, besteht kein gesetzlicher Anspruch auf Übertragung noch "übriger" Kinderkrankentage von einem auf den anderen Elternteil. Jedoch können Kinderkrankentage im Einverständnis mit dem Arbeitgeber des Elternteils, das die Kinderkrankentage bereits ausgeschöpft hat, übertragen werden.
Ist ein Elternteil und das Kind gesetzlich versichert, besteht Anspruch auf Kinderkrankengeld für dieses Elternteil.
Ist das Kind mit dem anderen Elternteil privat versichert, besteht kein Anspruch auf Kinderkrankengeld.
In diesen Fällen besteht im Land Nordhrein-Westfalen für das Elternteil, das keinen Anspruch auf Kinderkrankengeld hat, ein Anspruch auf Betreuungsentschädigung.
An Ihre Krankenkasse.
Ist das Kind krank, muss der Betreuungsbedarf gegenüber der Krankenkasse mit einer Bescheinigung vom Arzt nachgewiesen werden. Dafür wird die "Ärztliche Bescheinigung für den Bezug von Krankengeld bei Erkrankung eines Kindes" ausgefüllt.
Muss ein Kind aufgrund einer Schließung der Schule oder des Kindertagesbetreuungsangebots oder einer Einschränkung des Zugangs zum Kindertagesbetreuungsangebot zu Hause betreut werden oder wird es aufgrund einer Aufhebung der Präsenzpflicht oder einer behördlichen Empfehlung zu Hause betreut, kann die Krankenkasse die Vorlage einer Bescheinigung der jeweiligen Schule oder des jeweiligen Kindertragesbetreuungsangebots verlangen. Das Bundesfamilienministerium hat hierzu bereits entsprechende Musterbescheinigungen erstellt (https://www.mkffi.nrw/corona-aktuelle-informationen-fuer-eltern).
Ja. Die 20 bzw. 40 Tage können sowohl für die Betreuung eines kranken Kindes verwendet werden als auch für die Fälle der Betreuung, in denen die Schule oder das Kindertagesbetreuungsangebot geschlossen bzw. die Präsenzpflicht aufgehoben, der Zugang eingeschränkt oder eine behördliche Empfehlung (z.B. Appell) ausgesprochen wurde, das Kind selbst zu betreuen.
Auch wenn die Präsenzpflicht in der Schule aufgehoben, der Zugang zum Kindertagesbetreuungsangebot eingeschränkt wurde oder nur die Klasse oder Gruppe nicht in die Schule bzw. Kindertragesbetreuung gehen kann, haben die Eltern einen Aspruch auf Kinderkrankengeld. Gleiches gilt, wenn Eltern ihr Kind wegen einer behördlichen Empfehlung nicht in die Kindertragesbetreuung bringen.
Ja.
Ja, der Anspruch besteht für die Zeit seit dem 5. Januar 2021.
Nein, wenn ein Elternteil Kinderkrankengeld beansprucht, ruht in dieser Zeit für beide Elternteile der Anspruch nach § 56 des Infektionsschutzgesetzes.
Nein. Für sie hat die Landesregierung Nordhrein-Westfalen andere, vergleichbare Unterstützungsmaßnahmen geschaffen. Für Beamt*innen und Richter*innen wurden die Möglichkeiten, Sonderurlaub zu nehmen, erweitert. Für sonstige privat Versicherte wurde die Betreuungsentschädigung des Landes Nordhein-Westfalen eingeführt (s.u.).
Auf den Seiten des Bundesministerium für Gesundheit: https://www.zusammengegencorona.de/informieren/informationen-familien/
Auf den Seiten des Bundesministeriums für Familie, Senioren, Frauen und Jugend:
https://www.bmfsfj.de/bmfsfj/themen/corona-pandemie/kinderbetreuung-bei-schul--und-kitaschliessungen/faq-kinderkrankentage-kinderkrankengeld
Auf den Seiten des Ministeriums für Familie, Kinder, Flüchtlinge und Integration des Landes Nordrhein-Westfalen:
https://www.mkffi.nrw/corona-aktuelle-informationen-fuer-die-kindertagesbetreuung
Auf den Seiten des Ministeriums für Schule und Bildung des Landes Nordrhein-Westfalen:
https://www.schulministerium.nrw.de/themen/schulsystem/angepasster-schulbetrieb-corona-zeiten
Die Betreuungsentschädigung unterstützt erwerbstätige Eltern, die ihr Kind pandemiebedingt zu Hause betreuen, deren Einkommen jedoch nicht nach anderen Vorschriften ersetzt wird und die auch keinen Sonderurlaub nach beamtenrechtlichen Vorschriften nehmen können.
Antragsberechtig sind erwerbstätige Eltern,
- die ihren Wohnsich in Nordrhein-Westfalen haben,
- die keinen Anspruch auf das Kinderkrankengeld nach § 45 Sozialgesetzbuch V oder vergleichbar vereinbarte Versicherungsleistungen haben,
- die keinen Anspruch auf Verdienstausfallentschädigung nach § 56 Infektionsschutzgesetz für den Betreuungszeitraum geltend gemacht haben oder geltend machen werden,
- die keine Beamt*innen, Soldat*innen oder Richter*innen sind,
- deren Kind das zwölfte Lebensjahr noch nicht vollendet hat oder deren Kind eine Behindertung hat und auf Hilfe angewiesen ist und
- deren Kind aufgrund eines pandemiebedingten beschränkten Betreuungsangebots, der ausgesetzten Präsenzpflicht an Schulen oder einer behördlichen Empfehlung zu Hause von einem Elternteil betreut wird.
Voraussetzung ist auch, dass es im Haushalt keine andere Person gibt, die das Kind betreuen kann.
Anspruch auf Kinderkrankengeld haben gesetzlich versicherte, beruftstätige Eltern, die selbst Anspruch auf Krankengeld haben und deren Kind gesetzlich versichert ist.
Eltern haben nach dieser Vorschrift Anspruch auf eine Entschädigung, wenn sie durch die Betreuung ihres Kindes aufgrund einer Schul- oder Kitaschließung oder durch die Pflege ihres Kindes mit Behinderungen, das auf Hilfe angewiesen ist aufgrund der Schließung einer Einrichtung für Menschen mit Behinderungen nicht arbeiten können und deshalb einen Verdienstausfall erleiden. Der Entschädigungsanspruch gemäß § 56 Absatz 1a IfSG gilt für erwerbstätige Personen grundsätzlich auch dann, wenn deren Kind das Betreten der Betreuungseinrichtung oder Schule untersagt wurde oder die Präsenzpflicht in einer Schule aufgehoben wurde. Die Reduzierung der Betreuungsstunden oder die behördliche Empfehlung, das Kind zu Hause zu betreuen, reicht hier nicht.
Vgl. im Einzelnen unter https://www.bmfsfj.de/bmfsfj/themen/corona-pandemie/kinderbetreuung-bei-schul--und-kitaschliessungen
Ja. Auch Eltern, die im Home Office arbeiten, aber Home Office und Kinderbetreuung nicht vereinbaren können, haben die Möglichkeit, Betreuungsentschädigung zu beantragen.
Auch wenn die Präsenzpflicht in der Schule aufgehoben, der Zugang zum Kindertagesbetreuungsangebot eingeschränkt wurde oder nur die Klasse oder Gruppe nicht in die Schule bzw. Kindertagesbetreuung gehen kann, haben Eltern einen Anspruch auf Betreuungsentschädigung. Gleiches gilt, wenn Eltern ihr Kind wegen einer behördlichen Empfehlung nicht in die Kindertagesbetreuung bringen.
Wenn Sie Arbeitnehmer*in sind und Beiträge zur Sozialversicherung zahlen, sollten Sie mindestens an einem Tag pro Kalendermonat Ihre Beschäftigung tatsächlich ausüben. Eine Unterbrechung der Betreuung durch (bezahlten Erholungs-)Urlaub reicht nicht aus. Andernfalls könnten Ihnen Nachteile in der Sozialversicherung entstehen.
Die Betreuungsentschädigung beträgt 92 Euro je Betreuungstag und Kind.
Betreuungsentschädigung wird in der Zeit vom 05.01.2021 bis 31.12.2021 je Kind für bis zu zehn Betreuungstage je Elternteil (Alleinerziehende bis zu 20 Betreuungstage) gewährt. Insgesamt werden je Elternteil nicht mehr als 20 Betreuungstage (Alleinerziehenden nicht mehr als 40 Betreuungstage) gewährt.
Auch Teilzeitbeschäftigte können die Betreuungsentschädigung beziehen. Ihnen steht die Entschädigung für ebenso viele Tage zu wie Vollzeitbeschäftigten.
Ja, die Regelung gilt rückwirkend für die Zeit seit dem 05. Janur 2021.
Die Anträge können ausschließlich digital gestellt werden.
Der Link zum Online-Antrag lautet
https://soforthilfe-corona.nrw.de/lip/action/invoke.do?id=LUCOM_SH_ELTERN
Dem Antrag auf Betreuungsentschädigung sind folgende Unterlagen beizufügen:
- eine Kopie des Personalausweises des Elternteils bzw. eine Kopie eines vergleichbaren Ausweisdokuments,
- einen Nachweis über die Krankenversicherung des Elternteils bzw. des privat versicherten Kindes (z.B. aktuelle Beitragsrechnung),
- eine Bescheinigung der Betreuungseinrichtung oder Schule, dass das Kind dort nicht betreut wurde (ein Muster kann von der Homepage des MKFFI heruntergeladen werden),
- bei abhängig Beschäftigten: eine Bescheinigung des Arbeitgebers, dass für den beantragten Betreuungszeitraum keine Lohnfortzahlung erfolgt ist und kein Kurzarbeitergeld gezahlt wurde,
- ggf. den Schwerbehindertenausweis des Kindes (Vorder- und Rückseite) oder die entsprechende behördliche Bescheinigung darüber, dass das Kind behindert und auf Hilfe angewiesen ist.
Der Antrag muss bis zum 31.03.2022 gestellt sein. Eine Antragstellung für Tage in der Zukunft ist nicht möglich.
Wenn Sie Betreuungsentschädigung für mehrere Tage beantragen möchten, fassen Sie dies möglichst in einem Antrag zusammen. Je weniger Anträge gestellt werden, desto schneller können sie bearbeitet werden.
Wenn Sie die Betreuungsentschädigung auf Grund unrichtiger oder unvollständiger Angaben erhalten haben, müssen Sie diese zurückzahlen. Bei betrügerischer Absicht sind zudem strafrechtliche Konsequenzen möglich.
Sofern die Betreuungsentschädigung in Anspruch genommen wird, kann kein Anspruch auf Leistungen nach § 56 Infektionsschutzgesetz für den gleichen Zeitraum geltend gemacht werden.
Auch Eltern in Kurzarbeit können Betreuungsentschädigung beantragen. Kurzarbeitergeld und Betreuungsentschädigung dürfen nicht gleichzeitig bezogen werden.